Mikroklimatische Auswirkungen von Bauvorhaben
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Bericht des Magistrats vom 13.05.2019, B 164
Betreff: Mikroklimatische Auswirkungen von Bauvorhaben Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 21.06.2018, § 2884 Ziff. 2 - NR 606/18 CDU/SPD/GRÜNE - Die mikroklimatischen Auswirkungen von Bauvorhaben können im Baugenehmigungsverfahren nur begrenzt und nur durch die Fachstellenbeteiligung des Umweltamtes berücksichtigt werden. Zwar werden im Rahmen dieser Fachstellenbeteiligung auch stadt- und mikroklimatische Folgen von Bauvorhaben bewertet und entsprechende Planungshinweise gegeben. Allerdings fehlen selbst bei erkennbaren klimatischen Nachteilen meist die rechtlichen Grundlagen, um gegensteuernde Maßnahmen verbindlich festzulegen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind in der Regel auf den Außenbereich sowie den Geltungsbereich jüngerer Bebauungspläne begrenzt, die klimarelevante Festsetzungen (z. B. zur Freiflächengestaltung oder zur Bauwerksbegrünung) enthalten. Hier kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die stadtklimatischen Belange hinlänglich ermittelt und in die Abwägung eingestellt wurden. Für den Großteil des Stadtgebiets existieren jedoch keine qualifizierten Bebauungspläne oder nur Bebauungspläne ohne klimarelevante Festsetzungen. Ohne eine gesamthafte Betrachtung aller Grundstücke innerhalb eines stadtklimatischen Wirkungsraums ist ein vor dem Hintergrund des Klimawandels anzustrebender klimagerechter Stadtumbau nicht realistisch. Ein verbindlicher städtebaulicher Rahmenplan "Klima" könnte den o. g. Forderungen nach einer verbindlichen Bewertungsgrundlage bzw. einer Zielwertfestlegung entsprechen. Dieser würde der Stadtverwaltung im Rahmen der Bauleitplanung ermöglichen, für klimatisch besonders belastete Bereiche bedarfsgerechte Anforderungen an Bebauung und Begrünung zu stellen.Nebenvorlage: Anregung vom 17.06.2019, OA 427 Anregung vom 22.08.2019, OA 447 Antrag vom 08.08.2019, OF 707/3 Antrag vom 17.06.2019, OF 845/2 Antrag vom 17.06.2019, OF 846/2