Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2018, ST
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Betreff: Entscheidungsrecht
des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte zu 1) Mit der Vorlage OI 4 vom 06.10.2016 hatte der
Ortsbeirat 9 beschlossen, dass "der Magistrat ... gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2
Ziffer 6 der Ortsbeiräte aufgefordert [wird], den Umbau der Bushaltestelle
"Schönbornstraße" bis auf Weiteres zu unterlassen." § 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte regelt
abschließend, für welche Maßnahmen den Ortsbeiräten Entscheidungsrechte
übertragen sind. In Ziffer 6 sind Verkehrsberuhigungs- und
Verkehrssicherungsmaßnahmen genannt. Insoweit fiel der Umbau der Bushaltestelle
nicht unter die in § 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte aufgeführten
Maßnahmen. zu 2) Selbstverständlich steht der Magistrat - Büro der
Stadtverordnetenversammlung, Hauptamt, sowie das jeweils im konkreten
Einzelfall betroffene Fachamt - dem Ortsbeirat für grundsätzliche und natürlich
auch für einzelfallbezogene Erläuterungen zum Entscheidungsrecht des
Ortsbeirats gemäß § 3 Abs. 3 GO OBR zur Verfügung. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.05.2017, OM 1616