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Trinkwasserschutzgebiet Praunheim-Nord II

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2018, ST 1515 Betreff: Trinkwasserschutzgebiet Praunheim-Nord II Vorbemerkung Die Bereitstellung von Trinkwasser in der Stadt Frankfurt am Main erfolgt durch das kommunale Versorgungsunternehmen Mainova AG. Die Verteilung des Trinkwassers, das heißt Betrieb, Wartung und Ausbau des Trinkwasserverteilungsnetzes im Stadtgebiet erfolgt durch die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, eine 100 %-Tochtergesellschaft der Mainova AG. Die Trinkwasserbeschaffung liegt in der Hand der Hessenwasser GmbH & Co. KG, einem Gemeinschaftsunternehmen kommunaler Versorgungsunternehmen des Rhein-Main-Gebiets, an dem die Mainova AG mit 36,36 % mehrheitlich beteiligt ist. Es kann bestätigt werden, dass im beantragten Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerks WW Praunheim II der Hessenwasser GmbH & Co. KG seit geraumer Zeit in bestimmten Teilbereichen das "Wilde Parken" zugenommen hat. Mitte April 2018 erhielt Hessenwasser eine Anfrage eines Bürgers aus Praunheim, mit dem Hinweis auf Lastkraftwagen verschiedener Art, die immer wieder eine Fläche im Bereich des Wasserwerkes Praunheim II als Parkfläche nutzen. Darunter befanden sich nach Bürgeraussage auch Lkw mit Gefahrgut. Nach Rücksprache mit der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde der Stadt Frankfurt am Main wurde der entsprechende Bereich Anfang Mai 2018 mit massiven Pollern abgesperrt und somit das "Wilde Parken" unterbunden. 1. Wird weiter das Ziel verfolgt, dieses Areal als Trinkwasserschutzgebiet zu sichern oder beabsichtigt der Magistrat, die wohnortnahe Trinkwassergewinnung für eine Bebauung zu opfern? Entgegen der noch vor wenigen Jahren begründeten Perspektive eines Ersatzes einzelner oder mehrerer Brunnen des Wasserwerks (WW) Praunheim II durch Beschaffung von Trink-wasser aus dem Leitungsverbundsystem der Hessenwasser ist nunmehr festzuhalten, dass auch zukünftig auf den Betrieb der gesamten Trinkwassergewinnungsanlage einschließlich der Brunnen 1 und 2 des WW nicht verzichtet werden kann. Diese geänderten Rahmenbedingungen kommen u. a. in der "Situationsanalyse zur Wasser-versorgung in der Rhein-Main-Region (2013 und Fortschreibung 2016)" der Arbeitsgemein-schaft Wasserversorgung Rhein-Main (WRM) und der Strategieinitiative des Landes Hessen und des Wasserverbandes Hessisches Ried (WHR) vom 28.01.2016 für eine sichere und nachhaltige Wasserversorgung zum Ausdruck. Aufgenommen wird dies auch in der derzeitigen Leitbilddiskussion für ein integriertes Wasser-Ressourcen-Management (IWRM) Rhein-Main. Angesichts vorhandener Risiken im Trinkwassereinzugsgebiet infolge von Gefährdungen und Belastungen des Grundwassers sind massive Anstrengungen zum Grundwasserschutz weiterhin unerlässlich. Daher wird das Ziel, das Einzugsgebiet (EZG) der Trinkwassergewinnungsanlagen als Trinkwasserschutzgebiet zu sichern, weiter verfolgt. Auch wenn formal das EZG des WW Praunheim II noch nicht durch eine gültige Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) gesichert ist, so wird im Vollzug der Status eines im WSG-Verfahren befindlichen EZG analog zu den Vorgaben einer Muster-WSG-VO berücksichtigt. Das heißt, es kommen im Grundsatz dieselben Vorgaben bereits vorab zum Tragen. Auch bei den in der Frage erwähnten Aspekten der Bebauung im EZG des WW Praunheim II erfolgt eine umfassende Berücksichtigung aller Anforderungen zum Grundwasserschutz und zur Sicherung der Trinkwasserversorgung, so dass die Brunnen erhalten und weiter betrieben werden können. Der Magistrat geht davon aus, dass die wohnortnahe Trinkwassergewinnung und eine neue Bebauung im Frankfurter Norden miteinander vereinbar sind. Der direkte Fassungsbereich des Brunnen 1 des WW Praunheim II (zukünftige Wasserschutzzone (WSG-Zone) I und II) soll im Bebauungsplan Nr. 696 als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt