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Frankfurt macht Schule ... durch Transparenz und Rechtssicherheit bezüglich der Zugangsregelungen der Schulen beim Übergang von Klasse 4 nach 5

Vorlagentyp: OF GRÜNE

Begründung

Transparenz und Rechtssicherheit bezüglich der Zugangsregelungen der Schulen beim Übergang von Klasse 4 nach 5 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, inwiefern es beim Übergang von Klasse 4 nach 5 im Schuljahr 2015/2016 zu Missständen an den heimischen Gymnasien gekommen ist. Dies ist insofern für die Kommune Frankfurt am Main bedeutend, als § 70 HSchG [Aufnahme in die Schule] auf den Schulentwicklungsplan rekurriert. Begründung: Presseberichte und Äußerungen von Eltern lassen die Vermutung aufkommen, dass in der Flut der überproportionalen Gymnasialanmeldungen es den Schulen in Teilen schwerfiel, § 70 (4) Satz 1 HSchG ("Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt") adäquat umzusetzen. Auch wenn es sich hier um landesgesetzliche Regelungen handelt, steht die Kommune als Schulträger in obligater Verantwortung - zumal zu erwarten ist, dass sich entsprechende Phänomene aufgrund der SuSZahlen bei den Gymnasialanmeldungen auch in den nächsten Schuljahren wiederholen werden.

Inhalt

Antrag vom 29.06.2015, OF 721/2

Betreff: Frankfurt macht Schule . . durch Transparenz und Rechtssicherheit bezüglich der Zugangsregelungen der Schulen beim Übergang von Klasse 4 nach 5 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, inwiefern es beim Übergang von Klasse 4 nach 5 im Schuljahr 2015/2016 zu Missständen an den heimischen Gymnasien gekommen ist. Dies ist insofern für die Kommune Frankfurt am Main bedeutend, als § 70 HSchG [Aufnahme in die Schule] auf den Schulentwicklungsplan rekurriert. Begründung: Presseberichte und Äußerungen von Eltern lassen die Vermutung aufkommen, dass in der Flut der überproportionalen Gymnasialanmeldungen es den Schulen in Teilen schwerfiel, § 70 (4) Satz 1 HSchG ("Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt") adäquat umzusetzen. Auch wenn es sich hier um landesgesetzliche Regelungen handelt, steht die Kommune als Schulträger in obligater Verantwortung - zumal zu erwarten ist, dass sich entsprechende Phänomene aufgrund der SuSZahlen bei den Gymnasialanmeldungen auch in den nächsten Schuljahren wiederholen werden.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 29.05.2015, M 93 Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsverlauf 2 Sitzungen

Sitzung 45
OBR 2
TO I, TOP 30
Zurückgestellt / Beraten
1. a) Die Vorlage M 93 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 719/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 3. Die Vorlage OF 720/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 4. Die Vorlage OF 721/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 46
OBR 2
TO I, TOP 12
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 4389 2015 Anregung an den Magistrat OM 4390 2015 Anregung an den Magistrat OM 4391 2015 Anregung an den Magistrat OM 4392 2015 1. Der Vorlage M 93 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 719/2 wird als Anregung an den Magistrat in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3. Die Vorlage OF 720/2 wird als Anregung an den Magistrat in der vorgelegten Fassung beschlossen. 4. Die Vorlage OF 721/2 wird als Anregung an den Magistrat in der vorgelegten Fassung beschlossen. 5. Die Vorlage OF 730/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 6. Die Vorlage OF 731/2 wird abgelehnt. 7. Die Vorlage OF 732/2 wird als Anregung an den Magistrat in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Bff Und Fraktionslos Alle

Verknüpfte Vorlagen