Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144
Betreff: Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen Zu I.: Die Ausübung eines Vorkaufrechts ist nicht erforderlich (siehe Punkt II). Zu II. a): Derzeit führt der Magistrat Bauberatungsgespräche mit dem Käufer. Dieser beabsichtigt, das Ensemble Friesengasse 13 / Kaufunger Straße 4 zu erhalten. Am vorhandenen Wohnungsbestand sind keine Veränderungen geplant. Konkrete Planungen wurden bisher nicht vorgelegt. Er hat freiwillig für den vorhandenen Wohnungsbestand auf Grundlage der Milieuschutzsatzung eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet. Damit ist die Zielsetzung der Satzung erfüllt und weitere Schritte nicht mehr möglich. Zu II. b): Das Vorkaufsrecht wird daher nicht ausgeübt und ein Einbeziehen der KEG bzw. des städtischen Liegenschaftsfonds erübrigt sich.