Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Vorlagentyp: OA
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung vom 25.03.2019, OA 385 entstanden aus Vorlage:
OF 758/2 vom
08.03.2019 Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von
Sozialbezirken und die Bestellung von
Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und
Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Vorgang: M 210/16 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen,
dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt
wird, dass 1. das Prinzip der Einheit der
Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk zwingend nicht über
den gegebenen Stadtbezirk als unterster Verwaltungsstufe Frankfurts
hinausreichen darf; 2. der
Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender
gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt
abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen; 3. die Institution der Sozialpflege
notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz,
unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (vgl. § 3 der Satzung
über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von
Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und
Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern); 4. aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben
gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf; 5. der hier neu verwendete Begriff
der Fallzahlbelastung nicht angewendet wird; 6. der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft im
Hinblick auf Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung
hinreichend umrissen ist; 7.
für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren
Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer
Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt; 8. schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der
Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der
Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher -
sic! - Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per
Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach dem
SGB XII). 9. vor
Verabschiedung auch die amtierenden
Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die
Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden. Begründung: Die gegenwärtige Debatte um das Institut der
Sozialpflegerschaft darf sehr gerne genutzt werden, um ein in Frankfurt
bewährtes und erfolgreiches ehrenamtliches Instrument herauszustreichen.
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 04.11.2016, M 210
Stellungnahme des
Magistrats vom 02.09.2019, ST 1665
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 03.04.2019 Beratungsergebnisse: 30. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 16.05.2019, TO I, TOP 22
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Die Vorlage OA 385 wird im
vereinfachten Verfahren erledigt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen AfD, BFF und FRAKTION
(= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. (= Annahme)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FRANKFURTER (= Annahme) 33. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2019, TO II, TOP 48
Beschluss: Die Vorlage OA 385 wird im vereinfachten Verfahren
erledigt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen AfD, BFF und FRAKTION
(= Prüfung und Berichterstattung) sowie LINKE. und FRANKFURTER (= Annahme)
Beschlussausfertigung(en): § 4083, 33. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2019 Aktenzeichen: 51