Ankauf von Belegrechten im Ortsbezirk 8
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.07.2013, ST
1099
Betreff: Ankauf von
Belegrechten im Ortsbezirk 8 Die im § 31 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG; gültig
bis 31.12.2012) genannten Voraussetzungen betreffen ausschließlich die
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen von einer geförderten Wohnung auf
eine freifinanzierte Ersatzwohnung des Verfügungsberechtigten. Dies kommt
beispielsweise bei der mittelbaren Belegung von geförderten Neubauwohnungen zum
Tragen. Der Erwerb von Belegungsrechten ist eine eigenständige Förderart (§ 2
Abs. 1 Nr. 2 WoFG -bis 31.12.2012- bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hessisches
Wohnraumfördergesetz HWoFG -ab 01.01.2013-). Zu 1.) In der Zeit vom 01.01.2007 bis einschl. 31.12.2012
sind im Bereich des Ortsbezirkes 8 insgesamt 1.223 Wohnungen aus der Bindung
gefallen. Zu 2.) Der prozentuale Anteil der öffentlich geförderten
Wohnungen kann nicht ermittelt werden, da der Gesamtwohnungsbestand nur auf
Stadtteilebene vorliegt. Die Anzahl der geförderten Wohnungen (einschließlich
des Erwerbs von Belegungsrechten) in den benannten Siedlungen/Straßen stellt
sich wie folgt dar: Siedlung Nordweststadt: 1.887 Wohnungen
Siedlung Antoninusstraße: 133 Wohnungen
Konstantinstraße: 9 Wohnungen
Titusstraße: 2 Wohnungen
Siedlung Römerstadt: 60 Wohnungen
Zu 3.) Eine Aufteilung in ursprünglich freifinanzierte oder
ehemalige Sozialwohnungen ist nicht möglich, da diese Angaben von der
Förderstelle nicht erfasst werden. In der Regel handelt es sich aber bei den
Wohnungen der ABG FRANKFURT HOLDING und der Nassauischen Heimstätte um ehemals
geförderte Wohnungen. Die vertragliche Vereinbarung sieht für jede Wohnung das
gleiche Belegungsverfahren vor wie für jede andere öffentlich geförderte
"Sozialwohnung" des 1. Förderwegs. Die Mieterinnen und Mieter zahlen dem
Verfügungsberechtigten eine Fördermiete von i. d. R. 5 € pro qm Wohnfläche
zuzüglich der umlagefähigen Nebenkosten. Die Differenz zwischen dieser
Fördermiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete erhält der
Verfügungsberechtigte von der Förderstelle als Zuschuss (zuzüglich einer
Aufwandspauschale i. H. v. 10 € pro qm und Jahr). Die Bindungsdauer
beträgt zwischen 10 und 15 Jahren. In den Verträgen mit der ABG FRANKFURT
HOLDING und der Nassauischen Heimstätte werden 10 Jahre Bindungsdauer
vereinbart. Die INDEX
Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum lassen eine
Verlängerung bis zu einer Höchstdauer von 15 Jahren zu. Die genaue Nennung der
einzelnen Liegenschaften ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich,
da aufgrund der z. T. geringen Anzahl von Wohnungen ansonsten Rückschlüsse auf
einzelne Mieter möglich wären. In den genannten Siedlungen/Straßen wurden
folgende Belegungsrechte erworben (Stand 31.12.2012): Siedlung Nordweststadt: 23
Wohnungen (ABG) 23
Wohnungen (NH) Konstantinstraße:
9 Wohnungen (ABG) Titusstraße:
2 Wohnungen (ABG) Siedlung Römerstadt: 35
Wohnungen (ABG) Zu 4.) Nein Zu 5.) Für zwei Wohnungen von privaten Eigentümern konnten
Belegungsrechte erworben werden. Zur Frage der konkreten Liegenschaften siehe
Ausführungen zum Datenschutz zu Frage 3. Zu 6.) Nein Zu 7.) Nach derzeitigem
Kenntnisstand fällt in den benannten Siedlungen/Straßen folgende Anzahl von
Wohnungen bis 31.12.2020 aus der Bindung: Siedlung Nordweststadt: 75 Wohnungen
Siedlung Antoninusstraße: 0 Wohnungen
Konstantinstraße: 8 Wohnungen
Titusstraße: 1 Wohnung
Siedlung Römerstadt: 15 Wohnungen
Die Zahl der in Zukunft zu
erwerbenden Belegungsrechte ist abhängig von den entsprechenden Angeboten der
Verfügungsberechtigten und kann nicht verlässlich prognostiziert werden. Der
Magistrat wird auch weiterhin alle Förderinstrumente nutzen, um den
abschmelzenden Beständen entgegenzuwirken. Der Magistrat verfolgt auch im Ortsbezirk 8 das
Ziel, im Rahmen einer langfristigen Siedlungsentwicklung geeignete Gebiete für
zusätzlichen Wohnungsbau zu entwickeln. Mit dem regelmäßig fortgeschriebenen
Wohnbauland-Entwicklungsprogramm (Bericht des Magistrats vom 27.01.2012, B 36)
wird der Entwicklungsstand von aufzubereitenden Wohnbauflächen dokumentiert. Es
stellt sämtliche in Vorbereitung und Bearbeitung befindlichen
Wohnungsbaupotenziale in Frankfurt am Main dar, die mehr als 50 Wohneinheiten
umfassen. Eine belastbare Aussage zum Umfang möglicher
Sozialwohnungen im Ortsbezirk 8 bis 2020 ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich. Der Magistrat berät bei allen Baulandentwicklungen auch im Hinblick
auf die Verfügbarmachung neuer Grundstücke für den geförderten Wohnungsbau.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, auch im Bereich des Ortsbezirks 8 im Rahmen
der Aufstellung von Bebauungsplänen städtebauliche Verträge abzuschließen, in
denen 30 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für den geförderten Wohnungsbau
gesichert wird. Dabei wird in der Regel angestrebt, dass ein 15%-iger
Flächenanteil für geförderte Mietwohnungen im Frankfurter Programm zur sozialen
Mietwohnungsbauförderung und ein 15%-iger Flächenanteil nach dem Frankfurter
Programm für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau vorgesehen
werden. Zu 8.) Der Magistrat sieht den Erwerb von Belegungsrechten
nicht als Eingriff in die Bewohnerstruktur einer Siedlung oder eines Stadtteils. Im Gegenteil wird es durch den Erwerb von
Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum möglich, preiswerten Wohnraum, anders
als im Neubau, nicht an einer Stelle zu konzentrieren, sondern breit gefächert
über das gesamte Stadtgebiet zu verteilen. Die enge Abstimmung zwischen den
Verfügungsberechtigen und der Förderstelle im Amt für Wohnungswesen bzgl. jedes
einzelnen zu erwerbenden Belegungsrechtes stellt die größtmögliche
Berücksichtigung der Bewohnerstruktur der jeweiligen Liegenschaft sicher.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 11.04.2013, V 707
Antrag vom
30.03.2015, OF
583/8
Auskunftsersuchen vom 23.04.2015, V 1338