Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Vorlagentyp: OA
Inhalt
Anregung vom 25.03.2019, OA 385 entstanden aus Vorlage: OF 758/2 vom 08.03.2019
Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Vorgang: M 210/16 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt wird, dass
- das Prinzip der Einheit der Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk zwingend nicht über den gegebenen Stadtbezirk als unterster Verwaltungsstufe Frankfurts hinausreichen darf;
- der Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen;
- die Institution der Sozialpflege notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz, unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (vgl. § 3 der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern);
- aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf;
- der hier neu verwendete Begriff der Fallzahlbelastung nicht angewendet wird;
- der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft im Hinblick auf Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung hinreichend umrissen ist;
- für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt;
- schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher - sic! - Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach dem SGB XII).
- vor Verabschiedung auch die amtierenden Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden. Begründung: Die gegenwärtige Debatte um das Institut der Sozialpflegerschaft darf sehr gerne genutzt werden, um ein in Frankfurt bewährtes und erfolgreiches ehrenamtliches Instrument herauszustreichen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2
Beratungsverlauf 2 Sitzungen
Sitzung
30
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 22
Die Vorlage OA 385 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FDP Frankfurter
Ablehnung:
AFD BFF FRAKTION Linke
Sitzung
33
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 48
Die Vorlage OA 385 wird im vereinfachten Verfahren erledigt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne FDP
Ablehnung:
AFD BFF FRAKTION Linke Frankfurter