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Buslinie Alt-Ginnheim

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 08.12.2011, OM 743 entstanden aus Vorlage: OF 241/9 vom 08.12.2011 Betreff: Buslinie Alt-Ginnheim Vorgang: OM 4231/10 OBR 9; ST 390/11; ST 955/11; OM 2053/03 OBR 9; ST 892/03; V 1140/04 OBR 9; ST 552/04; OM 3019/04 OBR 9; ST 1287/04 Am 02.12.2011 fand mit Mitarbeitern der traffiQ, Alpina, VGF und Mitgliedern des Ortsbeirates ein Ortstermin statt, um mit einem Quartiersbus die neu geplante Strecke Markus-Krankenhaus - Weißer Stein abzufahren. Diese Linie bindet die Anwohner an die U- und S-Bahnen am Weißen Stein, die Buslinien am Weißen Stein, U 1, U 9 und 16 an der Endhaltestelle Ginnheim und den Bushaltestellen 39 und 64 an der Hügelstraße. Die Linie fährt Lebensmittelmärkte, Kirche, Grundschule, Senioreneinrichtungen, Friseur und Krankenhaus an. Der Magistrat wird daher aufgefordert, 1. die Buslinie einzurichten; 2. darauf zu achten, dass sich die Verkehrsberuhigung in der Kurhessenstraße nicht verzögert; 3. die Einrichtung der Buslinie 69 zunächst zwei Jahre als Probebetrieb laufen zu lassen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 25.05.2012, ST 830 Antrag vom 03.01.2013, OF 538/9 Antrag vom 03.02.2014, OF 736/9 Etatanregung vom 16.03.2017, EA 116 Antrag vom 16.03.2017, OF 221/9 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 10. Sitzung des OBR 9 am 26.04.2012, TO I, TOP 5 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 6. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 9 am 24.05.2012, TO I, TOP 4 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 92 11

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