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sthausenTitel/Betreff: Grundsatzbeschluss zur Umrüstung von Gasleuchten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.08.2015, ST 1114 Betreff: Grundsatzbeschluss zur Umrüstung von Gasleuchten Dem vom Ortsbeirat zitierten Zwischenbericht des Magistrats vom 20.02.2015, B 64, liegt folgender, mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.07.2014; § 4832 (M 69 Ziffer 6), gefasster Auftrag zugrunde: "Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, welcher Bereich oder Straßenabschnitt in Frankfurt am Main zur Erinnerung an die technischen, kulturellen und stadtgestalterischen Besonderheiten der Gasbeleuchtung langfristig im gasbeleuchteten Ist-Zustand bewahrt werden kann." Die Durchführung eines solchen Prüfauftrages ist ureigene Aufgabe der Fachverwaltung und dient dem Magistrat als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Berichtsverpflichtung. Eine abschließende Festlegung eines Bereichs oder Straßenabschnitts, in dem Gasleuchten als "technisches Kulturdenkmal" erhalten werden könnten, ist damit nicht vorgegeben. Vielmehr dient der noch ausstehende Prüfbericht als Grundlage der politischen Beratung und Entscheidungsfindung, an der auch die Ortsbeiräte beteiligt sind. Ob und in welchem Umfang im Ortsbezirk 7 befindliche Gasleuten als Resultat des Prüfauftrages Berücksichtigung finden werden, lässt sich für den Magistrat gegenwärtig nicht beurteilen. Eine Erhaltung aller mit Gas betriebenen Laternen im Ortsbezirk 7 lässt sich angesichts der klaren Beschlusslage jedenfalls nicht realisieren. Insoweit wird auch auf die Begründung zur Magistratsvorlage M 69 vom 28.03.2014 verwiesen, nach der zu prüfen ist, "ob zur Erinnerung an die technischen, kulturellen und stadtgestalterischen Besonderheiten der Gasbeleuchtung gegebenenfalls eine Straße oder ein Straßenabschnitt in Frankfurt am Main so lange im gasbeleuchteten Ist-Zustand bewahrt werden kann, wie dies technisch mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Patenschaften zum Erhalt einzelner Gasleuchten sind aus Gründen der unteilbaren Verkehrssicherungspflicht nicht möglich." Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 20.02.2015, B 64 Anregung vom 10.03.2015, OA 611