Tempo 100 auf der A 66 im Bereich Unterliederbach Lärmschutz für den Abschnitt zwischen dem Autobahnanschluss Schmalkaldener Straße und dem bereits jetzt bestehenden Tempo-Limit von 100 km/h im Bereich der Tankstelle an der Engelsruhe
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 12.06.2012, OM
1261 entstanden aus
Vorlage: OF 413/6 vom
16.05.2012 Betreff: Tempo 100 auf der A 66 im Bereich
Unterliederbach Lärmschutz für den Abschnitt zwischen dem
Autobahnanschluss Schmalkaldener Straße und dem bereits jetzt bestehenden
Tempo-Limit von 100 km/h im Bereich der Tankstelle an der Engelsruhe
Vorgang: ST 1410/11 Hessen Mobil - Straßen- und
Verkehrsmanagement (ehemals ASV Hessen) hat dem Magistrat mitgeteilt, dass "die
Lärmimmission gemäß den maßgebenden Richtlinien auf Basis von
Prognoseverkehrsbelastungen für den in der Anregung genannten Bereich der
A 66 berechnet wurden. Rechtsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm sind die Straßenverkehrsordnung
(§ 45 (1) Nr. 3) sowie die dazu erlassenen Lärmschutzrichtlinien
Straßenverkehr. Danach kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Lärmschutzgründen nur angeordnet werden, wenn der vom Straßenverkehr
herrührende Lärmmittelungspegel über den Grenzwerten von 70 dB(A) (tags) und 60
dB(A) (nachts) liegt und darüber hinaus durch die verkehrsbeschränkende
Maßnahme um mindestens 3 dB(A) gesenkt werden kann. Das Ergebnis ist, dass die
für reine Wohngebiete geltenden Grenzwerte weder tagsüber noch nachts
überschritten werden. Darüber hinaus beträgt die Lärmminderung, die durch eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h erreicht werden kann, weniger als 3
dB(A). Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h als
straßenverkehrsrechtliche Maßnahme für den genannten Abschnitt ist daher nicht
möglich." (siehe ST 1410/11) Nach umfangreichen Recherchen zu dieser Thematik muss
festgestellt werden, dass es für die Anordnung eines entsprechenden Tempolimits
nicht notwendig ist, dass neben der Richtwertüberschreitung des
Lärmmittelungspegels auch zusätzlich noch eine Pegelminderung von mindestens 3
dB(A) erzielt werden muss. Laut Lärmschutz-Richtlinien-StV kann auf Autobahnen
bei Richtwertüberschreitungen im Bereich von Wohnbebauung die Anordnung eines
entsprechenden Tempolimits zur Vermeidung von Lärmpegelspitzen auch dann in
Betracht kommen, wenn die mindestens zu erreichende Lärmpegelminderung von
3 dB(A) durch Geschwindigkeitsbeschränkungen rechnerisch nicht erreichbar
ist. Zudem ist festzustellen, dass die
Grenzwerte entgegen der Darstellung von Hessen Mobil - Straßen- und
Verkehrsmanagement offensichtlich überschritten sind. Der Grenzwert
(Auslösewert) für den Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) liegt
laut Lärmschutz-Richtlinien-StV bei 60 dB(A). Laut amtlicher Lärmkartierung des
Landes Hessen aus dem Jahr 2007 liegt im o. g. Abschnitt der Lärmpegel für den
Nachtbereich (LNight 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei über 65 dB(A),
an den meisten Stellen sogar bei über 70 dB(A). Es ist außerdem davon
auszugehen, dass auch die Tagesgrenzwerte überschritten werden. Dies ist mit
den vorhandenen Daten jedoch nicht eindeutig zu belegen, da die vorliegende
Lärmkartierung des Landes Hessen aus dem Jahr 2007 neben dem Lärmpegel für den
Nachtbereich (LNight) nur noch den Lärmpegel für den sogenannten
Tag-Abend-Nacht-Bereich (LDEN 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und somit einen 24
Stunden-Tages-Durchschnittspegel angibt, während sich Hessen Mobil - Straßen-
und Verkehrsmanagement und die Lärmschutz-Richtlinien-StV auf den
Beurteilungspegel für den Tageszeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) beziehen.
Der Grenzwert (Auslösewert) für den Tageszeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
liegt laut Lärmschutz-Richtlinien-StV bei 70 dB(A). Laut amtlicher
Lärmkartierung des Landes Hessen aus dem Jahr 2007 liegt im o. g. Abschnitt der
A 66 der bereits erwähnte 24 Stunden-Tages-Durchschnittspegel schon bei
65 dB(A). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel
für den Tageszeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) üblicherweise um ca.
10 dB (A) höher liegt als der 24 Stunden-Tages-Durchschnittspegel. Daher ist
weiterhin davon auszugehen, dass auch am Tag im o. g. Abschnitt der A 66 der
Grenzwert überschritten wird. Damit scheint eine Herabsetzung der
Geschwindigkeit ein verhältnismäßiges Mittel, um die Anwohnerinnen und Anwohner
der Autobahn vor unzumutbaren Lärmbelastungen zu schützen. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, an
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement erneut heranzutreten, sie mit
den Rechercheergebnissen zu konfrontieren und eine Stellungnahme dazu
einzufordern. Zudem sollten folgende Fragen
detailliert beantwortet werden: 1. Von welchen aktuellen Ist-Immissionswerten
(Beurteilungspegeln) geht Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement im
Augenblick für den genannten Abschnitt der A 66 aus? 2. Welche genauen Berechnungsgrundlagen und
Eingangsgrößen (Verkehrsstärke etc.) sowie Berechnungsalgorithmen liegen der
Ermittlung für die aktuellen Ist-Immissionswerte zugrunde, und von wann stammen
die einzelnen Daten? 3.
Welche Prognosebelastungen wurden für die Ermittlung der aktuellen
Immissionswerte zugrunde gelegt und von wann stammen diese? 4. Welcher Berechnungsvorgang wurde
für die Berechnung der aktuellen Immissionswerte (Beurteilungspegel) zugrunde
gelegt (die konkreten Berechnungsschritte sind einzeln darzulegen)? 5. In welcher Form muss die aktuelle
Lärmbelastung an der A 66 eventuell noch nachgewiesen werden, um weitere
gegebenenfalls notwendige Lärmschutzmaßnahmen auf Kosten des Bundes erwirken zu
können? Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 19.12.2011, ST 1410
Stellungnahme des
Magistrats vom 14.09.2012, ST 1507
Stellungnahme des
Magistrats vom 08.04.2013, ST 505
Antrag vom
24.04.2013, OF
727/6
Anregung an den Magistrat vom 16.05.2013, OM 2219
Aktenzeichen: 32 1