Neubebauung des Grundstücks Leipziger Straße 68
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 02.12.2019, OM
5527 entstanden aus Vorlage:
OF 976/2 vom
24.11.2019 Betreff: Neubebauung des Grundstücks Leipziger Straße
68 Der
Magistrat wird gebeten, 1. mit Blick auf den anstehenden Genehmigungsprozess
für die Neubebauung des Grundstücks Leipziger Straße 68 rechtzeitig die
Gestaltungsmöglichkeiten der bestehenden städtischen Erhaltungssatzung zu
prüfen und zur Sicherstellung der nachfolgenden Punkte zu nutzen: a) Verhinderung einer massiven Nachverdichtung mit
Blick auf die Gesamtfläche des Grundstücks inkl. des ehemaligen teilweise
bebauten Hinterhofs; eine (mehrgeschossige) Aufstockung entlang der
Fassadenfront Leipziger Straße soll demnach mit der Entsiegelung und Begrünung
von (Teil-) Flächen des Hinterhofs einhergehen, da solche Hinterhöfe
charakteristisch für diesen Teil Bockenheims sind und einen hohen Wert für die
örtliche Wohnqualität haben. b) Im Zuge der Neubebauung soll die
Quadratmeterfläche des geförderten Wohnraums (insbesondere
Mittelstandsprogramm/zweiter Förderweg) der Quadratmeterfläche des Wohnraums
entsprechen, die das zwischenzeitlich abgerissene ehemalige (zweigeschossige)
Gebäude Leipziger Straße 68 umfasst hat. Lediglich die "Nettoneubaufläche" soll
dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden; 2. das Bauvorhaben Leipziger Straße 68 frühestmöglich
im Ortsbeir at 2 vorzustellen. Begründung: Handlungsbedarf angesichts der jüngsten Entwicklungen
im Immobilienbestand entlang der Leipziger Straße (inkl. ehemaliges
Tibethaus). Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Antrag vom
24.06.2020, OF
1102/2
Anregung an den Magistrat vom 24.06.2020, OM 6248
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.07.2020, ST 1256
Antrag vom
04.07.2022, OF
429/2
Anregung an den Magistrat vom 04.07.2022, OM 2451 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des OBR 2
am 24.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 63 0