Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
Begründung
nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten, 1. ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen, 2. eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt.
Inhalt
Antrag vom 05.05.2017, OF 265/9
Betreff: Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten,
- ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen,
- eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt.