Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherin-nen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 02.09.2019, ST 1665 Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von
Sozialbezirken und die Bestellung von
Sozialbezirksvorsteherin-nen/Sozialbezirksvorstehern und
Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Der Magistrat
beabsichtigt aktuell keine weitere Änderung der Satzung über die Bildung von
Sozialbezirken und die Bestellung von
Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirks-vorstehern und
Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern. Gegenstand der Anhörung der Ortsbeiräte ist
die Satzung in der derzeit geltenden Fassung vom 19.06.2017 (Amtsblatt Nr.
32/2018, S. 1215). Dies vorausgeschickt nimmt der Magistrat zu den
Punkten der Anregung des OBR 2 wie folgt Stellung: zu 1) Aus Sicht des Magistrates ist die Einheit der
Verwaltung gewährleistet und wird nicht durch die Festlegungen der vorgenannten
Satzung angetastet. zu 2) Der Zuschnitt von Wahlbezirken innerhalb eines
Stadtbezirks richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten. Insoweit gibt es
keinen erkennbaren Zusammenhang. zu 3) Die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von
Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorstehern sowie von Sozialpflegerinnen und
-pflegern erfolgt auf Vorschlag der Ortsbeiräte. Die Sozialpflege ist ebenso wie die Benennung von
Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorstehern ein Angebot innerhalb der vielschichtigen
sozialen Landschaft unserer Stadt, das in Deutschland einmalig ist. Auch in der laufenden Wahlperiode können weitere
Sozialpflegerinnen und -pfleger benannt werden, wenn die nachgefragten
Unterstützungsleistungen von den bislang bestellten Sozialpflegerinnen und
-pflegern nicht mehr geleistet werden können. Sofern
Sozialbezirksvorsteherinnen oder -vorsteher den Eindruck haben, dass sie
weitere Sozialpflegerinnen und -pfleger benötigen als bislang, treten sie an
den zuständigen Ortsbeirat heran und bitten diesen, den Magistrat um deren
Bestellung zu ersuchen. Ebenso hängt es vom Urteil der
Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorsteher ab, ob frei gewordene Pflegerstellen
neu besetzt werden oder nicht. Zu 4) Der Magistrat zieht diese Schlussfolgerung nicht. Es
gibt verschiedene Gründe, weshalb es zu einer Nichtbesetzung einer
Ehrenamtsstelle kommen kann. zu 5) Dem Magistrat ist bewusst, dass die Fallzahl
respektive die Anzahl der zu betreuenden Personen, nicht das einzige Kriterium
ist, das über die Bildung von Sozialbezirken entscheidet. Demzufolge heißt es
auch in § 2 der Satzung, dass die "Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche sich
an den Stadtbezirksgrenzen oder markanten geografischen Gegebenheiten
orientieren und die Bevölkerungszahl und Fallzahlbelastung berücksichtigen
(soll)". Die Formulierung macht deutlich, dass sich "Aufteilung der
Zuständigkeitsbereiche" nicht ausschließlich an der Bevölkerungszahl und der
Fallzahl ausrichtet, diese aber "berücksichtigen" soll. Der Magistrat weiß von
der sehr vielfältigen Arbeit der Sozialbezirksvorsteherinnen oder -vorsteher,
die sich nicht in der Fallarbeit erschöpft. Dennoch wird die Zahl der dauerhaft
zu betreuenden Menschen in den Blick genommen, da die
Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorsteher ihren Sozialpflegerinnen und
-pflegern die von ihnen zu betreuenden Fälle zuweisen. In der
Geschäftsanweisung für den Ehrenamtlichen Dienst des Jugend- und Sozialamtes
ist geregelt, für wie viele Fälle die Sozialpflegerinnen und -pfleger jeweils
zuständig sein sollen. zu 6) Der Magistrat teilt die Auffassung des Ortsbeirats 2.
zu 7) Der Magistrat legt bei der Bewertung der
Arbeitsbelastung des Ehrenamtlichen Dienstes andere Maßstäbe an als bei regulär
Beschäftigten. Hierbei kann das überaus große zeitliche und inhaltliche
Engagement einzelner Angehöriger des Ehrenamtlichen Dienstes nicht zum Maßstab
für alle gemacht werden. Wenn es um die Frage geht, ob in größeren Stadtteilen
auf Vorschlag des zuständigen Ortsbeirates mehr als ein Sozialbezirk gebildet
werden soll, benötigt der Magistrat allerdings belastbare Hinweise dafür, dass
der zeitliche Umfang dessen, was getan werden muss, und die Zahl derjenigen, an
die sich das Angebot des Ehrenamtlichen Dienstes richtet, dies rechtfertigt.
Hierzu trägt die Selbsteinschätzung der Sozialbezirksvorsteherinnen und
-vorsteher ganz wesentlich bei. zu 8) Der Magistrat hält die Angebote des Ehrenamtlichen
Dienstes für eine wichtige Ergänzung der Arbeit der Sozialrathäuser und anderer
Dienststellen.
Zu 9) Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
01.06.2017, § 1451, wurde dem Vortrag des Magistrats M 210 zur o.a. Satzung mit
der Maßgabe zugestimmt, dass rechtzeitig vor der Umsetzung in jedem Ortsbeirat
eine Anhörung zur Satzungsänderung stattfindet. Angehört werden auch die
aktuell im Ehrenamt tätigen Personen. Bis zur Sommerpause 2019 haben 12 von 16
dieser Anhörungen stattgefunden. Die Anhörung im Ortsbeirat 2 war am
21.01.2019. Der Magistrat wird der
Stadtverordnetenversammlung Bericht erstatten, nachdem alle Ortsbeiräte
angehört wurden. Er wird dabei sämtliche Vorschläge sowie weitere Anträge und
Anregungen, wie die vorliegende, einbeziehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom 25.03.2019, OA 385