Bestellung eines Erbbaurechts Gemarkung Bockenheim, Rohmerplatz 15
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 17.02.2017, M 38 Betreff: Bestellung eines Erbbaurechts Gemarkung
Bockenheim, Rohmerplatz 15 1. Der Vergabe eines Erbbaurechts auf folgender
Grundlage wird zugestimmt: Erbbaugrundstück:
Gemarkung Bockenheim (Bezirk
34) - Flur 4, Flurstück 520/38, hält
3.348 m2 (im beigefügten
Lageplan mit A gekennzeichnet) - Flur 3, Flurstück 51/2, hält 715 m 2 (im beigefügten Lageplan mit B
gekennzeichnet)
- Flur 3, Flurstück 51/3, hält
24 m2 - (im beiliegenden
Lageplan mit C gekennzeichnet) zusammen 4.087 m2 Erbbauberechtigte:
KEG
Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, Uhlandstraße 11, 60314 Frankfurt am
Main,
Laufzeit:
bis (99 Jahre)
Erbbauzins:
76.380,30 € jährlich Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex alle 5
Jahre
Besondere Bedingungen:
a) Vorkaufsrecht für den jeweiligen
Grundstückseigentümer b) Dingliche Sicherung eventuell vorhandener Ver-
und Ent- sorgungsleitungen c) Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur
Bebauung und Nutzung des Erbbaugrundstücks im Sinne der ursprünglichen
Übereignungsvereinbarungen an die Stadt (öffentliche und soziale Zwecke,
insbesondere Kinder- und Jugendbetreuung) d) Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur
Ausschreibung der Bauleistungen nach den bei der Stadt geltenden Regelungen.
Bauverpflichtung Erschließungskosten Kosten und Steuern: a) Innerhalb von 2 Jahren nach
Erteilung der Baugenehmigung, längstens jedoch 3 Jahre nach Abschluss des
Erbbauvertrages
b) Bebauung in
Passivhausstandard. Sollte dies nicht möglich sein, wird sichergestellt, dass
das Gebäude eine um mindestens 30 Prozent bessere Energieeffizienz erhält,
als die im Zeitpunkt der Bauantragstellung aktuell gültige
Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgibt. Erschließungsbeiträge im Sinne des § 127 Abs. 1 und
2 BauGB für Maßnahmen, die bis zum Tag der Beurkundung dieses Vertrags
bautechnisch abgeschlossen sind, trägt der Grundstückseigentümer unabhängig
vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Erschließungsbeiträge für
nach der Beurkundung fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen sowie Kosten,
Beiträge und Abgaben im Sinne des § 127 Abs. 4 BauGB, insbesondere Beiträge
nach dem Kommunalabgabengesetz und den Kanalanschlussbeitrag, trägt der
Erbbauberechtigte. des Vertrages und seiner Durchführung gehen zu
Lasten der Erbbauberechtigten Verrechnung: Kontengruppe 50 Erträge aus
Erbbaurechten
Der Magistrat, das Dezernat V -
Liegenschaftsamt -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die Vorlage zu
vollziehen. II. Es dient zur Kenntnis, dass für
den Bereich des Erbbaugrundstücks der aktuelle Bodenrichtwert 1.800,- €/m2
bei einer WGFZ von 1,8 beträgt. Die Wertermittlung der Kommunalen
Wertermittlungsstelle (Nr.38/2015, vom 24.11.2015) weist -unter
Berücksichtigung der Nutzungsbeschränkung- für eine Kita-Nutzung einen
Bodenwert von 240,-- €/qm und für eine Nutzung als studentisches Wohnen
einen Bodenwert von 1.278,-- €/m2 aus. III. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Vergabe
der Grundstücke im Erbbaurecht in Folge einer gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO
erforderlichen Vermögensanpassung zu einer Wertminderung in Höhe von
1.504.149,91 € in der Vermögens- und Ergebnisrechnung führt. Begründung: Das Gelände am Rohmerplatz wurde der Stadt im Jahre
1908 von der Familie Rohmer für öffentliche und soziale Zwecke, insbesondere
der Kinder und Jugendarbeit übereignet und ist gemäß Übertragungsvertrag auch
in Zukunft diesem Zweck entsprechend zu nutzen. Nach Abriss des ehemaligen
Sozialrathauses Bockenheim und dem Kinderzentrum Rohmerplatz ist das Flurstück
520/38 geräumt und soll zusammen mit den Flurstücken 51/2 und 51/3 neu bebaut
werden. Die Vergabe soll durch die Begründung eines Erbbaurechts erfolgen.
Bei der Vergabe der Flächen an einen Dritten ist
seitens der Stadt sicher zu stellen, dass die mit der Übernahme der Grundstücke
vereinbarte Nutzung durch diesen dauerhaft gewährleistet ist. Die Bebauung für
öffentliche und gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Kinder- und
Jugendbetreuung wird als Zweck des Erbbaurechts vereinbart. Die KEG hat für die Bebauung und Nutzung der
Grundstücke ein Konzept vorgelegt, welches die Errichtung einer Kita (für 10
Gruppen) sowie studentisches Wohnen vorsieht. Mit der Umsetzung des Konzeptes
werden die Anforderungen an die Nutzung gemäß Übereignungsvereinbarung
eingehalten. Der Abschluss des Erbbauvertrages erfolgt auf der Grundlage der
vorgelegten Planungen. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich die
Ausschreibung nach den für die Vergabe von Bauleistungen durch die Stadt
geltenden Regelungen durchzuführen. Der geforderte Erbbauzins basiert auf den von der
Kommunalen Wertermittlungsstelle anteilig für die beiden Nutzungsarten
ermittelten Bodenwerten. Der Flächenanteil für die Kita beträgt hierbei
2.751 m2. Aus der verbleibende Fläche ergibt sich eine BGF von 1.874 m2 für
studentisches Wohnen. Die KEG ist in der Lage den geforderten Erbbauzins zu
entrichten und die Anforderungen bezüglich Nutzung angemessen zu realisieren.
Darüber hinaus steht sie als städtische Beteiligungsgesellschaft für eine
langfristig verlässliche Umsetzung des Vertrages. Anlage _Lageplaene (ca. 5,2 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
07.04.2017, OF
246/2 dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 24.04.2017, V 416
Antrag vom
03.01.2018, OF
474/2
Anregung an den Magistrat vom 22.01.2018, OM 2650
Antrag vom
29.01.2019, OF
744/2
Auskunftsersuchen vom 18.02.2019, V 1166
Vortrag des
Magistrats vom 01.11.2019, M 177
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket:
22.02.2017 Beratungsergebnisse: 10. Sitzung des OBR 2
am 13.03.2017, TO I, TOP 30 Beschluss: a) Die Vorlage M 38 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung
wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 10. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 21.03.2017, TO I, TOP 11
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 38 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
12. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 23.03.2017, TO II, TOP 37
Beschluss: Der Vorlage M 38 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
11. Sitzung des OBR 2
am 24.04.2017, TO I, TOP 15 Beschluss: Auskunftsersuchen V 416 2017
1. Der Vorlage
M 38 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 246/2 wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. CDU, SPD, 1 GRÜNE, FDP, LINKE., BFF und Piraten
gegen 2 GRÜNE (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 1214, 12. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 23.03.2017 Aktenzeichen: 23 21