Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Wireless Festival am 5. und 6. Juli 2019

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. und 4.: Der Veranstalter beantragte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 15 Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSVO) eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Veranstaltung im Landschaftsschutzgebiet. Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen versehen. Diese beinhalteten u. a. a) die Verhinderung einer schadhaften Verdichtung und Verschmutzung des Bodens, insbesondere: - Der Kronentraufbereich der Bäume durfte nicht befahren werden, auch Verankerungen für die Aufbauten durften nicht im Kronentraufbereich der Bäume angebracht werden. - Die notwendigen Fahrzeuge für den Aufbau waren soweit möglich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, mindestens aber auf befestigten Flächen und nur mit der genehmigten mobilen Tankstelle -Kraftstofftank Typ MT 450-1000- zu betanken. - Die treibstoffbetriebenen Generatoren waren in ausreichend großen Wannen aufzustellen, vor Einsatz der Generatoren waren die Art und Aufstellflächen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Der Austritt von Treibstoff im Havariefall auf unbefestigte Flächen war zu verhindern. - Es durften keine Abwässer oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, wie z. B. Speisefette, in den Boden gelangen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung war zu gewährleisten. - Fahrzeuge über 7,5 Tonnen waren nur auf den hierfür vorgesehenen Fahrstraßen zu nutzen, ein Befahren des unbefestigten Bodens wurde untersagt. Der Veranstalter hatte die von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigten Bodenschutzsysteme zu verwenden. - Bei allen Aufbauten war ein bodenschonendes Vorgehen umzusetzen. Insbesondere waren bei hohen Punktbelastungen zusätzlich zu den im Lageplan eingetragenen Flächen Lastverteilungsplatten einzusetzen. b) den Arten- und Gehölzschutz unter anderem auf Grundlage eines faunistischen Gutachtens mit artenschutzrechtlicher Bewertung: - Es durfte kein Eingriff in die bestehenden Gehölzstrukturen stattfinden. Vorhandener Baum- und Strauchbestand sowie sonstige Bepflanzungen durften nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere war es untersagt, Bäume als Festmacheinrichtung oder für sonstige technische Zwecke zu benutzen. - Es war eine Abschirmung zu sensiblen Bereichen in Form eines Sichtschutzes in 5 m Entfernung zum Gehölz anzubringen. - Eine vorhandene Gehölzinsel durfte explizit nicht als Durchgang genutzt werden. Nur in Notsituationen war eine Nutzung als Notdurchgang zulässig. - Im Bereich des Zugangs vom Kreisel Am Römerhof befindet sich ein Wildbienenvorkommen, deren Larven sich zum Festivalzeitpunkt im Boden befanden. Der Bereich dieses Bienenvorkommens war deshalb mit einem Bauzaun abzuzäunen, um das Campieren auf diesem Bereich zu unterbinden. - Die in Anspruch genommenen Flächen waren nach Abschluss der Veranstaltung in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. - Der Veranstalter war verpflichtet, das Gelände jederzeit von Abfall sauber zu halten und anfallenden Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. - Der Veranstalter hatte dafür Sorge zu tragen, dass für die Veranstaltung keine Flächen der Landschaftsschutzgebietszone II in Anspruch genommen wurde. c) die Durchführbarkeit der Kontrolle der Auflagen: - Die Untere Naturschutzbehörde behielt sich vor, vor Aufbau, während und nach der Veranstaltung (Abbau) Anordnungen zu treffen, die dem Schutz der Vegetationsbestände oder der Gewährleistung artenschutzrechtlicher Vorschriften dienen. Die Anordnungen konnten auch vor Ort mündlich erfolgen. Gleiches galt auch für Anordnungen nach der Veranstaltung, um festgestellte Schäden zurückzubauen bzw. zu kompensieren. - Zur Überwachung der Veranstaltung war Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde jederzeit Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu ermöglichen. - Der Veranstalter hatte der Unteren Naturschutzbehörde eine Telefonnummer zur jederzeitigen Kontaktaufnahme während des Aufbaus und während der Veranstaltung zu übermitteln. - Innerhalb einer Woche nach Ende der Veranstaltung war ein Abnahmetermin