Trinkwasserschutzgebiet Praunheim-Nord II
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.08.2018, ST 1515 Betreff: Trinkwasserschutzgebiet Praunheim-Nord
II Vorbemerkung Die Bereitstellung von Trinkwasser in der Stadt
Frankfurt am Main erfolgt durch das kommunale Versorgungsunternehmen Mainova
AG. Die Verteilung des Trinkwassers, das heißt Betrieb, Wartung und Ausbau des
Trinkwasserverteilungsnetzes im Stadtgebiet erfolgt durch die NRM Netzdienste
Rhein-Main GmbH, eine 100 %-Tochtergesellschaft der Mainova AG. Die Trinkwasserbeschaffung liegt in der Hand der
Hessenwasser GmbH & Co. KG, einem Gemeinschaftsunternehmen kommunaler
Versorgungsunternehmen des Rhein-Main-Gebiets, an dem die Mainova AG mit 36,36
% mehrheitlich beteiligt ist. Es kann bestätigt werden, dass im beantragten
Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerks WW Praunheim II der Hessenwasser GmbH
& Co. KG seit geraumer Zeit in bestimmten Teilbereichen das "Wilde Parken"
zugenommen hat. Mitte April 2018 erhielt Hessenwasser eine Anfrage eines
Bürgers aus Praunheim, mit dem Hinweis auf Lastkraftwagen verschiedener Art,
die immer wieder eine Fläche im Bereich des Wasserwerkes Praunheim II als
Parkfläche nutzen. Darunter befanden sich nach Bürgeraussage auch Lkw mit
Gefahrgut. Nach Rücksprache mit der Unteren
Wasser- und Bodenschutzbehörde der Stadt Frankfurt am Main wurde der
entsprechende Bereich Anfang Mai 2018 mit massiven Pollern abgesperrt und somit
das "Wilde Parken" unterbunden. 1. Wird weiter das Ziel verfolgt, dieses Areal als
Trinkwasserschutzgebiet zu sichern oder beabsichtigt der Magistrat, die
wohnortnahe Trinkwassergewinnung für eine Bebauung zu opfern? Entgegen der noch vor wenigen Jahren begründeten
Perspektive eines Ersatzes einzelner oder mehrerer Brunnen des Wasserwerks (WW)
Praunheim II durch Beschaffung von Trink-wasser aus dem Leitungsverbundsystem
der Hessenwasser ist nunmehr festzuhalten, dass auch zukünftig auf den Betrieb
der gesamten Trinkwassergewinnungsanlage einschließlich der Brunnen 1 und 2 des
WW nicht verzichtet werden kann. Diese geänderten Rahmenbedingungen kommen u. a. in
der "Situationsanalyse zur Wasser-versorgung in der Rhein-Main-Region (2013 und
Fortschreibung 2016)" der Arbeitsgemein-schaft Wasserversorgung Rhein-Main
(WRM) und der Strategieinitiative des Landes Hessen und des Wasserverbandes
Hessisches Ried (WHR) vom 28.01.2016 für eine sichere und nachhaltige
Wasserversorgung zum Ausdruck. Aufgenommen wird dies auch in der derzeitigen
Leitbilddiskussion für ein integriertes Wasser-Ressourcen-Management (IWRM)
Rhein-Main. Angesichts vorhandener Risiken im
Trinkwassereinzugsgebiet infolge von Gefährdungen und Belastungen des
Grundwassers sind massive Anstrengungen zum Grundwasserschutz weiterhin
unerlässlich. Daher wird das Ziel, das Einzugsgebiet (EZG) der
Trinkwassergewinnungsanlagen als Trinkwasserschutzgebiet zu sichern, weiter
verfolgt. Auch wenn formal
das EZG des WW Praunheim II noch nicht durch eine gültige
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) gesichert ist, so wird im Vollzug der
Status eines im WSG-Verfahren befindlichen EZG analog zu den Vorgaben einer
Muster-WSG-VO berücksichtigt. Das heißt, es kommen im Grundsatz dieselben
Vorgaben bereits vorab zum Tragen. Auch bei den in der Frage erwähnten Aspekten der
Bebauung im EZG des WW Praunheim II erfolgt eine umfassende Berücksichtigung
aller Anforderungen zum Grundwasserschutz und zur Sicherung der
Trinkwasserversorgung, so dass die Brunnen erhalten und weiter betrieben werden
können. Der Magistrat geht
davon aus, dass die wohnortnahe Trinkwassergewinnung und eine neue Bebauung im
Frankfurter Norden miteinander vereinbar sind. Der direkte Fassungsbereich des Brunnen 1 des WW
Praunheim II (zukünftige Wasserschutzzone (WSG-Zone) I und II) soll im
Bebauungsplan Nr. 696 als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt werden
und wird insoweit von jeglicher Bebauung freigehalten. Der
Bebauungsplan-Entwurf wird in diesem Punkt geändert. Soweit die
Wasserschutzzone die zukünftige Ortsumfahrung Praunheim quert, soll durch
geeignete Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Trinkwasserförderung
ausgeschlossen werden. In einem aktuellen Austausch der Hessenwasser GmbH
& Co. KG mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt am Main und der
Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde Frankfurt werden die Vereinbarkeit von
Bebauungsmöglichkeiten und -plänen mit den Anforderungen des
Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung intensiv untersucht und
geprüft. Hinsichtlich der in der Erarbeitung befindlichen Machbarkeitsstudie
zum technischen Gewässerschutz für die geplante Bebauung im Nahbereich der
Brunnen 1 und 2 wie auch für die angezeigten Voruntersuchungen für das große
Neubaugebiet werden u. a. die bisherigen Erkenntnisse zur möglichen Abgrenzung
von WSG-Zonen und entsprechende Regularien der Muster-WSG-VO zu Grunde gelegt.
