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Vertraulichkeit?

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 18.07.2014, B 289 Betreff: Vertraulichkeit? Vorgang: A 578/14 RÖMER Für die Einstufung der Vorlagen des Magistrats als vertraulich sind neben der Hessischen Gemeindeordnung die "Besonderen Bestimmungen für Vorlagen an den Magistrat, die Stadtverordnetenversammlung und die Ortsbeiräte; Vorbereitung für die Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung" bindend. Dementsprechend wurde die Vorlage M 79 - ebenso wie alle Satzungsbeschlussvorlagen - nicht als vertraulich eingestuft, da über sie im öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden ist. Eine Einstellung der Vorlage in den öffentlichen Teil (ohne Zugangsberechtigung) des PARLIS ist dennoch nicht möglich. Die Zugangsbeschränkung bei Satzungsbeschlussvorlagen zu Bebauungsplänen bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Aufnahme des Vorlagentextes, der die eingegangenen Stellungnahmen und den Abwägungsentscheidungsvorschlag enthält, in den öffentlichen Teil des PARLIS und damit in das für Jedermann/ Jederfrau weltweit frei zugängliche Internet. Der Bebauungsplan in der als Satzung zu beschließenden Fassung und seine Begründung sind grundsätzlich uneingeschränkt in PARLIS einsehbar. Bebauungspläne werden nach einem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Verfahren aufgestellt. Die abschließende Prüfung und Entscheidung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen sind Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB, die allein der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten ist. Regelmäßig ist somit die Prüfung und Entscheidung keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, diese bereitet lediglich einen Anwägungsvorschlag vor. Für den Rechtsschutz der Bebauungspläne - und damit für die Wahrung der Rechte der Stadt - ist es deshalb erforderlich, die rein interne Phase der Ent-scheidungsfindung und Abwägung vor der endgültigen Abwägungs- und Satzungsentschei-dung durch den Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht zu veröffentlichen. Die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorgaben nach dem BauGB ist insbesondere deshalb wichtig, weil Verfahrensfehler regelmäßig neben der Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Rahmen einer Normenkontrolle durch die Gerichte überprüft werden und zur Unwirksamkeit der Satzung führen könnte. Ein zweiter wichtiger Grund für den Verzicht auf die Aufnahme des Vorlagentextes in den öffentlichen Teil des PARLIS sind die enthaltenen Stellungnahmen selbst. Diese Abwägungsunterlagen enthalten personenbezogene Daten der Anreger / Anregerinnen. Deren Veröffentlichung im Internet sowohl vor als auch nach dem Satzungsbeschluss würde die Persönlichkeitsrechte / den Datenschutz verletzen. Nach Maßgabe des Bundes-verfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sich aus Artikel 2 (1) in Verbindung mit Artikel 1 (1) des Grundgesetz ergibt, auch ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Auch der Hessische Datenschutzbeauftragte hat in seinem 40. Tätigkeitsbericht von 2011 darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von im Rahmen von Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Bürger im Internet datenschutzrechtlich unzulässig ist, da diese schutzwürdige Belange beeinträchtigt. Der Datenschutzbeauftragte hat dabei explizit unterschieden zwischen der Beratung und Entscheidung der Satzungsbeschlussvorlage mit den Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, die als eine Präsenzöffentlichkeit vor Ort zu verstehen ist, und der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Internet. Diese gehe weit über den Öffentlichkeitsgrundsatz hinaus, da die Daten einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Der gesetzliche Rahmen gilt für die Stadt Frankfurt am Main ebenso wie für Dritte/Einzelpersonen. Daher wird auch in PARLIS darauf hingewiesen, dass alle wiedergegebenen Texte, Bilder und sonstigen Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Ein Download oder Aus-druck dieser Veröffentlichungen ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gestattet. Alle darüber hinausgehenden Verwendungen sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt beziehungs-weise des Urhebers. Dies gilt selbstverständlich analog auch für die Versandpakete. Zum besseren Verständnis der Begründung der Nichtaufnahme der Satzungsbeschlussvorlagen ins Internet wird der Magistrat künftig den Begründungstext ändern und wie folgt verwenden: "Für die Rechtssicherheit der Bebauungspläne, insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorgaben zur Abwägungs- und Satzungsentscheidung gemäß § 1 (7) BauGB sowie die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter in Bezug auf den Datenschutz wird der Vorlagentext mit personenbezogenen Daten gemäß dem Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht im Internet veröffentlicht." Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 28.04.2014, A 578 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 23.07.2014 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 15.09.2014, TO I, TOP 38 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 289 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Zurückweisung) 21. Sitzung der KAV am 29.09.2014, TO II, TOP 63 Beschluss: Die Vorlage B 289 dient zur Kenntnis. Beschlussausfertigung(en): § 4942, 32. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 15.09.2014 Aktenzeichen: 61 00

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