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Tempo 100 auf der A 66 im Bereich Unterliederbach

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2011, ST 1410 Betreff: Tempo 100 auf der A 66 im Bereich Unterliederbach Der Magistrat bedauert, dass als Ergebnis des Schriftwechsels mit dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (ASV) eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h als straßenverkehrsrechtliche Maßnahme für den genannten Abschnitt nicht möglich ist. Das ASV teilte in diesem Zusammenhang dem Magistrat mit: . ."dass die Lärmimmission gemäß den maßgebenden Richtlinien auf Basis von Prognoseverkehrsbelastungen für den in der Anregung genannten Bereich der A 66 berechnet wurden. Rechtsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm sind die Straßenverkehrsordnung (§ 45 (1) Nr. 3) sowie die dazu erlassenen Lärmschutzrichtlinien Straßenverkehr. Danach kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen nur angeordnet werden, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Lärmmittelungspegel über den Grenzwerten von 70 dB(A) (tags) und 60 dB(A) (nachts) liegt und darüber hinaus durch die verkehrsbeschränkende Maßnahme um mindestens 3 dB(A) gesenkt werden kann. Das Ergebnis ist, dass die für reine Wohngebiete geltenden Grenzwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden. Darüber hinaus beträgt die Lärmminderung, die durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h erreicht werden kann, weniger als 3 dB(A). Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h als straßenverkehrsrechtliche Maßnahme für den genannten Abschnitt ist daher nicht möglich." Der Magistrat bedauert dies, sieht sich jedoch außerstande, vor dem Hintergrund seiner gegebenen Möglichkeiten gegenwärtig eine positive Entscheidung herbeizuführen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.11.2010, OM 4777 Anregung an den Magistrat vom 12.06.2012, OM 1261