Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren für Kinder unter drei Jahren
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 14.06.2019, M 88 Betreff: Frühe Bildung braucht mehr
Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren
hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren
für Kinder unter drei Jahren Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 29.09.2011, § 682 (M
160) 1. Es dient zur Kenntnis, dass - zur Umsetzung des umfangreicheren und
differenzierteren Aufwands für pflegerische Leistungen, Betreuung, Bildung,
Beobachtung, Dokumentation und Kooperation mit Eltern entsprechend dem
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) eine Erhöhung der
Personalbemessung pro Kind unter 3 Jahren (Basiswert) notwendig ist; - aus personalwirtschaftlichen und
organisatorischen Gründen die Umsetzung in mehreren Stufen erfolgen soll.
2. In einem ersten Schritt wird der Basiswert
pro Kind der von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom
29.09.2011, § 682 beschlossenen Personalbemessung für Kinder unter 3 Jahren wie
folgt erhöht:
Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden) von 0,27 auf 0,2835
Teilzeitbetreuung (7 Stunden)
von 0,215 auf 0,22
3. Für Einrichtungen ab 190 Kinder (Kinder unter 3
Jahren werden zur Ermittlung des Leitungswertes wie bisher doppelt gezählt)
wird der Leitungsanteil von bisher 1,75 Stellen auf 2,00
erhöht. 4. Durch die Umsetzung dieses
Beschlusses ergibt sich ausgehend von der derzeitigen Platz- und
Belegungssituation ein zusätzlicher Stellenbedarf von insgesamt 12,26 Stellen
Erzieher/Erzieherin, EGr. S 8 b TVÖD sowie eine 0,5 Stelle für Leitungswert.
Die hierfür erforderlichen Mittel von insgesamt 754 T€ jährlich sind im
Erfolgsplan 2019 des Eigenbetriebs enthalten. 5. Es dient ferner zur Kenntnis, dass sich die
Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren auf
die städtischen Zuwendungen an kirchliche und freigemeinnützige Träger
auswirkt. Die für eine analoge Übertragung auf die Förderung
nichtstädtischer Kindertageseinrichtungen benötigten 6.876 T€
jährlich sind im Haushaltsplan 2019 in der Produktgruppe 20.03
Trägerübergreifende Kita-Aufgaben, Tagespflege enthalten. 6. Die Beteiligungsrechte nach dem HGlG und dem HPVG
wurden gewahrt.
7. Die Information des
Gesamtelternbeirates der städtischen Kinderzentren ist gewährleistet. 8. Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission
in Ihrer Sitzung am 30.10.2018 die Fortschreibung des o.g.
Personalbemessungssystems für Kinder unter drei Jahren beraten und der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung empfohlen hat. 9. Die Umsetzung erfolgt nach Rechtskraft des
Haushaltspans 2019 bzw. Wirtschaftsplans 2019 des Eigenbetriebs Kita
Frankfurt. Begründung: A. Zielsetzung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
16.11.2006, § 1017 (M 175), wurde zum 01.01.2007 ein Personalbemessungssystem
für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und
Horten eingeführt.
Für Kinder unter drei Jahren
wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2011, § 682 (M
160), das o.g. Personalbemessungssystems ergänzt. Mit dem M 160 wurde seit 01.01.2011 der bisherige
Personalschlüssel je Kinder unter drei Jahren von 0,27 (Ganztagsplatz)
angesetzt. Dieser Personalschlüssel ist als Weiterentwicklung des M 175 ab dem
01.01.2007 anzusehen, der im Wesentlichen die Personalbemessung im Bereich
Kindergarten und Hort regelt. Mit Wirkung vom 01.01.2014 trat das geänderte
Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in Kraft. Darin wurden die
Fördersystematiken vereinheitlicht und die Rahmenbedingungen für den Betrieb
einer Kindertageseinrichtung neu geregelt. Aufgrund dessen muss die Personalbemessung angepasst
werden, um den gesetzlich beschriebenen Bildungsauftrag gemäß dem Hessische
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) umzusetzen und um den umfangreicheren
und differenzierteren Aufwand für Betreuung, Bildung, Beobachtung,
Dokumentation und Kooperation mit Eltern umsetzen zu können. Gemäß § 25 a des Hessische Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des
Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 der Träger der Tageseinrichtung
selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten
zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit und
Leitungstätigkeiten. Die mittelbare pädagogische Arbeit umfasst - Vor- und Nachbereitung
pädagogischer Arbeit - individuelle Förderung / Vorbereitung pädagogischer
Aktivitäten sowie Beobachten und Dokumentieren, Kinderschutz, kollegiale
Beratung, Beteiligung an Projekten und Aktionen, etc. - Vor- und Nachbereitung der Kooperation mit Eltern
(z.B. Elternberatungen, Entwicklungsgespräche, Elternversammlungen) - Qualitätsentwicklung und -sicherung
(z.B. Qualifizierung, Evaluation, Beratung, Beschwerdemanagement) - Vor- und Nachbereitung von
Dienstbesprechungen, für Organisation und Vernetzung z.B.
Erziehungsberatungsstellen im Sozialraum. Der gesetzlich geforderte frühkindliche
Bildungssauftrag im Betreuungsbereich von Kindern unter drei Jahren kann ohne
eine Anpassung der Personalbemessung, analog der Qualitätsstandards wie im
Kindergartenbereich, qualitativ nicht erfüllt werden. In einem ersten Schritt wird ab 2019 ein
Stellenbedarf von 0,2835 pro Kind bei Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden), bei
Teilzeitbetreuung (7 Stunden) ein Stellenbedarf von 0,22 pro Kind und bei
Halbtagsbetreuung (4,5 Stunden) ein Stellenbedarf von 0,16 pro Kind umgesetzt.
