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Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 11.06.2018, OM 3327 entstanden aus Vorlage: OF 591/2 vom 08.06.2018 Betreff: Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen I. Der Magistrat wird aufgefordert, für das Areal des ehemaligen Tibethauses das städteplanerische Instrument des Vorkaufsrechts zu nutzen und hier, dem Bedarf im Ortsbezirk entsprechend, Raum für soziale Einrichtungen und/oder genossenschaftliche oder gemeinschaftliche Wohnprojekte zu schaffen. II. Der Magistrat wird darüber hinaus gebeten, zu prüfen und zu berichten, a) wie sich insgesamt die aktuelle Entwicklung des Areals Friesengasse 13 und Kaufunger Straße 4 darstellt; b) ob vorgesehen ist, den von der KEG Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, KEG, verwalteten städtischen Liegenschaftsfonds in Erwerb und Weiterentwicklung des Areals einzubeziehen, und falls nein, warum nicht. Begründung: Das angesprochene Areal wurde zwischenzeitlich, nach Rückzug des Investors RHHG, wiederum zum Verkauf angeboten. Mittlerweile wurde das Angebot im Internet deaktiviert. Weitere Entwicklungen und Planungen bleiben bislang unklar, dabei ist an dieser Stelle Transparenz gefordert. Um Luxusmodernisierungen zu verhindern und Flächen- und Raumpotenziale sozial nutzbar zu machen, gilt es zudem, vorhandene städteplanerische Möglichkeiten zu nutzen Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144 Antrag vom 11.10.2019, OF 920/2 Antrag vom 11.11.2019, OF 958/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des OBR 2 am 10.09.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 2 am 29.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 2 am 26.11.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 23 10