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Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte

Vorlagentyp: OF CDU

Begründung

nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten, 1. ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen, 2. eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt.

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 05.05.2017, OF 265/9 Betreff: Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten, 1. ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen, 2. eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Initiative vom 06.10.2016, OI 4 Bericht des Magistrats vom 13.03.2017, B 90 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 12. Sitzung des OBR 9 am 18.05.2017, TO I, TOP 27 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1616 2017 Die Vorlage OF 265/9 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung SPD