Continental-Erweiterung: Verkehrsbedürfnisse klären
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 10.08.2018, ST 1585 Betreff: Continental-Erweiterung:
Verkehrsbedürfnisse klären Zu 1.: Die lokale Nahverkehrsgesellschaft traffiQ erfasst
regelmäßig die Fahrgastzahlen auf allen lokalen ÖPNV-Linien. Das gilt auch für
die Linien im Umfeld des Standorts der Fa. Continental. Sollte die
Nachfrage auch weiterhin wachsen, wird das Angebot ggf. ausgeweitet. In
Frage kommen der Einsatz von Gelenkbussen und/oder weitere
Taktverdichtungen. Derzeit ist das Angebot jedoch noch ausreichend. Zu 2.: Der RMV steht bisher dem Bau einer zusätzlichen
S-Bahn-Station reserviert gegenüber. Als Argument werden die bereits jetzt hohe
Auslastung der S5 in diesem Bereich angeführt sowie die hohe
Verspätungsanfälligkeit der S-Bahn. Es bleibt abzuwarten, ob nach Beendigung
der von der DB angekündigten Ausbaumaßnahmen im S-Bahn-Netz eine neue Sachlage
eintritt. Zu 3.: Die heute zwischen dem Rödelheimer Bahnhof und dem
Gewerbegebiet Guerickestraße vorhandene Radwegeverbindung über Breitlacher
Straße, Eschborner Landstraße und Guerickestraße entspricht in der baulichen
Ausgestaltung nicht den aktuellen Standards. Die qualitative Aufwertung wird in das
Arbeitsprogramm zur Qualifizierung des gesamtstädtisch bedeutsamen
Radroutennetzes aufgenommen. Die Radverkehrsverbindung über die Heerstraße stellt
auch eine wichtige überörtliche Verbindung nach Eschborn dar. Hierzu
laufen bereits planerische Überlegungen. Als schwierige planerische
Herausforderung stellt sich jedoch der vorhandene Fahrbahnquerschnitt dar.
Im Gegensatz zur Heerstraße östlich der Ludwig-Landmann-Straße sind im
westlichen Abschnitt reine Markierungslösungen (Schutzstreifen,
Radfahrstreifen) nicht möglich. Auch ein baulicher Radweg ist aufgrund des
Gesamtquerschnitts nicht möglich. Weitere Prüfungen sind daher
erforderlich. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 10.04.2018, V 810
Antrag vom
09.10.2018, OF
308/7
Anregung vom 22.01.2019, OA 348