Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
Vorlagentyp: OF CDU
Begründung
nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten, 1. ausführlich die Gründe für diese Einschätzung darzulegen, 2. eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach § 3 (3) GOOBR zukommt.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 05.05.2017, OF 265/9
Betreff: Entscheidungsrecht des Ortsbeirats
nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte Vorgang: OI 4/16 OBR 9; B 90/17 In der B90 (2017) meint der
Magistrat, "dass die Initiative nicht dem Entscheidungsrecht des Ortsbeirates
gemäß § 3 (3) GO OBR entspricht". Aus diesem Anlaß wird der Magistrat gebeten, 1. ausführlich die Gründe für diese
Einschätzung darzulegen, 2.
eine Veranstaltung für Ortsbeiratsmitglieder durchzuführen, in der ausführlich
erläutert wird, in welchen Fällen dem Ortsbeirat ein Entscheidungsrecht nach §
3 (3) GOOBR zukommt. Antragsteller:
CDU
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Initiative vom
06.10.2016, OI 4
Bericht des
Magistrats vom 13.03.2017, B 90 Beratung
im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 12. Sitzung des OBR 9
am 18.05.2017, TO I, TOP 27 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1616 2017
Die
Vorlage OF 265/9 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
Annahme bei Enthaltung SPD