Magistrat handelt als Kollegialorgan oder als Einzelkämpfer?
Vorlagentyp: B
Bericht
Der Magistrat handelt gemäß § 9 Abs. 2 HGO als Kollegialorgan. Der Magistrat sieht keinen Anlass, Äußerungen oder Prozesshandlungen seiner Bediensteten in dem fragegegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren zu kommentieren oder zu kritisieren. Darüber hinaus fällt der Streitgegenstand in dem Verwaltungsstreitverfahren 7 K 609/22.F nicht in den Geschäftsbereich des Magistrats, sondern unterfällt der Entscheidungskompetenz der Stadtverordnetenversammlung und seiner Geschäftsstelle (Büro der Stadtverordnetenversammlung).
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
Sitzung
34
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 25
nicht auf TO Die Vorlage B 87 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD VOLT ÖkoLinX-ELF
Ablehnung:
BFF-BIG FRAKTION
Sitzung
34
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
TO I, TOP 23
nicht auf TO Die Vorlage B 87 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke AFD BFF-BIG
Ablehnung:
VOLT FRAKTION Stadtv. Bäppler-Wolf ÖkoLinX-ELF
Sitzung
22
Jugendhilfeausschusses
TO I, TOP 8
Die Vorlage B 87 dient zur Kenntnis. Beschlussausfertigung(en): § 5871,