in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen, um etwaige Schäden im Naturhaushalt bzw. Landschaftsbild feststellen zu können und notwendige Regenerationsmaßnahmen festlegen zu können. Die Erfüllung dieser Auflagen wird vom Fachamt wie folgt bewertet: Der Rebstockpark stellt auch aufgrund der Verwendung der Fläche als Parkplatz für die Messe einen vergleichsweise intensiv genutzten Park mit recht jungem Baumbestand dar. Dennoch konnte vorab nicht ausgeschlossen werden, dass durch die geplante Großveranstaltung artenschutzrechtliche Verbote betroffen sein könnten. Daher wurde dem Veranstalter bereits im November 2018 auferlegt, sowohl eine Kartierung vorhandener Baumhöhlen im gesamten Park im Winterhalbjahr sowie eine Kartierung von Brutvögeln und Fledermäusen (vor, während und nach der Veranstaltung) von einem anerkannten Fachbüro durchführen zu lassen. Auf diese Weise sollten die Auswirkungen auf die vorhandenen Arten beurteilt werden. Die Einhaltung der Auflagen wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem beauftragten Fachbüro beim Aufbau und/oder während der Veranstaltung kontrolliert. Es gab hierzu keine Beanstandungen. Die Auflage zum Schutz des Wildbienenvorkommens konnte nicht in Form einer Abzäunung erfüllt werden, da dies dem Sicherheitskonzept widersprach. Dieser Bereich wurde durch Personal des Veranstalters vor campierenden Gruppen geschützt. Die Zusammenarbeit des Veranstalters mit der Unteren Naturschutzbehörde war zusammenfassend betrachtet professionell. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung konnte das zoologische Fachbüro keine erheblichen artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen für Vögel oder Fledermäuse feststellen. Zwischenzeitlich eingegangene weitere Hinweise auf mögliche Schädigungen im Bereich des Veranstaltungsortes werden geprüft. Dem Veranstalter wurde zudem die Vorhaltung eines Brandsicherheitsdienstes auferlegt, der an beiden Festivaltagen von der Branddirektion durchgeführt wurde. Zu 2.: Das Verkehrskonzept wurde im Frühjahr 2019 vom Straßenverkehrsamt mit dem Veranstalter erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die neue Radroute durch den Rebstockpark noch nicht eingerichtet. Die Beschilderung der Radroute wurde am 24.06.2019 installiert und freigegeben. Entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung wurde am 01.07.2019 mit dem Aufbau im Rebstock begonnen. Hier kam es zeitweise zu Behinderungen auf den Geh- und Radwegen. Auf Grund von Hinweisen des ADFC wurde zu diesem Termin bekannt, dass dort eine neue Radroute freigegeben wurde. Da zum 03.07.2019 eine Vollsperrung der Max-Pruss-Straße zwischen Oeserstraße und Bruno-Poelke-Straße aus Verkehrssicherheitsgründen (Aufbauverkehre) angeordnet war, wurde als schnelle Reaktion auf die Hinweise die originäre Beschilderung am Knoten Max-Pruss-Straße/Oeserstraße so angepasst, dass der Radverkehr auf der Straße Am Römerhof um das Rebstockgelände herumgeleitet wurde. Im Rebstockpark, nördlich des Schmidtkreisels, wurde an der Gabelung der Radverkehr durch Umleitungsbeschilderung abgeleitet. Es wird geprüft, ob in Zukunft, bei weiteren Veranstaltungen/Messen eine großräumigere Umleitung über eine Klappbeschilderung ausgewiesen wird. Die Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter und dem Straßenverkehrsamt war insgesamt vorbildlich. Zu 3.: Der Veranstalter hatte die Auflage, die Bewohner in den umliegenden Straßenzügen zu informieren. Dem Magistrat liegen keine Informationen vor, dass diese Anforderung vom Veranstalter nicht hinreichend erfüllt worden ist. Zu 5.: Am 23.08.2019 fand eine Ämterrunde zwecks Nachbereitung des Wireless Festivals auf dem Rebstockgelände am 05. und
  2. Juli 2019 statt. In dieser Sitzung wurden sehr detailliert die Erfahrungen aus dem Festival mit allen beteiligten Fachämtern diskutiert. Das Rebstockgelände ist kein offizielles Veranstaltungsgelände der Stadt Frankfurt am Main. Angesichts der Grundstückslage im Landschaftsschutzgebiet und des dienenden Zwecks eines Naherholungsgebietes sowie des hier zu beachtenden Artenschutzes wird nach Aussagen der beteiligten Fachstellen bei Veranstaltungen dieser Art dem eigentlichen Nutzungszweck zuwidergehandelt. Eine Wiederholung der Veranstaltung kann daher nur unter Einhalten der gegebenen Auflagen erfolgen.