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Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren für Kinder unter drei Jahren

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 14.06.2019, M 88 Betreff: Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren für Kinder unter drei Jahren Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 29.09.2011, § 682 (M 160) 1. Es dient zur Kenntnis, dass - zur Umsetzung des umfangreicheren und differenzierteren Aufwands für pflegerische Leistungen, Betreuung, Bildung, Beobachtung, Dokumentation und Kooperation mit Eltern entsprechend dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) eine Erhöhung der Personalbemessung pro Kind unter 3 Jahren (Basiswert) notwendig ist; - aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen die Umsetzung in mehreren Stufen erfolgen soll. 2. In einem ersten Schritt wird der Basiswert pro Kind der von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 29.09.2011, § 682 beschlossenen Personalbemessung für Kinder unter 3 Jahren wie folgt erhöht: Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden) von 0,27 auf 0,2835 Teilzeitbetreuung (7 Stunden) von 0,215 auf 0,22 3. Für Einrichtungen ab 190 Kinder (Kinder unter 3 Jahren werden zur Ermittlung des Leitungswertes wie bisher doppelt gezählt) wird der Leitungsanteil von bisher 1,75 Stellen auf 2,00 erhöht. 4. Durch die Umsetzung dieses Beschlusses ergibt sich ausgehend von der derzeitigen Platz- und Belegungssituation ein zusätzlicher Stellenbedarf von insgesamt 12,26 Stellen Erzieher/Erzieherin, EGr. S 8 b TVÖD sowie eine 0,5 Stelle für Leitungswert. Die hierfür erforderlichen Mittel von insgesamt 754 T€ jährlich sind im Erfolgsplan 2019 des Eigenbetriebs enthalten. 5. Es dient ferner zur Kenntnis, dass sich die Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren auf die städtischen Zuwendungen an kirchliche und freigemeinnützige Träger auswirkt. Die für eine analoge Übertragung auf die Förderung nichtstädtischer Kindertageseinrichtungen benötigten 6.876 T€ jährlich sind im Haushaltsplan 2019 in der Produktgruppe 20.03 Trägerübergreifende Kita-Aufgaben, Tagespflege enthalten. 6. Die Beteiligungsrechte nach dem HGlG und dem HPVG wurden gewahrt. 7. Die Information des Gesamtelternbeirates der städtischen Kinderzentren ist gewährleistet. 8. Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission in Ihrer Sitzung am 30.10.2018 die Fortschreibung des o.g. Personalbemessungssystems für Kinder unter drei Jahren beraten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung empfohlen hat. 9. Die Umsetzung erfolgt nach Rechtskraft des Haushaltspans 2019 bzw. Wirtschaftsplans 2019 des Eigenbetriebs Kita Frankfurt. Begründung: A. Zielsetzung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017 (M 175), wurde zum 01.01.2007 ein Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten eingeführt. Für Kinder unter drei Jahren wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2011, § 682 (M 160), das o.g. Personalbemessungssystems ergänzt. Mit dem M 160 wurde seit 01.01.2011 der bisherige Personalschlüssel je Kinder unter drei Jahren von 0,27 (Ganztagsplatz) angesetzt. Dieser Personalschlüssel ist als Weiterentwicklung des M 175 ab dem 01.01.2007 anzusehen, der im Wesentlichen die Personalbemessung im Bereich Kindergarten und Hort regelt. Mit Wirkung vom 01.01.2014 trat das geänderte Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in Kraft. Darin wurden die Fördersystematiken vereinheitlicht und die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung neu geregelt. Aufgrund dessen muss die Personalbemessung angepasst werden, um den gesetzlich beschriebenen Bildungsauftrag gemäß dem Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) umzusetzen und um den umfangreicheren und differenzierteren Aufwand für Betreuung, Bildung, Beobachtung, Dokumentation und Kooperation mit Eltern umsetzen zu können. Gemäß § 25 a des Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 der Träger der Tageseinrichtung selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit und Leitungstätigkeiten. Die mittelbare pädagogische Arbeit umfasst - Vor- und Nachbereitung pädagogischer Arbeit - individuelle Förderung / Vorbereitung pädagogischer Aktivitäten sowie Beobachten und Dokumentieren, Kinderschutz, kollegiale Beratung, Beteiligung an Projekten und Aktionen, etc. - Vor- und Nachbereitung der Kooperation mit Eltern (z.B. Elternberatungen, Entwicklungsgespräche, Elternversammlungen) - Qualitätsentwicklung und -sicherung (z.B. Qualifizierung, Evaluation, Beratung, Beschwerdemanagement) - Vor- und Nachbereitung von Dienstbesprechungen, für Organisation und Vernetzung z.B. Erziehungsberatungsstellen im Sozialraum. Der gesetzlich geforderte frühkindliche Bildungssauftrag im Betreuungsbereich von Kindern unter drei Jahren kann ohne eine Anpassung der Personalbemessung, analog der Qualitätsstandards wie im Kindergartenbereich, qualitativ nicht erfüllt werden. In einem ersten Schritt wird ab 2019 ein Stellenbedarf von 0,2835 pro Kind bei Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden), bei Teilzeitbetreuung (7 Stunden) ein Stellenbedarf