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Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte

Vorlagentyp: OF CDU

Begründung

nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten, 1. ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen, 2. eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt.

Inhalt

Antrag vom 05.05.2017, OF 265/9

Betreff: Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten,

  1. ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen,

  2. eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 12
OBR 9
TO I, TOP 27
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 1616 2017 Die Vorlage OF 265/9 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Spd