Vertraulichkeit?
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 18.07.2014, B
289 Betreff:
Vertraulichkeit? Vorgang: A 578/14 RÖMER Für die Einstufung der Vorlagen des
Magistrats als vertraulich sind neben der Hessischen Gemeindeordnung die
"Besonderen Bestimmungen für Vorlagen an den Magistrat, die
Stadtverordnetenversammlung und die Ortsbeiräte; Vorbereitung für die
Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung" bindend. Dementsprechend wurde die
Vorlage M 79 - ebenso wie alle Satzungsbeschlussvorlagen - nicht als
vertraulich eingestuft, da über sie im öffentlichen Teil der
Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden ist. Eine Einstellung der Vorlage in den öffentlichen Teil
(ohne Zugangsberechtigung) des PARLIS ist dennoch nicht möglich. Die
Zugangsbeschränkung bei Satzungsbeschlussvorlagen zu Bebauungsplänen bezieht
sich jedoch ausschließlich auf die Aufnahme des Vorlagentextes, der die
eingegangenen Stellungnahmen und den Abwägungsentscheidungsvorschlag enthält,
in den öffentlichen Teil des PARLIS und damit in das für Jedermann/ Jederfrau
weltweit frei zugängliche Internet. Der Bebauungsplan in der als Satzung zu
beschließenden Fassung und seine Begründung sind grundsätzlich uneingeschränkt
in PARLIS einsehbar. Bebauungspläne werden nach einem im Baugesetzbuch
(BauGB) geregelten Verfahren aufgestellt. Die abschließende Prüfung und
Entscheidung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen sind
Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB, die allein der
Stadtverordnetenversammlung vorbehalten ist. Regelmäßig ist somit die Prüfung
und Entscheidung keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, diese bereitet
lediglich einen Anwägungsvorschlag vor. Für den Rechtsschutz der Bebauungspläne
- und damit für die Wahrung der Rechte der Stadt - ist es deshalb erforderlich,
die rein interne Phase der Ent-scheidungsfindung und Abwägung vor der
endgültigen Abwägungs- und Satzungsentschei-dung durch den Satzungsbeschluss
der Stadtverordnetenversammlung nicht zu veröffentlichen. Die Einhaltung der
gesetzlichen Verfahrensvorgaben nach dem BauGB ist insbesondere deshalb
wichtig, weil Verfahrensfehler regelmäßig neben der Abwägungsentscheidung der
Gemeinde im Rahmen einer Normenkontrolle durch die Gerichte überprüft werden
und zur Unwirksamkeit der Satzung führen könnte. Ein zweiter wichtiger Grund für den Verzicht auf die
Aufnahme des Vorlagentextes in den öffentlichen Teil des PARLIS sind die
enthaltenen Stellungnahmen selbst. Diese Abwägungsunterlagen enthalten
personenbezogene Daten der Anreger / Anregerinnen. Deren Veröffentlichung im
Internet sowohl vor als auch nach dem Satzungsbeschluss würde die
Persönlichkeitsrechte / den Datenschutz verletzen. Nach Maßgabe des
Bundes-verfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches
sich aus Artikel 2 (1) in Verbindung mit Artikel 1 (1) des Grundgesetz ergibt,
auch ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme. Auch der Hessische Datenschutzbeauftragte hat in
seinem 40. Tätigkeitsbericht von 2011 darauf hingewiesen, dass die
Veröffentlichung von im Rahmen von Bebauungsplanverfahren abgegebenen
Stellungnahmen der Bürger im Internet datenschutzrechtlich unzulässig ist, da
diese schutzwürdige Belange beeinträchtigt. Der Datenschutzbeauftragte hat
dabei explizit unterschieden zwischen der Beratung und Entscheidung der
Satzungsbeschlussvorlage mit den Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung, die als eine Präsenzöffentlichkeit vor Ort zu
verstehen ist, und der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im
Internet. Diese gehe weit über den Öffentlichkeitsgrundsatz hinaus, da die
Daten einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Der gesetzliche Rahmen gilt für die Stadt Frankfurt
am Main ebenso wie für Dritte/Einzelpersonen. Daher wird auch in PARLIS darauf
hingewiesen, dass alle wiedergegebenen Texte, Bilder und sonstigen Inhalte
urheberrechtlich geschützt sind. Ein Download oder Aus-druck dieser
Veröffentlichungen ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gestattet.
Alle darüber hinausgehenden Verwendungen sind grundsätzlich nicht gestattet und
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung
Frankfurt beziehungs-weise des Urhebers. Dies gilt selbstverständlich analog
auch für die Versandpakete. Zum besseren Verständnis der Begründung der
Nichtaufnahme der Satzungsbeschlussvorlagen ins Internet wird der Magistrat
künftig den Begründungstext ändern und wie folgt verwenden: "Für die
Rechtssicherheit der Bebauungspläne, insbesondere für die Einhaltung der
gesetzlichen Verfahrensvorgaben zur Abwägungs- und Satzungsentscheidung gemäß
§ 1 (7) BauGB sowie die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter in Bezug
auf den Datenschutz wird der Vorlagentext mit personenbezogenen Daten gemäß dem
Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht im Internet veröffentlicht." Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
28.04.2014, A 578
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 23.07.2014 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 15.09.2014, TO I, TOP
38 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 289 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und
RÖMER gegen LINKE. (= Zurückweisung) 21. Sitzung der KAV am
29.09.2014, TO II, TOP 63 Beschluss: Die Vorlage B 289 dient zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung(en): § 4942, 32. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 15.09.2014 Aktenzeichen: 61 00