Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 28.11.2014, M 211 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 48 -
Frankfurt am Main - Bockenheim II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1
BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9203 (OA
1214) I. Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II wird gegenüber dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010, wie in der
vorgelegten Karte dargestellt, geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr.
48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II wird nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB als
Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend
§ 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung:
Zu I.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203
vom 16.12.2010 beauftragte den Magistrat für Bockenheim eine Erhaltungssatzung
nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sowie nach § 172 (1) Nr.
2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aufzustellen.
Weil die Voruntersuchung zum Satzungsgebiet für beide Schutzgründe
unterschiedliche Geltungsbereiche ergeben hat, werden zwei separate Satzungen -
Erhaltungssatzung Nr. 47 - Bockenheim I und Erhaltungssatzung Nr. 48 -
Bockenheim II - zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Der Geltungsbereich des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 wurde bezüglich der
Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung
der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen
Gestalt überprüft. Hieraus haben sich einige Änderungen des Satzungsgebietes
ergeben. Vor allem südwestlich der Schloßstraße, nördlich der Rödelheimer
Straße, nordöstlich der Sophienstraße, südöstlich der Wildunger Straße sowie im
Bereich südöstlich Kaufunger Straße, Kleine und Große Seestraße, südwestlich
Kurfürstenplatz und nördlich Adalbertstraße wurde der Geltungsbereich
verkleinert, da es in diesen Bereichen keine dörfliche als auch
gründerzeitliche Bebauung gibt. Der räumliche Geltungsbereich besteht aus zwei
Teilbereichen. Der nördliche Teilbereich wird im Nordwesten durch die
Rödelheimer- und die Ginnheimer Straße sowie im Nordosten durch die
Sophienstraße, im Südosten durch die Wildunger- und die Landgrafenstraße, im
Südwesten durch die südwestlichen Flurstücksgrenzen der Bebauung der Große
Seestraße, den Kurfürstenplatz, die Kurfürstenstraße, die südwestlichen
Flurstücksgrenzen der Bebauung der Leipziger Straße, die Friesengasse, die
Kaufunger Straße, die Schloßstraße und die Fröbelstraße begrenzt. Der südliche
Teilbereich des Geltungsbereiches wird begrenzt durch die Adalbertstraße im
Norden - mit Ausnahme der Bebauung Adalbertstraße 9 bis 19, dort durch die
Jordanstraße -, die Gräfstraße und den Theodor-W.-Adorno-Platz im Osten, die
Varrentrappstraße und die Hermann-Wendel-Straße im Süden sowie die Emser Straße
und die Bebauung Hamburger Allee 78 bis 96 im Westen. Die neue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Frankfurter Ortsteile besitzen mit ihren
historischen Ortskernen Bereiche, in denen die Ortsteil- und Stadtgeschichte
anschaulich nachvollzogen werden kann. Durch die zum Teil noch sehr gut
erhaltenen Gebäude und Siedlungsstrukturen werden die charakteristischen
Gestaltungsmerkmale verschiedener Epochen auch baulich sichtbar und prägen
somit nachhaltig die Identität der Stadtteile. Diese bauliche Qualität gilt es
auch im Stadtteil Bockenheim zu erhalten und zu schützen. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebietes von Frankfurt am Main - Bockenheim II - aufgrund seiner
städtebaulichen Gestalt wurde der Magistrat mit der Aufstellung einer
Erhaltungssatzung gemäß § 172 (1) Nr. 1 BauGB beauftragt. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Städtebauliche Analyse
und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer durchgeführten
Ortsbildanalyse, in der die städtebauliche Charakteristik des Gebiets anhand
der Baustruktur und der ortsbildprägenden Merkmale der Gebäudetypen dargestellt
wird. Sie bietet damit einen Beurteilungsrahmen für die planungsrechtliche
Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung. Die Anwendungsleitlinie orientiert sich an den
Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude
Bockenheims. Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch
in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, können nicht
maßgebend sein. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und
Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche
Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und können nicht als Vergleichsmaßstab
herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang
unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen. Die Anwendungsleitlinie definiert die städtebauliche
Eigenart und die ortsbildprägenden Merkmale der überwiegend vorhandenen Gebäude
für die drei Teilbereiche. Die Erhaltungssatzung dient damit dem Erhalt von
Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen und ist auch als Maßstab für
einzufügende Neubauten zu verstehen. Die Erhaltungssatzung stellt einen
Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau,
die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie das Errichten baulicher Anlagen
mit den Zielen der Erhaltungssatzung übereinstimmt. Denkmalschutz Die Untersuchung berücksichtigt auch die
denkmalpflegerischen Belange. Einzelne Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Darüber
hinaus sind zwei Teilbereiche als denkmalgeschütze Gesamtanlage ausgewiesen.
Die Belange des Denkmalschutzes werden durch die Erhaltungssatzung ergänzt und
unterstützt. Die Erhaltungssatzung soll dazu dienen, das Ortsbild insgesamt zu
erhalten. Notwendigkeit der
Erhaltungssatzung
Im Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung lässt sich die historische Entwicklung Bockenheims
anschaulich nachvollziehen. Das vorgefundene Ortsbild trägt wesentlich zur
Identität Bockenheims bei. Der Erhaltung der Bebauung in der Ortsmitte
Alt-Bockenheims kommt daher große Bedeutung zu. Insbesondere die engen Gassen
und die Reste des ehemaligen Dorfkerns südlich des Kirchplatzes tragen zur
Identifikation bei. In den beiden gründerzeitlichen Teilgebieten soll die
Erhaltungssatzung die besondere stadtgestalterische Qualität, die diese
Bereiche aufgrund ihrer historischen Entwicklung auch über zwei Weltkriege
hinweg bewahren konnten, für die Zukunft sichern. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebiets. Die wesentlichen Ergebnisse der "Städtebaulichen
Untersuchung und Anwendungsleitlinie" sind in der Begründung zur
Erhaltungssatzung, welche ebenfalls Anlage zum Vortrag des Magistrats an die
Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung
der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung veröffentlicht. Anlage _Analyse (ca. 3,1 MB) Anlage
_Begruendung (ca. 2,5 MB)
Anlage _Karte (ca.
5,2 MB) Anlage
_Satzungstext (ca. 680 KB)
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
25.10.2010, OA 1214
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 2
Versandpaket: 03.12.2014 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 2
am 19.01.2015, TO II, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 211 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 36. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.01.2015, TO I, TOP
12 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 211 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
SPD; CDU, GRÜNE und LINKE. (= Votum im Haupt- und
Finanzausschuss)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER und Piraten (=
Annahme) 37. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.01.2015, TO I, TOP 28
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 211 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und
RÖMER Sonstige
Voten/Protokollerklärung: Piraten, NPD und REP (= Annahme)
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 38. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2015, TO II, TOP 29
Beschluss: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER,
Piraten, NPD und REP
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Beschlussausfertigung(en): § 5539, 38. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2015 Aktenzeichen: 61 0