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Tatsächliche Herstellung einer Vergleichbarkeit der Argumente für oder gegen "Berkersheim-Ost" im Verhältnis zu "Preungesheim -Nord/Berkersheim-Süd"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 30.05.2016, ST 851 Betreff: Tatsächliche Herstellung einer Vergleichbarkeit der Argumente für oder gegen "Berkersheim-Ost" im Verhältnis zu "Preungesheim -Nord/Berkersheim-Süd" Im Gegensatz zum Standort Berkersheim Süd / Preungesheim Nord ist das Baugebiet Berkersheim Ost Bestandteil des Frankfurter Wohnbauflächen-Entwicklungsprogramms und darüber hinaus bereits seit langem im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Somit wurde die grundsätzliche Eignung der Flächen als potenzieller Wohnstandort auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bereits getroffen. Durch den Beschluss der M 9 vom 17.01.2014 durch die Stadtverordnetenversammlung (§ 4542 vom 22.05.2014) wurde über die politischen Gremien ein entsprechender Arbeitsauftrag an den Magistrat zur Entwicklung des Baugebietes Berkersheim Ost formuliert. Grundsätzlich sind Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. In geringem Maße darf hiervon abgewichen werden, da der Flächennutzungsplan keine parzellenscharfen Festsetzungen trifft wie ein Bebauungsplan. Daher prüft der Magistrat im Rahmen des Planverfahrens, ob der Flächenzuschnitt für das Baugebiet Berkersheim Ost leicht modifiziert werden kann, um die Flächen, die nahe an der S-Bahnhaltestelle liegen, entwickeln zu können. Gründe hierfür liegen insbesondere in der hervorragenden Anbindung an einen leistungsfähigen ÖPNV-Anschluss durch die S-Bahnhaltestelle Berkersheim. Da diese Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) GrünGürtel liegen, wäre als Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung ein Flächentausch mit Flächen außerhalb des LSG mit sämtlichen hierfür notwendigen administrativen Schritten erforderlich. Sollte zu diesem Punkt keine Einigung herbeigeführt werden können oder sich das Verfahren als extrem zeitverzögernd erweisen, dann bleibt die Planung für das Baugebiet auf den Umgriff des Geltungsbereiches gemäß der M 9 vom 17.01.2014 beschränkt. Derzeit überwiegen die Vorteile einer Baugebietsentwicklung in Berkersheim Ost gegenüber einer Entwicklung in Berkersheim Süd / Preungesheim Nord (siehe die Berichte B 451 und B 452 vom 11.12.2015). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 16.02.2016, V 1582