werden und wird insoweit von jeglicher Bebauung freigehalten. Der Bebauungsplan-Entwurf wird in diesem Punkt geändert. Soweit die Wasserschutzzone die zukünftige Ortsumfahrung Praunheim quert, soll durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Trinkwasserförderung ausgeschlossen werden. In einem aktuellen Austausch der Hessenwasser GmbH & Co. KG mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt am Main und der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde Frankfurt werden die Vereinbarkeit von Bebauungsmöglichkeiten und -plänen mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung intensiv untersucht und geprüft. Hinsichtlich der in der Erarbeitung befindlichen Machbarkeitsstudie zum technischen Gewässerschutz für die geplante Bebauung im Nahbereich der Brunnen 1 und 2 wie auch für die angezeigten Voruntersuchungen für das große Neubaugebiet werden u. a. die bisherigen Erkenntnisse zur möglichen Abgrenzung von WSG-Zonen und entsprechende Regularien der Muster-WSG-VO zu Grunde gelegt. Dieses ist zwischen den Beteiligten vereinbart. 2. Wie ist der Stand des Verfahrens und was sind die Verzögerungsgründe? Das WSG-Festsetzungsverfahren ruhte, da bis vor kurzem eine finale Festlegung der geplanten Nutzung des WW einschließlich des Brunnenbetriebes nicht getroffen werden konnte. Bis vor wenigen Jahren bestand die begründete Perspektive eines Ersatzes einzelner oder mehrerer Brunnen des WW Praunheim II. Infolgedessen konnte die erforderliche Überprüfung der vor Jahrzehnten auf damaliger Datenbasis abgeschätzten Abgrenzung des Einzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlagen insgesamt (die WSG-Zone III sollte das gesamte Trinkwassereinzugsgebiet umfassen) und die brunnenbezogenen Abgrenzungen der WSG-Zonen I und II als eine elementare Grundlage zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bisher nicht erfolgen. Da nunmehr festzuhalten ist, dass eine Stilllegung von Brunnen oder des gesamten WW Praunheim II auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine Wiederaufnahme des Festsetzungsverfahrens. Gemäß Hessischem Wassergesetz obliegt der Oberen Wasserbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) die Durchführung des formellen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes. Aufgrund der langen Zeit, in der das Verfahren ruhte, sind zunächst aktualisierte Pläne und Gutachten erforderlich, die von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Begünstigten, also der Hessenwasser GmbH & Co. KG, vorzulegen sind. Seitens Hessenwasser werden aktuell aktiv Vorarbeiten zur Erarbeitung dieser Pläne und Gutachten geleistet. Beispielsweise ist zur o. a. Abgrenzung des Trinkwassereinzugsgebiets und der WSG-Zonen eine Grundwassermodellierung auf Basis von Untergrund- und Grundwasserstandsdaten vorgesehen. Hier bestehen allerdings noch erhebliche Kenntnislücken, insbesondere ist der hydrogeologische Kenntnisstand im weiteren Vorfeld noch zu ungesichert, um die bislang vorliegenden Auswertungen als belastbare Grundlage für diesbezügliche Abschätzungen und Abgrenzungsvorschläge heranziehen zu können. Aus diesem Grund werden derzeit und in den kommenden Monaten zusätzliche Erkundungsbohrungen vorbereitet und durchgeführt sowie Grundwassermessstellen neu gebaut. Nach erfolgreicher Abgrenzung des Einzugsgebietes in enger Abstimmung mit dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) werden die weiteren Gutachten (u. a. eine bodenkundliche Kartierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine differenzierte Bewertung der Nitrataustragsgefährdung etc.) und Pläne erstellt. Neben einer Einbindung des HLNUG wird die Erstellung aller erforderlichen Unterlagen selbstverständlich eng mit der Oberen Wasserbehörde abgestimmt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 08.05.2018, V 852 Antrag vom 09.10.2018, OF 308/7 Anregung vom 29.11.2018, OA 340 Anregung vom 22.01.2019, OA 348