Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Weltraum
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST
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Betreff: Sicherstellung des
Betriebs der Kindertagesstätte Weltraum 1. und 2. Der Bauträger hat sich gegenüber dem
Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt a.M. vertraglich verpflichtet, die Kita
Weltraum in der Renoirallee zu erstellen und kostenfrei zu übertragen. Nach
Fertigstellung des Gebäudes wurde der Besitz dem Stadtschulamt übertragen, das
seinerseits einen Vertrag mit dem Träger der Kindertagesstätte geschlossen
hat. Die Übereignungsverpflichtung sollte
laut Vertrag durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde vom Notariat nicht beantragt,
sodass keine Sicherung im Grundbuch erfolgte. Durch die Insolvenz des Bauträgers konnte der
Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Nichterfüllung des Vertrages
wählen. Er hat diese Option gezogen, verweigert die kostenfreie Übertragung und
verlangt die Herausgabe des Gebäudes respektive den Abschluss eines
Mietvertrages.
Auf den Betrieb der
Kindertagesstätte hat dies zunächst keinen tatsächlichen Einfluss. Die Stadt
Frankfurt a.M. beruft sich bislang auf die Rechtmäßigkeit des
Erschließungsvertrags und die Wirksamkeit der kostenlosen Überlassung des
Gebäudes. Parallel dazu wurde eine umfassende rechtliche Prüfung
beauftragt. Der Insolvenzverwalter hat die
Möglichkeit, die Herausgabe des Gebäudes einzuklagen. Dies ist bislang nicht
erfolgt. Die Stadt Frankfurt würde sich gegen eine solche Herausgabeforderung
selbstverständlich juristisch zur Wehr setzen. Nach der Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins
versucht der Insolvenzverwalter derzeit, das Gebäude freihändig zu veräußern.
Sollte eine solche Veräußerung erfolgen, stünde der Stadt Frankfurt ein
gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 BauGB zu, da das Grundstück
bauplanungsrechtlich als Fläche für den Gemeinbedarf -Kindertagesstätte-
ausgewiesen ist. Damit ist sichergestellt, dass kein Dritter gegen den Willen
der Stadt Eigentümer der Immobilie wird. Allerdings hätte die Stadt in diesem
Fall den Kaufpreis für die Immobilie zu zahlen. Im Übrigen schützt die Ausweisung als Fläche für den
Gemeinbedarf grundsätzlich davor, dass das Grundstück zu einem anderen Zweck
genutzt wird. 3. Der Notar war im städtebaulichen Vertrag zwischen
dem Stadtplanungsamt und dem Erschließungsträger beauftragt, die Eintragung der
Auflassungsvormerkung zu beantragen. Dies ist nicht erfolgt. Wer im Ergebnis
für die Nichteintragung verantwortlich ist, wird zu klären sein, falls sich ein
Schaden konkretisieren sollte. 4. und 5. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen wird,
ist derzeit nicht absehbar. Primäres Ziel des Magistrats ist die Umsetzung der
ursprünglichen Verträge und die kostenfreie Übertragung der Kindertagesstätte.
Unabhängig davon kann der Betreiber aufgrund seiner Verträge mit dem
Stadtschulamt bis auf Weiteres die Kindertagesstätte wie bisher weiter
betreiben. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.10.2014, OM 3567
Antrag vom
04.05.2015, OF
449/12
Antrag vom 09.01.2016, OF 521/12
Auskunftsersuchen
vom 22.01.2016, V
1570
Auskunftsersuchen vom 04.11.2016, V 247