Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2018, ST 96
Betreff: Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte zu 1) Mit der Vorlage OI 4 vom 06.10.2016 hatte der Ortsbeirat 9 beschlossen, dass "der Magistrat ... gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 6 der Ortsbeiräte aufgefordert [wird], den Umbau der Bushaltestelle "Schönbornstraße" bis auf Weiteres zu unterlassen." § 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte regelt abschließend, für welche Maßnahmen den Ortsbeiräten Entscheidungsrechte übertragen sind. In Ziffer 6 sind Verkehrsberuhigungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen genannt. Insoweit fiel der Umbau der Bushaltestelle nicht unter die in § 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte aufgeführten Maßnahmen. zu 2) Selbstverständlich steht der Magistrat - Büro der Stadtverordnetenversammlung, Hauptamt, sowie das jeweils im konkreten Einzelfall betroffene Fachamt - dem Ortsbeirat für grundsätzliche und natürlich auch für einzelfallbezogene Erläuterungen zum Entscheidungsrecht des Ortsbeirats gemäß § 3 Abs. 3 GO OBR zur Verfügung.