Tatsächliche Herstellung einer Vergleichbarkeit der Argumente für oder gegen "Berkersheim-Ost" im Verhältnis zu "Preungesheim -Nord/Berkersheim-Süd"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 30.05.2016, ST
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Betreff: Tatsächliche
Herstellung einer Vergleichbarkeit der Argumente für oder gegen
"Berkersheim-Ost" im Verhältnis zu "Preungesheim
-Nord/Berkersheim-Süd" Im Gegensatz zum Standort
Berkersheim Süd / Preungesheim Nord ist das Baugebiet Berkersheim Ost
Bestandteil des Frankfurter Wohnbauflächen-Entwicklungsprogramms und darüber
hinaus bereits seit langem im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt. Somit wurde die grundsätzliche Eignung der Flächen als
potenzieller Wohnstandort auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
bereits getroffen. Durch den Beschluss der M 9 vom 17.01.2014 durch die
Stadtverordnetenversammlung (§ 4542 vom 22.05.2014) wurde über die politischen
Gremien ein entsprechender Arbeitsauftrag an den Magistrat zur Entwicklung des
Baugebietes Berkersheim Ost formuliert. Grundsätzlich sind Bebauungspläne gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. In geringem
Maße darf hiervon abgewichen werden, da der Flächennutzungsplan keine
parzellenscharfen Festsetzungen trifft wie ein Bebauungsplan. Daher prüft der
Magistrat im Rahmen des Planverfahrens, ob der Flächenzuschnitt für das
Baugebiet Berkersheim Ost leicht modifiziert werden kann, um die Flächen, die
nahe an der S-Bahnhaltestelle liegen, entwickeln zu können. Gründe hierfür
liegen insbesondere in der hervorragenden Anbindung an einen leistungsfähigen
ÖPNV-Anschluss durch die S-Bahnhaltestelle Berkersheim. Da diese Flächen
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) GrünGürtel liegen, wäre als
Voraussetzung für eine bauliche Entwicklung ein Flächentausch mit Flächen
außerhalb des LSG mit sämtlichen hierfür notwendigen administrativen Schritten
erforderlich. Sollte zu diesem Punkt keine Einigung herbeigeführt werden können
oder sich das Verfahren als extrem zeitverzögernd erweisen, dann bleibt die
Planung für das Baugebiet auf den Umgriff des Geltungsbereiches gemäß der M 9
vom 17.01.2014 beschränkt. Derzeit überwiegen die Vorteile einer
Baugebietsentwicklung in Berkersheim Ost gegenüber einer Entwicklung in
Berkersheim Süd / Preungesheim Nord (siehe die Berichte B 451 und B 452 vom 11.12.2015). Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 16.02.2016, V
1582