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Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Weltraum

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.01.2015, ST 53 Betreff: Sicherstellung des Betriebs der Kindertagesstätte Weltraum 1. und 2. Der Bauträger hat sich gegenüber dem Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt a.M. vertraglich verpflichtet, die Kita Weltraum in der Renoirallee zu erstellen und kostenfrei zu übertragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde der Besitz dem Stadtschulamt übertragen, das seinerseits einen Vertrag mit dem Träger der Kindertagesstätte geschlossen hat. Die Übereignungsverpflichtung sollte laut Vertrag durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde vom Notariat nicht beantragt, sodass keine Sicherung im Grundbuch erfolgte. Durch die Insolvenz des Bauträgers konnte der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Nichterfüllung des Vertrages wählen. Er hat diese Option gezogen, verweigert die kostenfreie Übertragung und verlangt die Herausgabe des Gebäudes respektive den Abschluss eines Mietvertrages. Auf den Betrieb der Kindertagesstätte hat dies zunächst keinen tatsächlichen Einfluss. Die Stadt Frankfurt a.M. beruft sich bislang auf die Rechtmäßigkeit des Erschließungsvertrags und die Wirksamkeit der kostenlosen Überlassung des Gebäudes. Parallel dazu wurde eine umfassende rechtliche Prüfung beauftragt. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, die Herausgabe des Gebäudes einzuklagen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Die Stadt Frankfurt würde sich gegen eine solche Herausgabeforderung selbstverständlich juristisch zur Wehr setzen. Nach der Aufhebung des Zwangsversteigerungstermins versucht der Insolvenzverwalter derzeit, das Gebäude freihändig zu veräußern. Sollte eine solche Veräußerung erfolgen, stünde der Stadt Frankfurt ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 BauGB zu, da das Grundstück bauplanungsrechtlich als Fläche für den Gemeinbedarf -Kindertagesstätte- ausgewiesen ist. Damit ist sichergestellt, dass kein Dritter gegen den Willen der Stadt Eigentümer der Immobilie wird. Allerdings hätte die Stadt in diesem Fall den Kaufpreis für die Immobilie zu zahlen. Im Übrigen schützt die Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf grundsätzlich davor, dass das Grundstück zu einem anderen Zweck genutzt wird. 3. Der Notar war im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Stadtplanungsamt und dem Erschließungsträger beauftragt, die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu beantragen. Dies ist nicht erfolgt. Wer im Ergebnis für die Nichteintragung verantwortlich ist, wird zu klären sein, falls sich ein Schaden konkretisieren sollte. 4. und 5. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Primäres Ziel des Magistrats ist die Umsetzung der ursprünglichen Verträge und die kostenfreie Übertragung der Kindertagesstätte. Unabhängig davon kann der Betreiber aufgrund seiner Verträge mit dem Stadtschulamt bis auf Weiteres die Kindertagesstätte wie bisher weiter betreiben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.10.2014, OM 3567 Antrag vom 04.05.2015, OF 449/12 Antrag vom 09.01.2016, OF 521/12 Auskunftsersuchen vom 22.01.2016, V 1570 Auskunftsersuchen vom 04.11.2016, V 247