Dies ist der Beginn, um die
Bedingungen für frühkindliche Bildung von Beginn an zu verbessern. Die soziale
Integration und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind erklärte Ziele der
Stadt Frankfurt am Main. Nur wenn Kinder frühzeitig, individuell und intensiv
unter Einbezug der Eltern gefördert werden, sind optimale Entwicklungschancen
und ein Mehr an Chancengerechtigkeit möglich. Darüber hinaus ist in Frankfurt
am Main die Situation in den kommenden Jahren - entgegen der bundesweiten
Entwicklung - gekennzeichnet durch zunehmende Kinderzahlen. B. Alternativen Adäquate Alternativen bestehen nicht, da andere
Regelungen - ein uneinheitliches
Personalbemessungssystem in Krippen, Kindergärten und Horten sowie in Bezug auf
die kirchlichen und freigemeinnützigen Träger zur Folge hätte, - keine flexible Reaktion auf die Betreuungsbedarfe
von Kindern und ihren Eltern ermöglichen, - nicht leistungsbezogen und somit nicht gerecht
wären. C. Lösung Mit den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung
vom 16.11.2006, § 1017 (M 175) und vom 29.09.2011, § 682 (M 160) hat die Stadt
Frankfurt am Main für eine hohe Qualität in den städtischen Kindergärten und
Horten gesorgt. Aufgrund
gesetzlicher Anforderung gem. dem seit 01.01.2014 in Kraft getretenen
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und unter Beibehaltung des
Qualitätsstandards in Frankfurter Kinderzentren ist der Basiswert bei einem
Ganztagsplatz pro Kind unter drei Jahren anzupassen. 1. Basiswerte 1.1 Basiswert für die sozialpädagogischen
Fachkräfte Die Berechnung des Basiswertes pro
Kind orientiert sich an den Vorgaben des Hessischen Kinder- und
Jugendgesetzbuch gem. dem § 25c Abs. 1 und Abs. 2 (Fachkraftfaktor 0,2 pro Kind
und einem Zuschlag für Ausfallzeiten von 15 %) und den Betreuungszeiten in
städtischen Kinderzentren pro Woche von 47,5 Stunden und der städtischen
Regelung von 6,5 Stunden pro Fachkraft für mittelbare pädagogische Arbeit.
Die Umsetzung des ersten Schritts erfolgt nach
Rechtskraft des Haushaltsplans 2019 bzw. Wirtschaftsplans 2019 des
Eigenbetriebs Kita Frankfurt. Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem
Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB) sind weitere Stufen zur
Erhöhung des Basiswertes notwendig. Die Betreuungsqualität für Kinder unter drei Jahren
muss in gleicher Weise gewährleistet werden, wie dies im Beschluss der
Stadtverordneten vom 16.11.2006, § 1017 (M 175) für Kinder über drei Jahren
beschlossen wurde.
1.2 Basiswert Leitung Bei der Staffelung des Leitungswertes dient die
aktuelle Regelung (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.08.2011, §
682 (M 160) für Kinder unter drei Jahren als Grundlage bei den städtischen
Kinderzentren. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Größe von
Kinderzentren wurde die bisherige Regelung erweitert. Der Leitungswert richtet
sich in allen städtischen Kinderzentren nach folgender Tabelle: bis 60 Kinder 3/4 Stelle Leitungsanteil
61 - 99 Kinder 1 Stelle
100 - 129 Kinder 1,25 Stellen 130 - 159 Kinder 1,5 Stellen 160 - 189 Kinder 1,75 Stellen Ab 190 Kinder (Neu) 2,00 Stellen (Neu) D. Kosten Auf der Basis des derzeitigen Platzangebotes in den
städtischen Kinderzentren führt die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu
einem zusätzlichen Stellenbedarf in Höhe von 12,26 Stellen,
Erzieherin/Erzieher, EGr. S 8b TVÖD und 0,5 Leitungsstelle und somit zu einer
Erhöhung der Personalausgaben um 754 T€ jährlich. Seitens des Stadtschulamtes wurde berechnet, dass bei
einer analogen Umsetzung der veränderten Personalbemessung auch bei den
nichtstädtischen Kindertageseinrichtungen sich die Betriebskostenzuschüsse an
die Träger dieser Einrichtungen um jährlich 6.876 T€ erhöhen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 01.09.2006, M 175
Vortrag des
Magistrats vom 19.08.2011, M 160
Vortrag des
Magistrats vom 01.02.2021, M 21 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Bildung und Integration
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit
Haupt- und
Finanzausschuss Zuständige sonstige Gremien:
Jugendhilfeausschuss Versandpaket:
19.06.2019 Beratungsergebnisse: 32. Sitzung des
Ausschusses für Bildung und Integration am 19.08.2019, TO I, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER;
BFF (= Enthaltung)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
32. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.08.2019, TO I, TOP
12 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION; BFF
(= Enthaltung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Annahme)
33. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 27.08.2019, TO II, TOP 7
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 88 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER;
BFF (= Enthaltung) 35. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 29.08.2019, TO I, TOP 6
Beschluss: a) Der Vorlage M 88 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Luxen, Fischer und
Ross sowie von Stadträtin Weber dienen zur Kenntnis.
Abstimmung:
zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und
FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) 56. Sitzung des
Jugendhilfeausschusses am 02.09.2019, TO I, TOP 1
Beschluss: Der Vorlage M 88 wird zugestimmt.
Beschlussausfertigung(en): § 4418, 35. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019 Aktenzeichen: 40 4