Tempo 100 auf der A 66 im Bereich Unterliederbach
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2011, ST
1410
Betreff: Tempo 100 auf der
A 66 im Bereich Unterliederbach Der Magistrat bedauert, dass als
Ergebnis des Schriftwechsels mit dem Hessischen Landesamt für Straßen- und
Verkehrswesen (ASV) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h als
straßenverkehrsrechtliche Maßnahme für den genannten Abschnitt nicht möglich
ist. Das ASV teilte in
diesem Zusammenhang dem Magistrat mit: . ."dass die Lärmimmission gemäß den
maßgebenden Richtlinien auf Basis von Prognoseverkehrsbelastungen für den in
der Anregung genannten Bereich der A 66 berechnet wurden. Rechtsgrundlage für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm sind
die Straßenverkehrsordnung (§ 45 (1) Nr. 3) sowie die dazu erlassenen
Lärmschutzrichtlinien Straßenverkehr. Danach kann eine
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen nur angeordnet werden, wenn
der vom Straßenverkehr herrührende Lärmmittelungspegel über den Grenzwerten von
70 dB(A) (tags) und 60 dB(A) (nachts) liegt und darüber hinaus durch die
verkehrsbeschränkende Maßnahme um mindestens 3 dB(A) gesenkt werden kann.
Das Ergebnis ist, dass die für
reine Wohngebiete geltenden Grenzwerte weder tagsüber noch nachts überschritten
werden. Darüber hinaus beträgt die Lärmminderung, die durch eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h erreicht werden kann, weniger als 3
dB(A). Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h als straßenverkehrsrechtliche
Maßnahme für den genannten Abschnitt ist daher nicht möglich." Der Magistrat bedauert dies, sieht
sich jedoch außerstande, vor dem Hintergrund seiner gegebenen Möglichkeiten
gegenwärtig eine positive Entscheidung herbeizuführen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 30.11.2010, OM 4777
Anregung an den
Magistrat vom 12.06.2012, OM 1261