Vertraulichkeit?
Vorlagentyp: A RÖMER
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anfrage vom 28.04.2014, A 578 Betreff: Vertraulichkeit?
Mit der Vorlage M 79 vom
22.04.2014 beantragt der Magistrat die Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung zum Bebauungsplan Nr. 878 - Westlich Rödelheimer
Bahnhof - Breitlacherstraße - hier: Satzungsbeschluss - § 10 (1) BauGB. Die Vorlage M 79 ist - einschliesslich sämtlicher
Anlagen - offensichtlich nicht als vertraulich bezeichnet und soll in
öffentlicher Sitzung beschlossen werden. Daraus ergibt sich - jedenfalls nach
dem Verständnis der anfragenden Fraktion - dass die Vorlage mit sämtlichen
Anlagen öffentlich gemacht bzw. weitergegeben werden können. Diese Weitergabe
kann dann in jeder denkbaren Form erfolgen, z.B. Versendung in Papierform per
Post, Übersendung per Fax oder per email. Möglich wäre auch eine Einstellung im
Internet mit einer Funktion zum download. Andererseits ist der Text der Vorlage auf der
Internetpräsenz der Stadt Frankfurt nicht einsehbar bzw. kann nur mit
Zugangsberechtigung aufgerufen und heruntergeladen werden. Der Magistrat weist
im Text der (öffentlich dargestellten) Vorlage darauf hin, dass diese "aus
Rechtsgründen auf Veranlassung des Magistrats im Internet nicht öffentlich
dargestellt" wird. Der Magistrat begründet dies wie folgt: "Für die Wahrung der
Rechte der Stadt, insbesondere dem Rechtsschutz der Bebauungssatzungen ist es
geboten, die rein interne Phase der Entscheidungsfindung und Abwägung vor der
endgültigen Abwägungs- und Satzungsentscheidung nicht zu veröffentlichen."
Die Logik dieses Vorgehens erschliesst sich der
anfragenden Fraktion jedoch nicht. Die Vorlage wird als nicht vertraulich vom
Magistrat in Papierform öffentlich (z.B. an die Presse) weitergegeben und kann
daher von jedem in jeder beliebigen Form weiterverbreitet werden. Eine
Geheimhaltung wie bei vertraulichen Vorlagen - d.h. eine Beschränkung der
Kenntnis auf einen bestimmten Personenkreis, verbunden mit dem Verbot der
Weitergabe an Unbefugte - erfolgte durch den Magistrat nicht. Der Magistrat hat
nur keine Einstellung im Internet vorgenommen, lässt jedoch die Einstellung im
Internet durch Dritte zu. Unabhängig hiervon ist auch die Begründung
("Rechtsgründe") für die Nicht-Veröffentlichung im Internet unklar,
insbesondere welche Rechte der Stadt durch die vom Magistrat verfügte Massnahme
geschützt werden sollen bzw. welchen Rechtsschutz eine Bebauungssatzung
geniesst. Vor diesem Hintergrund fragen wir den
Magistrat: 1. Trifft es zu, dass die Vorlage M
79 vom Magistrat als nicht vertraulich eingestuft ist ? 2. Falls 1. unzutreffend: woran kann der Benutzer,
der die Vorlage mit Zugangsberechtigung im Internet aufruft, die
Vertraulichkeit erkennen ? 3.
Falls 1. zutreffend: ist es zulässig, die Vorlage (einschl. Anlagen) in jeder
denkbaren Form an Dritte weiterzugeben bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen (z.B. Einstellung ins Internet) ? 4. Falls 3. zutreffend: welche Interessen sollen
durch die Nicht-Einstellung ins Internet durch den Magistrat geschützt werden
? 5. Falls 3. unzutreffend:
welche Form der Weitergabe bzw. Veröffentlichung ist auf welcher
Rechtsgrundlage zulässig bzw. unzulässig ? 6. Was versteht der Magistrat konkret unter den
"Rechtsgründen", die ihn dazu veranlasst haben, die Vorlege nicht im Internet
einzustellen ? 7. Welche
konkreten "Rechte der Stadt" bzw. welcher "Rechtsschutz der Bebauungssatzungen"
sollen durch die Nicht-Einstellung ins Internet gewahrt werden ? Antragsteller:
RÖMER
Antragstellende Person(en):
Stadtv. Dr. Dr.
Rainer Rahn Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 22.04.2014, M 79
Bericht des
Magistrats vom 18.07.2014, B 289
Versandpaket: 30.04.2014 Aktenzeichen: 61 00