Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 11.06.2018, OM
3327 entstanden aus Vorlage:
OF 591/2 vom
08.06.2018 Betreff: Areal des ehemaligen Tibethauses -
Vorkaufsrecht nutzen I. Der Magistrat wird aufgefordert, für das Areal des
ehemaligen Tibethauses das städteplanerische Instrument des Vorkaufsrechts zu
nutzen und hier, dem Bedarf im Ortsbezirk entsprechend, Raum für soziale
Einrichtungen und/oder genossenschaftliche oder gemeinschaftliche Wohnprojekte
zu schaffen. II. Der Magistrat wird darüber hinaus
gebeten, zu prüfen und zu berichten, a) wie sich insgesamt die aktuelle Entwicklung des
Areals Friesengasse 13 und Kaufunger Straße 4 darstellt; b) ob vorgesehen ist, den von der KEG
Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, KEG, verwalteten städtischen Liegenschaftsfonds in Erwerb und
Weiterentwicklung des Areals einzubeziehen, und falls nein, warum nicht.
Begründung: Das angesprochene Areal wurde zwischenzeitlich, nach
Rückzug des Investors RHHG, wiederum zum Verkauf angeboten. Mittlerweile wurde
das Angebot im Internet deaktiviert. Weitere Entwicklungen und Planungen
bleiben bislang unklar, dabei ist an dieser Stelle Transparenz gefordert. Um
Luxusmodernisierungen zu verhindern und Flächen- und Raumpotenziale sozial
nutzbar zu machen, gilt es zudem, vorhandene städteplanerische Möglichkeiten zu
nutzen Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144
Antrag vom
11.10.2019, OF
920/2
Antrag vom 11.11.2019, OF 958/2
Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des OBR 2
am 10.09.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 2
am 29.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 2
am 26.11.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Aktenzeichen: 23 10