Dieses ist zwischen den Beteiligten vereinbart. 2. Wie ist der Stand des Verfahrens und was sind die
Verzögerungsgründe? Das WSG-Festsetzungsverfahren ruhte, da bis vor
kurzem eine finale Festlegung der geplanten Nutzung des WW einschließlich des
Brunnenbetriebes nicht getroffen werden konnte. Bis vor wenigen Jahren bestand
die begründete Perspektive eines Ersatzes einzelner oder mehrerer Brunnen des
WW Praunheim II. Infolgedessen konnte die erforderliche Überprüfung der
vor Jahrzehnten auf damaliger Datenbasis abgeschätzten Abgrenzung des
Einzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlagen insgesamt (die WSG-Zone
III sollte das gesamte Trinkwassereinzugsgebiet umfassen) und die
brunnenbezogenen Abgrenzungen der WSG-Zonen I und II als eine elementare
Grundlage zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bisher nicht erfolgen. Da
nunmehr festzuhalten ist, dass eine Stilllegung von Brunnen oder des gesamten
WW Praunheim II auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine
Wiederaufnahme des Festsetzungsverfahrens. Gemäß Hessischem Wassergesetz obliegt der Oberen
Wasserbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) die Durchführung des formellen
Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes. Aufgrund der langen
Zeit, in der das Verfahren ruhte, sind zunächst aktualisierte Pläne und
Gutachten erforderlich, die von dem durch die Festsetzung des
Wasserschutzgebiets Begünstigten, also der Hessenwasser GmbH & Co. KG,
vorzulegen sind.
Seitens Hessenwasser werden
aktuell aktiv Vorarbeiten zur Erarbeitung dieser Pläne und Gutachten geleistet.
Beispielsweise ist zur o. a. Abgrenzung des Trinkwassereinzugsgebiets und der
WSG-Zonen eine Grundwassermodellierung auf Basis von Untergrund- und
Grundwasserstandsdaten vorgesehen. Hier bestehen allerdings noch erhebliche
Kenntnislücken, insbesondere ist der hydrogeologische Kenntnisstand im weiteren
Vorfeld noch zu ungesichert, um die bislang vorliegenden Auswertungen als
belastbare Grundlage für diesbezügliche Abschätzungen und Abgrenzungsvorschläge
heranziehen zu können. Aus diesem Grund werden derzeit und in den kommenden
Monaten zusätzliche Erkundungsbohrungen vorbereitet und durchgeführt sowie
Grundwassermessstellen neu gebaut. Nach erfolgreicher Abgrenzung des Einzugsgebietes in
enger Abstimmung mit dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und
Geologie (HLNUG) werden die weiteren Gutachten (u. a. eine bodenkundliche
Kartierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine differenzierte
Bewertung der Nitrataustragsgefährdung etc.) und Pläne erstellt. Neben einer
Einbindung des HLNUG wird die Erstellung aller erforderlichen Unterlagen
selbstverständlich eng mit der Oberen Wasserbehörde abgestimmt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 08.05.2018, V 852
Antrag vom
09.10.2018, OF
308/7
Anregung vom 29.11.2018, OA 340
Anregung vom
22.01.2019, OA 348