Endgültige Standorte für die geplante sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium (Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 14.09.2018, OM
3663 entstanden aus
Vorlage: OF 339/12 vom
03.09.2018 Betreff: Endgültige Standorte für die geplante
sechszügige IGS (Bildungsregion Nord) und das geplante sechszügige Gymnasium
(Bildungsregion Mitte-Nord) frühzeitig festlegen und sichern Vorgang:
V 624/17 OBR 12;
ST 408/18; M 148/18; ST 1640/18 Mit der Vorlage M 148 (Integrierter
Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt am Main, Fortschreibung 2017 - 2023)
schlägt der Magistrat als Schulorganisationsmaßnahmen nach § 146 HSchG vor,
eine vierzügige Grundschule auf dem Riedberg (Ziffer 4.5), eine sechszügige IGS
in der Bildungsregion Nord (Ziffer 4.6) sowie ein sechszügiges Gymnasium für
die Bildungsregion Mitte-Nord (Ziffer 4.7) neu zu errichten. Während für die vierzügige Grundschule auf dem
Riedberg (Grundschule Riedberg III) ein endgültiger Standort am gegenwärtigen
Standort des Provisoriums der IGS Kalbach-Riedberg bereits ins Auge gefasst zu
sein scheint, liegen die möglichen Standorte der weiteren
Schulorganisationsmaßnahmen noch sehr im Dunkeln. Hinzu kommt, dass auch im
Hinblick auf den endgültigen Standort des Gymnasiums Nord (bislang vorgesehener
Standort: Am Eschbachtal/Bonames-Ost, s. ST 1640) noch keine verlässliche
(Zeit-) Planung bekannt ist. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten,
1. frühzeitig und mit dem Ziel, weitere
kostenträchtige Provisorien zu vermeiden, die endgültigen Standorte für die
jeweiligen Schulen festzulegen und planungsrechtlich zu sichern; 2. dem
Ortsbeirat, insbesondere sofern der Zuständigkeitsbereich des Ortsbeirates 12
betroffen ist, frühzeitig und unaufgefordert - ggf. als vertrauliche Vorlage -
mindestens einmal jährlich über den Stand der Planungen und der ins Auge
gefassten Flächen zu berichten; 3. dem Ortsbeirat kurzfristig mitzuteilen, ob nach
aktuellem Stand auch Flächen im Bereich des Ortsbeirates 12 als Standorte
geprüft werden und wenn ja, welche. Begründung: Der Pressemitteilung der Bildungsdezernentin vom 17.
August 2018 ist zu entnehmen, dass zum kommenden Schuljahr 2019/2020 eine
weitere IGS in der Bildungsregion Nord den Betrieb aufnehmen wird. Es scheint
also, dass ein Grundstück gefunden wurde. Der Ortsbeirat hat in der
Vergangenheit mehrfach nach Standorten gefragt, zuletzt beantwortet mit der
Vorlage ST 408 vom 23.02.2018. Hier wurde versichert, dass der Ortsbeirat
informiert wird, sobald Ergebnisse vorliegen. Da nun öffentlich bekannt gegeben
wurde, dass die IGS im kommenden Schuljahr eröffnet wird, scheint dies nun der
Fall zu sein. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 12
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 03.11.2017, V 624
Stellungnahme
des Magistrats vom 23.02.2018, ST 408
Vortrag des
Magistrats vom 17.08.2018, M 148
Stellungnahme des
Magistrats vom 27.08.2018, ST 1640
Anregung an den
Magistrat vom 14.06.2019, OM 4753
Stellungnahme des
Magistrats vom 12.08.2019, ST 1554
Stellungnahme des
Magistrats vom 30.10.2020, ST 1933
Anregung an den
Magistrat vom 09.07.2021, OM 585
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.09.2022, ST 2064
Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 28. Sitzung des OBR
12 am 25.01.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR
12 am 10.05.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR
12 am 14.06.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR
12 am 13.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR
12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12
am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12
am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12
am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12
am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12
am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12
am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12
am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12
am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR
12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR
12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR
12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 2