von 0,22 pro Kind und bei Halbtagsbetreuung (4,5 Stunden) ein Stellenbedarf von 0,16 pro Kind umgesetzt. Dies ist der Beginn, um die Bedingungen für frühkindliche Bildung von Beginn an zu verbessern. Die soziale Integration und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind erklärte Ziele der Stadt Frankfurt am Main. Nur wenn Kinder frühzeitig, individuell und intensiv unter Einbezug der Eltern gefördert werden, sind optimale Entwicklungschancen und ein Mehr an Chancengerechtigkeit möglich. Darüber hinaus ist in Frankfurt am Main die Situation in den kommenden Jahren - entgegen der bundesweiten Entwicklung - gekennzeichnet durch zunehmende Kinderzahlen. B. Alternativen Adäquate Alternativen bestehen nicht, da andere Regelungen - ein uneinheitliches Personalbemessungssystem in Krippen, Kindergärten und Horten sowie in Bezug auf die kirchlichen und freigemeinnützigen Träger zur Folge hätte, - keine flexible Reaktion auf die Betreuungsbedarfe von Kindern und ihren Eltern ermöglichen, - nicht leistungsbezogen und somit nicht gerecht wären. C. Lösung Mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017 (M 175) und vom 29.09.2011, § 682 (M 160) hat die Stadt Frankfurt am Main für eine hohe Qualität in den städtischen Kindergärten und Horten gesorgt. Aufgrund gesetzlicher Anforderung gem. dem seit 01.01.2014 in Kraft getretenen Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und unter Beibehaltung des Qualitätsstandards in Frankfurter Kinderzentren ist der Basiswert bei einem Ganztagsplatz pro Kind unter drei Jahren anzupassen. 1. Basiswerte 1.1 Basiswert für die sozialpädagogischen Fachkräfte Die Berechnung des Basiswertes pro Kind orientiert sich an den Vorgaben des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch gem. dem § 25c Abs. 1 und Abs. 2 (Fachkraftfaktor 0,2 pro Kind und einem Zuschlag für Ausfallzeiten von 15 %) und den Betreuungszeiten in städtischen Kinderzentren pro Woche von 47,5 Stunden und der städtischen Regelung von 6,5 Stunden pro Fachkraft für mittelbare pädagogische Arbeit. Die Umsetzung des ersten Schritts erfolgt nach Rechtskraft des Haushaltsplans 2019 bzw. Wirtschaftsplans 2019 des Eigenbetriebs Kita Frankfurt. Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB) sind weitere Stufen zur Erhöhung des Basiswertes notwendig. Die Betreuungsqualität für Kinder unter drei Jahren muss in gleicher Weise gewährleistet werden, wie dies im Beschluss der Stadtverordneten vom 16.11.2006, § 1017 (M 175) für Kinder über drei Jahren beschlossen wurde. 1.2 Basiswert Leitung Bei der Staffelung des Leitungswertes dient die aktuelle Regelung (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.08.2011, § 682 (M 160) für Kinder unter drei Jahren als Grundlage bei den städtischen Kinderzentren. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Größe von Kinderzentren wurde die bisherige Regelung erweitert. Der Leitungswert richtet sich in allen städtischen Kinderzentren nach folgender Tabelle: bis 60 Kinder 3/4 Stelle Leitungsanteil 61 - 99 Kinder 1 Stelle 100 - 129 Kinder 1,25 Stellen 130 - 159 Kinder 1,5 Stellen 160 - 189 Kinder 1,75 Stellen Ab 190 Kinder (Neu) 2,00 Stellen (Neu) D. Kosten Auf der Basis des derzeitigen Platzangebotes in den städtischen Kinderzentren führt die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu einem zusätzlichen Stellenbedarf in Höhe von 12,26 Stellen, Erzieherin/Erzieher, EGr. S 8b TVÖD und 0,5 Leitungsstelle und somit zu einer Erhöhung der Personalausgaben um 754 T€ jährlich. Seitens des Stadtschulamtes wurde berechnet, dass bei einer analogen Umsetzung der veränderten Personalbemessung auch bei den nichtstädtischen Kindertageseinrichtungen sich die Betriebskostenzuschüsse an die Träger dieser Einrichtungen um jährlich 6.876 T€ erhöhen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 01.09.2006, M 175 Vortrag des Magistrats vom 19.08.2011, M 160 Vortrag des Magistrats vom 01.02.2021, M 21 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Bildung und Integration Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Haupt- und Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien: Jugendhilfeausschuss Versandpaket: 19.06.2019 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Integration am 19.08.2019, TO I, TOP 14 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) 32. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.08.2019, TO I, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Annahme) 33. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.08.2019, TO II, TOP 7 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) 35. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.08.2019, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Luxen, Fischer und Ross sowie von Stadträtin Weber dienen zur Kenntnis. Abstimmung: zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) 56. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 02.09.2019, TO I, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 88 wird zugestimmt. Beschlussausfertigung(en): § 4418, 35. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 Aktenzeichen: 40 4

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