Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
- Es dient zur Kenntnis, dass - zur Umsetzung des umfangreicheren und differenzierteren Aufwands für pflegerische Leistungen, Betreuung, Bildung, Beobachtung, Dokumentation und Kooperation mit Eltern entsprechend dem Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) eine Erhöhung der Personalbemessung pro Kind unter 3 Jahren (Basiswert) notwendig ist; - aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen die Umsetzung in mehreren Stufen erfolgen soll; - in einem ersten Schritt der Basiswert pro Kind mit Beschluss vom 29.08.2019, § 4418 (M 88), bei Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden) von 0,27 auf 0,2835 Stellen, bei Teilzeitbetreuung (7 Stunden) von 0,215 auf 0,22 Stellen erhöht wurde.
- Basierend auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019, § 4418 (M 88), wird unter Verwendung der gleichen Systematik in einem zweiten Schritt der Basiswert pro Kind unter 3 Jahren wie folgt erhöht: Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden) von 0,2835 auf 0,297, Teilzeitbetreuung (7 Stunden) von 0,220 auf 0,225.
- Durch die Umsetzung dieses Beschlusses ergibt sich ausgehend von der Platz- und Belegungssituation ein zusätzlicher Stellenbedarf von insgesamt 12,27 Stellen Erzieher/Erzieherin, EGr. S 8 b TVÖD. Die Deckung der hierfür erforderlichen Mittel von insgesamt 773.010 € jährlich wird im Erfolgsplan 2020 bzw. der mittelfristigen Finanzplanung 2020 - 2023 des Eigenbetriebs sichergestellt. Die Umsetzung erfolgt nach Beschlussfassung.
- Es dient ferner zur Kenntnis, dass sich diese Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kinderzentren auf die städtischen Zuwendungen an kirchliche und freigemeinnützige Träger auswirkt. Die für eine analoge Übertragung auf die Förderung nichtstädtischer Kindertageseinrichtungen benötigten 7.525.942 € jährlich sind im Haushaltsplans 2020 bzw. der mittelfristigen Finanzplanung 2020 - 2023 in der Produktgruppe 20.03 enthalten.
- Die Beteiligungsrechte nach dem HGlG und dem HPVG wurden gewahrt.
- Die Information des Gesamtelternbeirates der städtischen Kinderzentren ist gewährleistet.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission in Ihrer Sitzung am 18.08.2020 diese
- Stufe der Fortschreibung des o.g. Personalbemessungssystems für Kinder unter drei Jahren beraten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung empfohlen hat.
Begründung
A. Allgemeines
Mit Wirkung vom 01.01.2014 trat das geänderte Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in Kraft. Darin wurden die Fördersystematiken vereinheitlicht und die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung neu geregelt. Aufgrund dessen muss das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017 (M 175), zum 01.01.2007 eingeführte und mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.08.2011, § 682 (M 160), um den Bereich für Kinder unter drei Jahren ergänzte Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten angepasst werden.
B. Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 25 a des Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 der Träger der Tageseinrichtung selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Der gesetzlich geforderte frühkindliche Bildungssauftrag im Betreuungsbereich von Kindern unter drei Jahren kann ohne eine Anpassung der Personalbemessung, analog der Qualitätsstandards wie im Kindergartenbereich, qualitativ nicht erfüllt werden. Aus personalwirtschaftlichen, und organisatorischen Gründen soll die Umsetzung in mehreren Stufen erfolgen.
D. Klimaschutz
Die Betreuungsqualität für Kinder unter drei Jahren muss in gleicher Weise gewährleistet werden, wie dies im Beschluss der Stadtverordneten vom 16.11.2006, § 1017 (M 175), für Kinder über drei Jahren beschlossen wurde.