Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144 Betreff: Areal des ehemaligen Tibethauses -
Vorkaufsrecht nutzen Zu I.: Die Ausübung eines Vorkaufrechts ist nicht
erforderlich (siehe Punkt II). Zu II. a): Derzeit führt der Magistrat Bauberatungsgespräche mit
dem Käufer. Dieser beabsichtigt, das Ensemble Friesengasse 13 / Kaufunger Straße 4 zu
erhalten. Am vorhandenen Wohnungsbestand sind keine Veränderungen geplant.
Konkrete Planungen wurden bisher nicht vorgelegt. Er hat freiwillig für den
vorhandenen Wohnungsbestand auf Grundlage der Milieuschutzsatzung eine
Abwendungsvereinbarung unterzeichnet. Damit ist die Zielsetzung der Satzung
erfüllt und weitere Schritte nicht mehr möglich. Zu II. b): Das Vorkaufsrecht wird daher nicht ausgeübt und ein
Einbeziehen der KEG bzw. des städtischen Liegenschaftsfonds erübrigt sich.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 11.06.2018, OM 3327
Antrag vom
11.10.2019, OF
920/2
Antrag vom 11.11.2019, OF 958/2