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Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 28.11.2014, M 211 Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II hier: Satzungsbeschluss - § 172 (1) Nr. 1 BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2010, § 9203 (OA 1214) I. Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II wird gegenüber dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010, wie in der vorgelegten Karte dargestellt, geändert. II. Der vorgelegte Entwurf der Erhaltungssatzung Nr. 48 - Frankfurt am Main - Bockenheim II wird nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB als Satzung beschlossen. III. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen. Begründung: Zu I.: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 beauftragte den Magistrat für Bockenheim eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt sowie nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aufzustellen. Weil die Voruntersuchung zum Satzungsgebiet für beide Schutzgründe unterschiedliche Geltungsbereiche ergeben hat, werden zwei separate Satzungen - Erhaltungssatzung Nr. 47 - Bockenheim I und Erhaltungssatzung Nr. 48 - Bockenheim II - zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Der Geltungsbereich des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, § 9203 vom 16.12.2010 wurde bezüglich der Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt überprüft. Hieraus haben sich einige Änderungen des Satzungsgebietes ergeben. Vor allem südwestlich der Schloßstraße, nördlich der Rödelheimer Straße, nordöstlich der Sophienstraße, südöstlich der Wildunger Straße sowie im Bereich südöstlich Kaufunger Straße, Kleine und Große Seestraße, südwestlich Kurfürstenplatz und nördlich Adalbertstraße wurde der Geltungsbereich verkleinert, da es in diesen Bereichen keine dörfliche als auch gründerzeitliche Bebauung gibt. Der räumliche Geltungsbereich besteht aus zwei Teilbereichen. Der nördliche Teilbereich wird im Nordwesten durch die Rödelheimer- und die Ginnheimer Straße sowie im Nordosten durch die Sophienstraße, im Südosten durch die Wildunger- und die Landgrafenstraße, im Südwesten durch die südwestlichen Flurstücksgrenzen der Bebauung der Große Seestraße, den Kurfürstenplatz, die Kurfürstenstraße, die südwestlichen Flurstücksgrenzen der Bebauung der Leipziger Straße, die Friesengasse, die Kaufunger Straße, die Schloßstraße und die Fröbelstraße begrenzt. Der südliche Teilbereich des Geltungsbereiches wird begrenzt durch die Adalbertstraße im Norden - mit Ausnahme der Bebauung Adalbertstraße 9 bis 19, dort durch die Jordanstraße -, die Gräfstraße und den Theodor-W.-Adorno-Platz im Osten, die Varrentrappstraße und die Hermann-Wendel-Straße im Süden sowie die Emser Straße und die Bebauung Hamburger Allee 78 bis 96 im Westen. Die neue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Karte dargestellt, die Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist. Zu II.: Die Frankfurter Ortsteile besitzen mit ihren historischen Ortskernen Bereiche, in denen die Ortsteil- und Stadtgeschichte anschaulich nachvollzogen werden kann. Durch die zum Teil noch sehr gut erhaltenen Gebäude und Siedlungsstrukturen werden die charakteristischen Gestaltungsmerkmale verschiedener Epochen auch baulich sichtbar und prägen somit nachhaltig die Identität der Stadtteile. Diese bauliche Qualität gilt es auch im Stadtteil Bockenheim zu erhalten und zu schützen. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes von Frankfurt am Main - Bockenheim II - aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt wurde der Magistrat mit der Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 (1) Nr. 1 BauGB beauftragt. Die als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Untersuchung ("Städtebauliche Analyse und Anwendungsleitlinie") ist das Ergebnis einer durchgeführten Ortsbildanalyse, in der die städtebauliche Charakteristik des Gebiets anhand der Baustruktur und der ortsbildprägenden Merkmale der Gebäudetypen dargestellt wird. Sie bietet damit einen Beurteilungsrahmen für die planungsrechtliche Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung. Die Anwendungsleitlinie orientiert sich an den Struktur- und Gestaltungsmerkmalen der vorwiegend vorhandenen Gebäude Bockenheims. Einzelne Bauten, die sich weder in der Anzahl der Geschosse, noch in ihrer Bauweise oder Fassadengestaltung in das Gebiet einfügen, können nicht maßgebend sein. Auch Gebäude mit öffentlichen Nutzungen (z. B. Kirchen und Gemeindehäuser, Schulen, Altenwohnheime oder andere soziale und öffentliche Einrichtungen) haben eine Sonderstellung und können nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sie können aber im städtebaulichen Zusammenhang unverzichtbare Bestandteile des Ortsbildes darstellen. Die Anwendungsleitlinie definiert die städtebauliche Eigenart und die ortsbildprägenden Merkmale der überwiegend vorhandenen Gebäude für die drei Teilbereiche. Die Erhaltungssatzung dient damit dem Erhalt von Gebäuden, die das historische Ortsbild prägen und ist auch als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Die Erhaltungssatzung stellt einen Genehmigungsvorbehalt dar: Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt, wird im Einzelfall daraufhin geprüft, ob der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie das Errichten baulicher Anlagen mit den Zielen der Erhaltungssatzung übereinstimmt. Denkmalschutz Die Untersuchung berücksichtigt auch die denkmalpflegerischen Belange. Einzelne Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Darüber hinaus sind zwei Teilbereiche als denkmalgeschütze Gesamtanlage ausgewiesen. Die Belange des Denkmalschutzes werden durch die Erhaltungssatzung ergänzt und unterstützt. Die Erhaltungssatzung soll dazu dienen, das Ortsbild insgesamt zu erhalten. Notwendigkeit der Erhaltungssatzung Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung lässt sich die historische Entwicklung Bockenheims anschaulich nachvollziehen. Das vorgefundene Ortsbild trägt wesentlich zur Identität Bockenheims bei. Der Erhaltung der Bebauung in der Ortsmitte Alt-Bockenheims kommt daher große Bedeutung zu. Insbesondere die engen Gassen und die Reste des ehemaligen Dorfkerns südlich des Kirchplatzes tragen zur Identifikation bei. In den beiden gründerzeitlichen Teilgebieten soll die Erhaltungssatzung die besondere stadtgestalterische Qualität, die diese Bereiche aufgrund ihrer historischen Entwicklung auch über zwei Weltkriege hinweg bewahren konnten, für die Zukunft sichern. Die Erhaltungssatzung dient damit der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets. Die wesentlichen Ergebnisse der "Städtebaulichen Untersuchung und Anwendungsleitlinie" sind in der Begründung zur Erhaltungssatzung, welche ebenfalls Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Erhaltungssatzung wird auch die Begründung veröffentlicht. Anlage _Analyse (ca. 3,1 MB) Anlage _Begruendung (ca. 2,5 MB) Anlage _Karte (ca. 5,2 MB) Anlage _Satzungstext (ca. 680 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 25.10.2010, OA 1214 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 2 Versandpaket: 03.12.2014 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des OBR 2 am 19.01.2015, TO II, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 211 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.01.2015, TO I, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: SPD; CDU, GRÜNE und LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER und Piraten (= Annahme) 37. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.01.2015, TO I, TOP 28 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten, NPD und REP (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 38. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2015, TO II, TOP 29 Beschluss: Der Vorlage M 211 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER, Piraten, NPD und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 5539, 38. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2015 Aktenzeichen: 61 0