Backhaus in der Kaufunger Straße 4 - Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Begründung
- Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48 Vorgang: OM 3327/18 OBR 2; ST 2144/18 Der Ortsbeirat möchte beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen um a) einen Erhalt des Backhauses sowie b) eine mindestens teilweise soziale und kulturelle Nutzung des Backhauses zu erwirken. Dazu
Inhalt
S A C H S T A N D :
Antrag vom 11.11.2019,
OF 958/2 Betreff: Backhaus in der Kaufunger Straße 4
- Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48 Vorgang:
OM 3327/18 OBR 2; ST 2144/18
Der Ortsbeirat möchte
beschließen: Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, alle Möglichkeiten
auszuschöpfen um a) einen
Erhalt des Backhauses sowie b) eine mindestens teilweise soziale und kulturelle
Nutzung des Backhauses zu erwirken. Dazu möge der Magistrat insbesondere: 1. die Möglichkeiten der
städtebaulichen Erhaltungssatzung E48, in deren Gebiet das Backhaus steht,
vollumfänglich anwenden, um einen Abriss sowie eine Aufstockung des bestehenden
Backhauses zu verhindern, damit das Erscheinungsbild der Umgebung, und die
Aufenthaltsqualität auf dem Hülyaplatz erhalten bleibt, und dies auch gegenüber
dem derzeitigen Eigentümer und möglichen Kaufinteressent*innen
kommunizieren, 2. die
Möglichkeiten der Erhaltungssatzung E47, in deren Gebiet das Backhaus steht,
zum Schutz der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet vollumfänglich anzuwenden,
indem 2.1 die Kriterien für
eine Abwendungsvereinbarung sowohl den Verzicht auf hochpreisige
Eigentumswohnungen auch die in a) und b) genannten Ziele beinhalten, 2.2 Verhandlungen mit dem Eigentümer
aufgenommen werden, um diese Vereinbarung zu erreichen, 2.3 sofern die Punkte 2.1. und 2.2. nicht erreicht
werden, vom städtischen Vorkaufrecht Gebrauch zu machen. 3. Verhandlungen mit dem Eigentümer
auch vor dem Hintergrund der geplanten Durchsetzung der beiden
Erhaltungssatzungen E47 und E48 seitens der Stadt über einen Erwerb des
Gebäudes durch die Stadt aufzunehmen. Hierbei ist der Magistrat auch aufgefordert letztlich
juristische Mittel zur Durchsetzung der Zwecke der Satzungen zu ergreifen.
Begründung: Der Ortsbeirat hatte seinerzeit im Zuge des letzten
Eigentümer*innenwechsels bereits in einem interfraktionellen und einstimmig
beschlossenen Antrag einen Erhalt sowie soziale Nutzung der Liegenschaft
gefordert (OM 3327/18) und hat auch weiterhin ein starkes Interesse daran. Das
Backhaus ist eines der wenigen Zeugnisse Bockenheimer Baugeschichte aus dem 19.
Jahrhundert, was das Gebäude als historisches Zeugnis erhaltenswert macht. Es
ist eines der letzten mit dem alten Schornstein auch als solches erkennbaren
Industriebauten im Stadtteil. Insbesondere damit ist das Backhaus prägend für
das städtebauliche Erscheinungsbild rund um den Hülyaplatz. Hier sollte die E48
Anwendung finden. Da im Backhaus mindestens eine Mietwohnung besteht und das
Haus im Gebiet der Erhaltungssatzung E47 zum Schutz der Wohnbevölkerung steht,
greift zudem der Milleuschutz. Dies bedeutet einen Umwandlungsvorbehalt dieser
Mietwohnung. Darüber hinaus ist aber der Milleuschutz gerade nicht zum Schutz
einzelner Mieter*innen eines Gebäudes gedacht, sondern zum Schutz der
Zusammensetzung der Bevölkerung im gesamte Satzungsgebiet. Damit würden
hochpreisige Eigentumswohnungen diese Zusammensetzung verändern und sind zu
verhindern. Ziel der Stadt sollte der Erhalt des Gebäudes sein. Sofern dies im
Einvernehmen mit dem derzeitigen Eigentümer möglich ist, wäre dem Ansinnen
Genüge getan. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, muss die Stadt gegenüber
dem Eigentümer das klare Interesse am Erhalt des Gebäudes auch mittels
Durchsetzung gegebener Satzungen und Rechtsmittel deutlich machen. Die Haltung
der Stadt kann nicht sein rechtliche Auseinandersetzungen zu scheuen, sollte
die Rechtslage nicht eindeutig sein. Im Zweifel muss der Rechtsweg eine
Möglichkeit der Stadt sein, Ziele selbst gestellter Satzungen durchzusetzen.
Sollte vor diesem Hintergrund der Verkauf der Immobilie durch den derzeitigen
Eigentümer und ein Erwerb durch die Stadt eine Option sein, sollte diese
seitens der Stadt ergriffen werden. Antragsteller:
GRÜNE
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 11.06.2018, OM 3327
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144
Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 36. Sitzung des OBR 2
am 11.11.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage OF 958/2 wird abgelehnt.
Abstimmung:
CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE und LINKE. (=
Annahme); Piraten (= Enthaltung)