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Rohmerplatz 15 - zum performativen Widerspruch eines Vorhabens namens ÖPP

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.08.2017, ST 1384 Betreff: Rohmerplatz 15 - zum performativen Widerspruch eines Vorhabens namens ÖPP 1. Die Übereignung der Flächen durch die Familie Rohmer an die Stadt Frankfurt erfolgte im Rahmen einer umfassenderen Grundstücks- und Erschließungsvereinbarung. Für die hier betroffenen Flächen wurde ein Verwendungszweck "öffentliche und soziale Zwecke des Stadtteiles, insbesondere Kinder- und Jugendbetreuung" vereinbart. Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie studentischen Wohnraumes sind als dem Übereignungszweck entsprechende Nutzung zu betrachten. Die Verwendungsverpflichtung wurde in den Erbbaurechtsvertrag mit der Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG) aufgenommen. Bei einem Verstoß gegen den Erbbaurechtszweck kann die Stadt Frankfurt am Main von ihrem Heimfallrecht Gebrauch machen. 2. Die Frage, ob und ggf. welchen Einfluss der Abschluss des Erbbaurechtes auf künftige Stifter haben wird, kann vom Magistrat nicht beantwortet werden. 3.- 4 Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung bei der Vergabe von Erbbaurechten. Bei der KEG handelt es sich um eine Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Stadt Frankfurt. Gesellschaftszweck ist unter anderem Bau, Verwaltung und Vermietung von öffentlich gefördertem Wohnraum und der Aufbau und Erwerb von technischen, sozialen und kulturellen Infrastrukturmaßnahmen mit Wohnungsbauprojekten. Darüber hinaus wurde sie mit Aufgaben der Stadtentwicklung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung beauftragt. Die KEG hat zur Nutzung der Flächen ein Angebot zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages vorgelegt, welches die im vorliegenden Fall zu beachtenden Nutzungsbesonderheiten berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie sich verpflichtet, die Ausschreibung der Bauleistungen nach den bei der Stadt am Main geltenden Regelungen durchzuführen. Auf eine Ausschreibung des Erbbaurechts wurde daher verzichtet. 5. Da der Erbbauzins anhand der vorgesehenen Nutzung festgesetzt wurde, hätten sich auch bei einer Vergabe an die ABG Frankfurt Holding Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH keine wesentlichen Unterschiede ergeben. 6. Die KEG befindet sich noch im Abstimmungsprozess mit den beteiligten Stellen und Fachämtern, ist aber gerne bereit auf Wunsch das Vorhaben im Ortsbeirat vorzustellen. 7. Eventuelle Verzögerungen bei der Weitergabe von Auskünften, die vom Ortsbeirat erbeten wurden, stehen nicht im Zusammenhang mit der Vergabe des Grundstücks an die KEG. 8. Im Rahmen der Vergabe eines Grundstücks als Erbbaurecht ergibt sich regelmäßig eine Wertminderung, da das Grundstück als solches mit dem Erbbaurecht "belastet" wird. 9. Der vom Ortsbeirat angeführte Bodenrichtwert gibt den Wert für eine wohnliche Nutzungsmöglichkeit ohne Beschränkung für die Flächen wieder. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Nutzungsbeschränkungen gerade nicht gegeben. Vorgesehen ist die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau und einer Kinderbetreuungseinrichtung, die als Gemeinbedarfsflächen in die Berechnung einfließen müssen. Die bei der Vergabe des Grundstücks zugrunde gelegten Zahlen sind das Ergebnis einer durch die Kommunale Wertermittlungsstelle erstellten Wertermittlung, welche sämtliche Einschränkungen berücksichtigt. So wurde für den Kita-Anteil der in Frankfurt übliche Bodenrichtwert für Gemeinbedarfsflächen in Höhe von 240,- €/qm bei der Ermittlung herangezogen. Für die verbleibende Fläche, die für studentisches Wohnen/gefördertes Wohnen genutzt werden soll, wurde der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2014 an die der Bewertung zugrunde gelegten WGFZ von 1,4 sowie konjunkturell angepasst. 10) Die Höhe der Mieten für das studentische Wohnen wird sich aus den entsprechenden Fördervereinbarungen ergeben. Aktuell liegt diese nach den städtischen Förderrichtlinien Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 24.04.2017, V 416 Antrag vom 28.02.2020, OF 1036/2 Anregung an den Magistrat vom 27.05.2020, OM 6054

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