Buslinie Alt-Ginnheim
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 08.12.2011, OM
743 entstanden aus
Vorlage: OF 241/9 vom
08.12.2011 Betreff: Buslinie Alt-Ginnheim Vorgang:
OM 4231/10 OBR
9; ST 390/11; ST 955/11; OM 2053/03 OBR 9; ST 892/03; V 1140/04 OBR 9;
ST 552/04; OM 3019/04 OBR 9; ST 1287/04 Am 02.12.2011 fand mit
Mitarbeitern der traffiQ, Alpina, VGF und Mitgliedern des Ortsbeirates ein
Ortstermin statt, um mit einem Quartiersbus die neu geplante Strecke
Markus-Krankenhaus - Weißer Stein abzufahren. Diese Linie bindet die Anwohner
an die U- und S-Bahnen am Weißen Stein, die Buslinien am Weißen Stein,
U 1, U 9 und 16 an der Endhaltestelle Ginnheim und den
Bushaltestellen 39 und 64 an der Hügelstraße. Die Linie fährt
Lebensmittelmärkte, Kirche, Grundschule, Senioreneinrichtungen, Friseur und
Krankenhaus an.
Der Magistrat wird daher
aufgefordert, 1. die Buslinie einzurichten; 2. darauf zu achten, dass sich die
Verkehrsberuhigung in der Kurhessenstraße nicht verzögert; 3. die Einrichtung der Buslinie 69
zunächst zwei Jahre als Probebetrieb laufen zu lassen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 25.05.2012, ST 830
Antrag vom
03.01.2013, OF
538/9
Antrag vom 03.02.2014, OF 736/9
Etatanregung vom
16.03.2017, EA 116
Antrag vom
16.03.2017, OF
221/9 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 10. Sitzung des OBR 9
am 26.04.2012, TO I, TOP 5 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter
Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
4. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
6. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. Abstimmung:
zu 2. Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 9
am 24.05.2012, TO I, TOP 4 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
5. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. Aktenzeichen: 92 11