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Vertraulichkeit?

Vorlagentyp: A RÖMER

Inhalt

S A C H S T A N D : Anfrage vom 28.04.2014, A 578 Betreff: Vertraulichkeit? Mit der Vorlage M 79 vom 22.04.2014 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Bebauungsplan Nr. 878 - Westlich Rödelheimer Bahnhof - Breitlacherstraße - hier: Satzungsbeschluss - § 10 (1) BauGB. Die Vorlage M 79 ist - einschliesslich sämtlicher Anlagen - offensichtlich nicht als vertraulich bezeichnet und soll in öffentlicher Sitzung beschlossen werden. Daraus ergibt sich - jedenfalls nach dem Verständnis der anfragenden Fraktion - dass die Vorlage mit sämtlichen Anlagen öffentlich gemacht bzw. weitergegeben werden können. Diese Weitergabe kann dann in jeder denkbaren Form erfolgen, z.B. Versendung in Papierform per Post, Übersendung per Fax oder per email. Möglich wäre auch eine Einstellung im Internet mit einer Funktion zum download. Andererseits ist der Text der Vorlage auf der Internetpräsenz der Stadt Frankfurt nicht einsehbar bzw. kann nur mit Zugangsberechtigung aufgerufen und heruntergeladen werden. Der Magistrat weist im Text der (öffentlich dargestellten) Vorlage darauf hin, dass diese "aus Rechtsgründen auf Veranlassung des Magistrats im Internet nicht öffentlich dargestellt" wird. Der Magistrat begründet dies wie folgt: "Für die Wahrung der Rechte der Stadt, insbesondere dem Rechtsschutz der Bebauungssatzungen ist es geboten, die rein interne Phase der Entscheidungsfindung und Abwägung vor der endgültigen Abwägungs- und Satzungsentscheidung nicht zu veröffentlichen." Die Logik dieses Vorgehens erschliesst sich der anfragenden Fraktion jedoch nicht. Die Vorlage wird als nicht vertraulich vom Magistrat in Papierform öffentlich (z.B. an die Presse) weitergegeben und kann daher von jedem in jeder beliebigen Form weiterverbreitet werden. Eine Geheimhaltung wie bei vertraulichen Vorlagen - d.h. eine Beschränkung der Kenntnis auf einen bestimmten Personenkreis, verbunden mit dem Verbot der Weitergabe an Unbefugte - erfolgte durch den Magistrat nicht. Der Magistrat hat nur keine Einstellung im Internet vorgenommen, lässt jedoch die Einstellung im Internet durch Dritte zu. Unabhängig hiervon ist auch die Begründung ("Rechtsgründe") für die Nicht-Veröffentlichung im Internet unklar, insbesondere welche Rechte der Stadt durch die vom Magistrat verfügte Massnahme geschützt werden sollen bzw. welchen Rechtsschutz eine Bebauungssatzung geniesst. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat: 1. Trifft es zu, dass die Vorlage M 79 vom Magistrat als nicht vertraulich eingestuft ist ? 2. Falls 1. unzutreffend: woran kann der Benutzer, der die Vorlage mit Zugangsberechtigung im Internet aufruft, die Vertraulichkeit erkennen ? 3. Falls 1. zutreffend: ist es zulässig, die Vorlage (einschl. Anlagen) in jeder denkbaren Form an Dritte weiterzugeben bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (z.B. Einstellung ins Internet) ? 4. Falls 3. zutreffend: welche Interessen sollen durch die Nicht-Einstellung ins Internet durch den Magistrat geschützt werden ? 5. Falls 3. unzutreffend: welche Form der Weitergabe bzw. Veröffentlichung ist auf welcher Rechtsgrundlage zulässig bzw. unzulässig ? 6. Was versteht der Magistrat konkret unter den "Rechtsgründen", die ihn dazu veranlasst haben, die Vorlege nicht im Internet einzustellen ? 7. Welche konkreten "Rechte der Stadt" bzw. welcher "Rechtsschutz der Bebauungssatzungen" sollen durch die Nicht-Einstellung ins Internet gewahrt werden ? Antragsteller: RÖMER Antragstellende Person(en): Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 22.04.2014, M 79 Bericht des Magistrats vom 18.07.2014, B 289 Versandpaket: 30.04.2014 Aktenzeichen: 61 00