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Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherin-nen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2019, ST 1665 Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherin-nen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Der Magistrat beabsichtigt aktuell keine weitere Änderung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirks-vorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern. Gegenstand der Anhörung der Ortsbeiräte ist die Satzung in der derzeit geltenden Fassung vom 19.06.2017 (Amtsblatt Nr. 32/2018, S. 1215). Dies vorausgeschickt nimmt der Magistrat zu den Punkten der Anregung des OBR 2 wie folgt Stellung: zu 1) Aus Sicht des Magistrates ist die Einheit der Verwaltung gewährleistet und wird nicht durch die Festlegungen der vorgenannten Satzung angetastet. zu 2) Der Zuschnitt von Wahlbezirken innerhalb eines Stadtbezirks richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten. Insoweit gibt es keinen erkennbaren Zusammenhang. zu 3) Die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorstehern sowie von Sozialpflegerinnen und -pflegern erfolgt auf Vorschlag der Ortsbeiräte. Die Sozialpflege ist ebenso wie die Benennung von Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorstehern ein Angebot innerhalb der vielschichtigen sozialen Landschaft unserer Stadt, das in Deutschland einmalig ist. Auch in der laufenden Wahlperiode können weitere Sozialpflegerinnen und -pfleger benannt werden, wenn die nachgefragten Unterstützungsleistungen von den bislang bestellten Sozialpflegerinnen und -pflegern nicht mehr geleistet werden können. Sofern Sozialbezirksvorsteherinnen oder -vorsteher den Eindruck haben, dass sie weitere Sozialpflegerinnen und -pfleger benötigen als bislang, treten sie an den zuständigen Ortsbeirat heran und bitten diesen, den Magistrat um deren Bestellung zu ersuchen. Ebenso hängt es vom Urteil der Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorsteher ab, ob frei gewordene Pflegerstellen neu besetzt werden oder nicht. Zu 4) Der Magistrat zieht diese Schlussfolgerung nicht. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb es zu einer Nichtbesetzung einer Ehrenamtsstelle kommen kann. zu 5) Dem Magistrat ist bewusst, dass die Fallzahl respektive die Anzahl der zu betreuenden Personen, nicht das einzige Kriterium ist, das über die Bildung von Sozialbezirken entscheidet. Demzufolge heißt es auch in § 2 der Satzung, dass die "Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche sich an den Stadtbezirksgrenzen oder markanten geografischen Gegebenheiten orientieren und die Bevölkerungszahl und Fallzahlbelastung berücksichtigen (soll)". Die Formulierung macht deutlich, dass sich "Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche" nicht ausschließlich an der Bevölkerungszahl und der Fallzahl ausrichtet, diese aber "berücksichtigen" soll. Der Magistrat weiß von der sehr vielfältigen Arbeit der Sozialbezirksvorsteherinnen oder -vorsteher, die sich nicht in der Fallarbeit erschöpft. Dennoch wird die Zahl der dauerhaft zu betreuenden Menschen in den Blick genommen, da die Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorsteher ihren Sozialpflegerinnen und -pflegern die von ihnen zu betreuenden Fälle zuweisen. In der Geschäftsanweisung für den Ehrenamtlichen Dienst des Jugend- und Sozialamtes ist geregelt, für wie viele Fälle die Sozialpflegerinnen und -pfleger jeweils zuständig sein sollen. zu 6) Der Magistrat teilt die Auffassung des Ortsbeirats 2. zu 7) Der Magistrat legt bei der Bewertung der Arbeitsbelastung des Ehrenamtlichen Dienstes andere Maßstäbe an als bei regulär Beschäftigten. Hierbei kann das überaus große zeitliche und inhaltliche Engagement einzelner Angehöriger des Ehrenamtlichen Dienstes nicht zum Maßstab für alle gemacht werden. Wenn es um die Frage geht, ob in größeren Stadtteilen auf Vorschlag des zuständigen Ortsbeirates mehr als ein Sozialbezirk gebildet werden soll, benötigt der Magistrat allerdings belastbare Hinweise dafür, dass der zeitliche Umfang dessen, was getan werden muss, und die Zahl derjenigen, an die sich das Angebot des Ehrenamtlichen Dienstes richtet, dies rechtfertigt. Hierzu trägt die Selbsteinschätzung der Sozialbezirksvorsteherinnen und -vorsteher ganz wesentlich bei. zu 8) Der Magistrat hält die Angebote des Ehrenamtlichen Dienstes für eine wichtige Ergänzung der Arbeit der Sozialrathäuser und anderer Dienststellen. Zu 9) Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.06.2017, § 1451, wurde dem Vortrag des Magistrats M 210 zur o.a. Satzung mit der Maßgabe zugestimmt, dass rechtzeitig vor der Umsetzung in jedem Ortsbeirat eine Anhörung zur Satzungsänderung stattfindet. Angehört werden auch die aktuell im Ehrenamt tätigen Personen. Bis zur Sommerpause 2019 haben 12 von 16 dieser Anhörungen stattgefunden. Die Anhörung im Ortsbeirat 2 war am 21.01.2019. Der Magistrat wird der Stadtverordnetenversammlung Bericht erstatten, nachdem alle Ortsbeiräte angehört wurden. Er wird dabei sämtliche Vorschläge sowie weitere Anträge und Anregungen, wie die vorliegende, einbeziehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.03.2019, OA 385