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Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144 Betreff: Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen Zu I.: Die Ausübung eines Vorkaufrechts ist nicht erforderlich (siehe Punkt II). Zu II. a): Derzeit führt der Magistrat Bauberatungsgespräche mit dem Käufer. Dieser beabsichtigt, das Ensemble Friesengasse 13 / Kaufunger Straße 4 zu erhalten. Am vorhandenen Wohnungsbestand sind keine Veränderungen geplant. Konkrete Planungen wurden bisher nicht vorgelegt. Er hat freiwillig für den vorhandenen Wohnungsbestand auf Grundlage der Milieuschutzsatzung eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet. Damit ist die Zielsetzung der Satzung erfüllt und weitere Schritte nicht mehr möglich. Zu II. b): Das Vorkaufsrecht wird daher nicht ausgeübt und ein Einbeziehen der KEG bzw. des städtischen Liegenschaftsfonds erübrigt sich. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 11.06.2018, OM 3327 Antrag vom 11.10.2019, OF 920/2 Antrag vom 11.11.2019, OF 958/2