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Bestellung eines Erbbaurechts Gemarkung Bockenheim, Rohmerplatz 15

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 17.02.2017, M 38 Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts Gemarkung Bockenheim, Rohmerplatz 15 1. Der Vergabe eines Erbbaurechts auf folgender Grundlage wird zugestimmt: Erbbaugrundstück: Gemarkung Bockenheim (Bezirk 34) - Flur 4, Flurstück 520/38, hält 3.348 m2 (im beigefügten Lageplan mit A gekennzeichnet) - Flur 3, Flurstück 51/2, hält 715 m 2 (im beigefügten Lageplan mit B gekennzeichnet) - Flur 3, Flurstück 51/3, hält 24 m2 - (im beiliegenden Lageplan mit C gekennzeichnet) zusammen 4.087 m2 Erbbauberechtigte: KEG Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, Uhlandstraße 11, 60314 Frankfurt am Main, Laufzeit: bis (99 Jahre) Erbbauzins: 76.380,30 € jährlich Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex alle 5 Jahre Besondere Bedingungen: a) Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer b) Dingliche Sicherung eventuell vorhandener Ver- und Ent- sorgungsleitungen c) Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Bebauung und Nutzung des Erbbaugrundstücks im Sinne der ursprünglichen Übereignungsvereinbarungen an die Stadt (öffentliche und soziale Zwecke, insbesondere Kinder- und Jugendbetreuung) d) Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Ausschreibung der Bauleistungen nach den bei der Stadt geltenden Regelungen. Bauverpflichtung Erschließungskosten Kosten und Steuern: a) Innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung, längstens jedoch 3 Jahre nach Abschluss des Erbbauvertrages b) Bebauung in Passivhausstandard. Sollte dies nicht möglich sein, wird sichergestellt, dass das Gebäude eine um mindestens 30 Prozent bessere Energieeffizienz erhält, als die im Zeitpunkt der Bauantragstellung aktuell gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgibt. Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und 2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrags bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten, Beiträge und Abgaben im Sinne des § 127 Abs. 4 BauGB, insbesondere Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag, trägt der Erbbauberechtigte. des Vertrages und seiner Durchführung gehen zu Lasten der Erbbauberechtigten Verrechnung: Kontengruppe 50 Erträge aus Erbbaurechten Der Magistrat, das Dezernat V - Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu vollziehen. II. Es dient zur Kenntnis, dass für den Bereich des Erbbaugrundstücks der aktuelle Bodenrichtwert 1.800,- €/m2 bei einer WGFZ von 1,8 beträgt. Die Wertermittlung der Kommunalen Wertermittlungsstelle (Nr.38/2015, vom 24.11.2015) weist -unter Berücksichtigung der Nutzungsbeschränkung- für eine Kita-Nutzung einen Bodenwert von 240,-- €/qm und für eine Nutzung als studentisches Wohnen einen Bodenwert von 1.278,-- €/m2 aus. III. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe der Grundstücke im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von 1.504.149,91 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt. Begründung: Das Gelände am Rohmerplatz wurde der Stadt im Jahre 1908 von der Familie Rohmer für öffentliche und soziale Zwecke, insbesondere der Kinder und Jugendarbeit übereignet und ist gemäß Übertragungsvertrag auch in Zukunft diesem Zweck entsprechend zu nutzen. Nach Abriss des ehemaligen Sozialrathauses Bockenheim und dem Kinderzentrum Rohmerplatz ist das Flurstück 520/38 geräumt und soll zusammen mit den Flurstücken 51/2 und 51/3 neu bebaut werden. Die Vergabe soll durch die Begründung eines Erbbaurechts erfolgen. Bei der Vergabe der Flächen an einen Dritten ist seitens der Stadt sicher zu stellen, dass die mit der Übernahme der Grundstücke vereinbarte Nutzung durch diesen dauerhaft gewährleistet ist. Die Bebauung für öffentliche und gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Kinder- und Jugendbetreuung wird als Zweck des Erbbaurechts vereinbart. Die KEG hat für die Bebauung und Nutzung der Grundstücke ein Konzept vorgelegt, welches die Errichtung einer Kita (für 10 Gruppen) sowie studentisches Wohnen vorsieht. Mit der Umsetzung des Konzeptes werden die Anforderungen an die Nutzung gemäß Übereignungsvereinbarung eingehalten. Der Abschluss des Erbbauvertrages erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Planungen. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich die Ausschreibung nach den für die Vergabe von Bauleistungen durch die Stadt geltenden Regelungen durchzuführen. Der geforderte Erbbauzins basiert auf den von der Kommunalen Wertermittlungsstelle anteilig für die beiden Nutzungsarten ermittelten Bodenwerten. Der Flächenanteil für die Kita beträgt hierbei 2.751 m2. Aus der verbleibende Fläche ergibt sich eine BGF von 1.874 m2 für studentisches Wohnen. Die KEG ist in der Lage den geforderten Erbbauzins zu entrichten und die Anforderungen bezüglich Nutzung angemessen zu realisieren. Darüber hinaus steht sie als städtische Beteiligungsgesellschaft für eine langfristig verlässliche Umsetzung des Vertrages. Anlage _Lageplaene (ca. 5,2 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 07.04.2017, OF 246/2 dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 24.04.2017, V 416 Antrag vom 03.01.2018, OF 474/2 Anregung an den Magistrat vom 22.01.2018, OM 2650 Antrag vom 29.01.2019, OF 744/2 Auskunftsersuchen vom 18.02.2019, V 1166 Vortrag des Magistrats vom 01.11.2019, M 177 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 22.02.2017 Beratungsergebnisse: 10. Sitzung des OBR 2 am 13.03.2017, TO I, TOP 30 Beschluss: a) Die Vorlage M 38 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.03.2017, TO I, TOP 11 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 38 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 23.03.2017, TO II, TOP 37 Beschluss: Der Vorlage M 38 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 11. Sitzung des OBR 2 am 24.04.2017, TO I, TOP 15 Beschluss: Auskunftsersuchen V 416 2017 1. Der Vorlage M 38 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 246/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, 1 GRÜNE, FDP, LINKE., BFF und Piraten gegen 2 GRÜNE (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 1214, 12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 23.03.2017 Aktenzeichen: 23 21

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