Rohmerplatz 15 - zum performativen Widerspruch eines Vorhabens namens ÖPP
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.08.2017, ST
1384 Betreff: Rohmerplatz 15 - zum performativen
Widerspruch eines Vorhabens namens ÖPP 1. Die Übereignung der Flächen
durch die Familie Rohmer an die Stadt Frankfurt erfolgte im Rahmen einer
umfassenderen Grundstücks- und Erschließungsvereinbarung. Für die hier
betroffenen Flächen wurde ein Verwendungszweck "öffentliche und soziale Zwecke
des Stadtteiles, insbesondere Kinder- und Jugendbetreuung" vereinbart. Die
Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie studentischen Wohnraumes
sind als dem Übereignungszweck entsprechende Nutzung zu betrachten. Die
Verwendungsverpflichtung wurde in den Erbbaurechtsvertrag mit der
Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG) aufgenommen. Bei
einem Verstoß gegen den Erbbaurechtszweck kann die Stadt Frankfurt am Main von
ihrem Heimfallrecht Gebrauch machen. 2. Die Frage, ob und ggf. welchen Einfluss der
Abschluss des Erbbaurechtes auf künftige Stifter haben wird, kann vom Magistrat
nicht beantwortet werden. 3.- 4 Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung
zur Ausschreibung bei der Vergabe von Erbbaurechten. Bei der KEG handelt es
sich um eine Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Stadt Frankfurt.
Gesellschaftszweck ist unter anderem Bau, Verwaltung und Vermietung von
öffentlich gefördertem Wohnraum und der Aufbau und Erwerb von technischen,
sozialen und kulturellen Infrastrukturmaßnahmen mit Wohnungsbauprojekten.
Darüber hinaus wurde sie mit Aufgaben der Stadtentwicklung als
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung beauftragt. Die KEG hat zur Nutzung der
Flächen ein Angebot zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages vorgelegt,
welches die im vorliegenden Fall zu beachtenden Nutzungsbesonderheiten
berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie sich verpflichtet, die Ausschreibung der
Bauleistungen nach den bei der Stadt am Main geltenden Regelungen
durchzuführen. Auf eine Ausschreibung des Erbbaurechts wurde daher verzichtet.
5. Da der Erbbauzins anhand der
vorgesehenen Nutzung festgesetzt wurde, hätten sich auch bei einer Vergabe an
die ABG Frankfurt Holding Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH keine
wesentlichen Unterschiede ergeben. 6. Die KEG befindet sich noch im Abstimmungsprozess
mit den beteiligten Stellen und Fachämtern, ist aber gerne bereit auf Wunsch
das Vorhaben im Ortsbeirat vorzustellen. 7. Eventuelle Verzögerungen bei der Weitergabe von
Auskünften, die vom Ortsbeirat erbeten wurden, stehen nicht im Zusammenhang mit
der Vergabe des Grundstücks an die KEG. 8. Im Rahmen der Vergabe eines Grundstücks als
Erbbaurecht ergibt sich regelmäßig eine Wertminderung, da das Grundstück als
solches mit dem Erbbaurecht "belastet" wird. 9. Der vom Ortsbeirat angeführte Bodenrichtwert gibt
den Wert für eine wohnliche Nutzungsmöglichkeit ohne Beschränkung für die
Flächen wieder. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der
Nutzungsbeschränkungen gerade nicht gegeben. Vorgesehen ist die Errichtung von
gefördertem Wohnungsbau und einer Kinderbetreuungseinrichtung, die als
Gemeinbedarfsflächen in die Berechnung einfließen müssen. Die bei der Vergabe
des Grundstücks zugrunde gelegten Zahlen sind das Ergebnis einer durch die
Kommunale Wertermittlungsstelle erstellten Wertermittlung, welche sämtliche
Einschränkungen berücksichtigt. So wurde für den Kita-Anteil der in Frankfurt
übliche Bodenrichtwert für Gemeinbedarfsflächen in Höhe von 240,- €/qm bei
der Ermittlung herangezogen. Für die verbleibende Fläche, die für studentisches
Wohnen/gefördertes Wohnen genutzt werden soll, wurde der Bodenrichtwert zum
Stichtag 01.01.2014 an die der Bewertung zugrunde gelegten WGFZ von 1,4 sowie
konjunkturell angepasst. 10) Die Höhe der Mieten für das studentische
Wohnen wird sich aus den entsprechenden Fördervereinbarungen ergeben. Aktuell
liegt diese nach den städtischen Förderrichtlinien Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 24.04.2017, V 416
Antrag vom
28.02.2020, OF
1036/2
Anregung an den Magistrat vom 27.05.2020, OM 6054