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Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“

Vorlagentyp: OF CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF, Piraten

Begründung

Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt wird, dass - das Prinzip der Einheit der Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk notwendig nicht über den gegebenen Stadtbezirk als die unterste Verwaltungsstufe Frankfurts hinausreichen darf; - der Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen; - die Institution der Sozialpflege notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz, unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (§ 3 ebd.); - aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf; - der hier neu verwendete Begriff der "Fallzahlbelastung" nicht definiert ist; - der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft als Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung hinreichend umrissen ist; - für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt; - schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher [sic!] Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach SGB 12). - vor Verabschiedung auch die amtierenden Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden. Begründung: Die gegenwärtige Debatte um das Institut der Sozialpflegerschaft darf sehr gerne genutzt werden, um ein in Frankfurt bewährtes und erfolgreiches ehrenamtliches Instrument herauszustreichen.

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 08.03.2019, OF 758/2 Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt wird, dass - das Prinzip der Einheit der Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk notwendig nicht über den gegebenen Stadtbezirk als die unterste Verwaltungsstufe Frankfurts hinausreichen darf; - der Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen; - die Institution der Sozialpflege notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz, unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (§ 3 ebd.); - aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf; - der hier neu verwendete Begriff der "Fallzahlbelastung" nicht definiert ist; - der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft als Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung hinreichend umrissen ist; - für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt; - schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher [sic!] Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach SGB 12). - vor Verabschiedung auch die amtierenden Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden. Begründung: Die gegenwärtige Debatte um das Institut der Sozialpflegerschaft darf sehr gerne genutzt werden, um ein in Frankfurt bewährtes und erfolgreiches ehrenamtliches Instrument herauszustreichen. Antragsteller: CDU SPD GRÜNE LINKE. BFF Piraten Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 04.11.2016, M 210 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 30. Sitzung des OBR 2 am 25.03.2019, TO I, TOP 9 Beschluss: Anregung OA 385 2019 1. Der Vorlage M 210 wird unter Hinweis auf die hierzu beschlossene OA 385 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 758/2 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im Antragstenor beim fünften Spiegelstrich die Worte "definiert ist" durch die Worte "angewendet wird" ersetzt werden. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP, 1 LINKE., BFF und Piraten gegen 1 LINKE. (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, BFF und Piraten gegen FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung LINKE.

Verknüpfte Vorlagen