Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Begründung
Versorgung Der Vorlage M 9 vom 17.01.2014 wird mir folgender Maßgabe zugestimmt: Der Magistrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Bebauungsplänen, die der Erschließung neuer Wohngebiete oder der Umwandlung bislang anderweitig genutzter Gebiete in Wohngebiete dienen (s. Vorlagen M 10 bis 23), für das betreffende Gebiet eine ausreichende ärztliche Versorgung gegeben ist. Begründung: In der letzten Sitzung des Planungsausschusses wurde bei der Diskussion um die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete (Vorlagen M 9 bis M 23) von mehreren Bürgern der Einwand vorgebracht, dass die haus- bzw. allgemeinärztliche Versorgung bereits heute in einzelnen Stadtteilen unzureichend ist und sich bei Ausweitung der Wohnbebauung in diesem Bereich noch ungünstiger gestalten könnte. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Erschließung neuer Wohngebiete werden in der Regel die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen - Verkehrsanbindung, Schulen, Kitas etc. - bei der Planung berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist die ärztliche Versorgung (v.a. Haus- bzw. Allgemeinarzt). Ursache hierfür ist die grundsätzliche Niederlassungsfreiheit für Ärzte und die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Zuteilung eines Kassenarztsitzes. Insoweit hat der Magistrat auf die ärztliche Versorgung in einem bestimmten Gebiet keinen direkten Einfluss. Andererseits enthält die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung einige Bestimmungen, die in besonderen Fällen ein Abweichen von den allgemeinen Regelungen erlaubt, so dass die Zulassung von Ärzten in Sonderfällen auch in überversorgten Gebieten möglich ist. Unabhängig hiervon kann der Magistrat Möglichkeiten prüfen, die ärztliche Versorgung in solchen Stadtteilen zu verbessern, wo diese unzureichend ist bzw. in Neubaugebieten sicherzustellen. Dies könnte z.B. durch finanzielle Zuschüsse bei einer Praxisgründung oder der Überlassung mietgünstiger Praxisräume erfolgen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, bei Ausweisung neuer Wohnbaugebiete bereits in der Planungsphase diesen Aspekt zu berücksichtigen und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.
Inhalt
Antrag vom 16.05.2014, NR 901
Betreff: Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Der Vorlage M 9 vom 17.01.2014 wird mir folgender Maßgabe zugestimmt: Der Magistrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Bebauungsplänen, die der Erschließung neuer Wohngebiete oder der Umwandlung bislang anderweitig genutzter Gebiete in Wohngebiete dienen (s. Vorlagen M 10 bis 23), für das betreffende Gebiet eine ausreichende ärztliche Versorgung gegeben ist. Begründung: In der letzten Sitzung des Planungsausschusses wurde bei der Diskussion um die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete (Vorlagen M 9 bis M 23) von mehreren Bürgern der Einwand vorgebracht, dass die haus- bzw. allgemeinärztliche Versorgung bereits heute in einzelnen Stadtteilen unzureichend ist und sich bei Ausweitung der Wohnbebauung in diesem Bereich noch ungünstiger gestalten könnte. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Erschließung neuer Wohngebiete werden in der Regel die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen - Verkehrsanbindung, Schulen, Kitas etc. - bei der Planung berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist die ärztliche Versorgung (v.a. Haus- bzw. Allgemeinarzt). Ursache hierfür ist die grundsätzliche Niederlassungsfreiheit für Ärzte und die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Zuteilung eines Kassenarztsitzes. Insoweit hat der Magistrat auf die ärztliche Versorgung in einem bestimmten Gebiet keinen direkten Einfluss. Andererseits enthält die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung einige Bestimmungen, die in besonderen Fällen ein Abweichen von den allgemeinen Regelungen erlaubt, so dass die Zulassung von Ärzten in Sonderfällen auch in überversorgten Gebieten möglich ist. Unabhängig hiervon kann der Magistrat Möglichkeiten prüfen, die ärztliche Versorgung in solchen Stadtteilen zu verbessern, wo diese unzureichend ist bzw. in Neubaugebieten sicherzustellen. Dies könnte z.B. durch finanzielle Zuschüsse bei einer Praxisgründung oder der Überlassung mietgünstiger Praxisräume erfolgen. Der Magistrat soll daher beauftragt werden, bei Ausweisung neuer Wohnbaugebiete bereits in der Planungsphase diesen Aspekt zu berücksichtigen und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 17.01.2014, M 9 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 21.05.2014
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
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