sthausenTitel/Betreff: Grundsatzbeschluss zur Umrüstung von Gasleuchten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.08.2015, ST
1114
Betreff: Grundsatzbeschluss
zur Umrüstung von Gasleuchten Dem vom Ortsbeirat zitierten
Zwischenbericht des Magistrats vom 20.02.2015, B 64, liegt folgender, mit
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.07.2014; § 4832 (M 69
Ziffer 6), gefasster Auftrag zugrunde: "Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu
berichten, welcher Bereich oder Straßenabschnitt in Frankfurt am Main zur
Erinnerung an die technischen, kulturellen und stadtgestalterischen
Besonderheiten der Gasbeleuchtung langfristig im gasbeleuchteten
Ist-Zustand bewahrt werden kann." Die Durchführung eines solchen Prüfauftrages ist
ureigene Aufgabe der Fachverwaltung und dient dem Magistrat als Grundlage zur
Wahrnehmung seiner Berichtsverpflichtung. Eine abschließende Festlegung eines
Bereichs oder Straßenabschnitts, in dem Gasleuchten als "technisches
Kulturdenkmal" erhalten werden könnten, ist damit nicht vorgegeben.
Vielmehr dient der noch ausstehende Prüfbericht als Grundlage der politischen
Beratung und Entscheidungsfindung, an der auch die Ortsbeiräte beteiligt sind.
Ob und in welchem Umfang im
Ortsbezirk 7 befindliche Gasleuten als Resultat des Prüfauftrages
Berücksichtigung finden werden, lässt sich für den Magistrat gegenwärtig
nicht beurteilen. Eine Erhaltung aller mit Gas betriebenen Laternen im
Ortsbezirk 7 lässt sich angesichts der klaren Beschlusslage jedenfalls
nicht realisieren. Insoweit wird auch auf die Begründung zur
Magistratsvorlage M 69 vom 28.03.2014 verwiesen, nach der zu prüfen ist, "ob
zur Erinnerung an die technischen, kulturellen und stadtgestalterischen
Besonderheiten der Gasbeleuchtung gegebenenfalls eine Straße oder ein
Straßenabschnitt in Frankfurt am Main so lange im gasbeleuchteten
Ist-Zustand bewahrt werden kann, wie dies technisch mit vertretbarem
Aufwand möglich ist. Patenschaften zum Erhalt einzelner Gasleuchten sind aus
Gründen der unteilbaren Verkehrssicherungspflicht nicht möglich." Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Bericht des
Magistrats vom 20.02.2015, B 64
Anregung vom
10.03.2015, OA 611