Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 19.08.2011, M
160 Betreff:
Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für
Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems
in städtischen Kindertageseinrichtungen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.11.2006, §
1017 (M 175) 1. Gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, wurde zum 01.01.2007 ein
neues Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den
städtischen Kindergärten und Horten eingeführt, schrittweise bis zum Jahr 2010
umgesetzt und die finanzielle Förderung der kirchlichen und freien Träger
entsprechend angepasst. Hierdurch wurden die Voraussetzungen für ein
qualifiziertes und an die jeweiligen Lebenssituationen angepasstes
differenziertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot für Kinder im
Alter von 3 bis 12 Jahren wesentlich verbessert. 2. Zur dauerhaften Sicherung und Vereinheitlichung
der Qualität in allen städtischen Kindertageseinrichtungen wird nunmehr in
einem zweiten Schritt auch die bisherige, ausschließlich an der Gruppenanzahl
orientierte Personalzuweisung für die städtischen Krippen durch eine
leistungsbezogene und flexible Personalbemessung für die Bildung, Erziehung und
Betreuung von Kindern unter drei Jahren ersetzt. Sie gilt einheitlich für alle
städtischen Kindertageseinrichtungen und löst die im o. a. Beschluss vom
16.11.2006 enthaltenen Regelungen zur Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in
altersübergreifenden Kindergartengruppen ab Hierdurch werden auch die Voraussetzungen für ein
bedarfsgerechteres und flexibleres Angebot in den städtischen Kinderkrippen
durch Einrichtung von Halbtags- und Teilzeitplätzen sowie der Möglichkeit einer
tageweisen Buchung geschaffen. Die Regelung für Kinder unter 3 Jahren basiert auf
den Grundsätzen des Personalbemessungssystems für die städtischen Kindergärten
und Horte und setzt sich ebenfalls zusammen aus - dem Basiswert pro Kind für die benötigte Anzahl
pädagogischen Personals unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten und dem
nach der Größe der Einrichtung differenzierten Leitungswert und - den Zuschlägen für strukturelle und
einrichtungsübergreifende inhaltliche Angebote und Leistungen.
Der umfangreichere und
differenziertere Aufwand für pflegerische Leistungen, Betreuung, Bildung,
Beobachtung, Dokumentation und Kooperation mit Eltern erfordert folgende
gegenüber Kindern ab 3 Jahren erhöhte Bemessungsparameter: 2.1 Basiswert: 2.1.1 Der Basiswert pro Kind errechnet sich aus der
Gegenüberstellung von Betreuungsaufwand zu Jahresarbeitszeit und ergibt einen
Stellenbedarf von 0,27 pro Kind bei Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden). Bei
reduzierten Betreuungszeiten verringert sich der Basiswert pro Zeitmodul (2,5
Stunden) um 0,055 pro Kind. 2.1.2 Die Berechnung des Personalbedarfes für
Leitungsaufgaben (Leitungswert) orientiert sich grundsätzlich an der für die
städtischen Kindergärten und Horte festgelegten Systematik. Sie sieht somit
eine Koppelung an die Platzzahl der Einrichtung vor. Dem durchschnittlich
doppelten Zeitaufwand für Leitungsaufgaben bei Betreuung von Kindern unter 3
Jahren infolge des erhöhten Personalschlüssels, intensiverer Elternkontakte
sowie aufwändigerer organisatorischer Aufgaben wird Rechnung getragen, indem
Plätze für Kinder unter drei Jahren bei der Berechnung des Leitungsanteils
doppelt angerechnet werden. Durch die Einbeziehung der Kinderkrippen in die
Systematik des Leitungswertes, aber auch durch das Platzausbauprogramm für
bestehende Kindergärten und Horte ist es notwendig, die Staffelung des
Leitungswertes um zwei Intervalle zu erweitern. Für alle städtischen
Kindertageseinrichtungen richtet sich der Leitungswert künftig nach folgender
Tabelle:
Platzzahl der Einrichtung Leitungsanteil bis 60 Kinder 0,75 Stelle
61 bis 99 Kinder 1
Stelle 100 bis 129 Kinder 1,25 Stellen 130 bis 159 Kinder 1,5 Stellen ab 160 Kinder 1,75 Stellen
Der über eine
Stelle hinaus gehende Leitungsanteil entfällt auf die stellvertretende
Leitung. 2.2 Zuschläge für besondere Angebote
und Leistungen: Für die
nachfolgend beschriebenen besonderen Angebote und Leistungen werden zusätzliche
Personalressourcen zur Verfügung gestellt: 2.2.1 Zuschlag für wochentägliche Betreuung Werden im Rahmen einer
bedarfsgerechten Differenzierung und Flexibilisierung von Betreuungszeiten
einzelne Betreuungsplätze von mehreren Kindern jeweils an individuell
vereinbarten Wochentagen belegt, ergibt sich ein zusätzlicher Stellenbedarf von
0,10 Stellen pro Gruppe, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden.
Aus pädagogischen und
organisatorischen Gründen wird die Möglichkeit der wochentäglichen Betreuung in
Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren auf zwei Plätze beschränkt. 2.2.2 Zuschlag für den Wegfall der Schließungszeit in
den Ferien Zur Deckung des
erhöhten Personalbedarfes bei durchgehender Betreuung in den Ferien (Wegfall
der Schließungszeiten) werden pro Gruppe, in der Kinder unter drei Jahren
betreut werden, zusätzlich 0,225 Stellen zur Verfügung gestellt. 2.2.3 Zuschläge bei erweitertem Bildungs- und
Erziehungsauftrag, zur Stärkung frühkindlicher Bildungsprozesse sowie bei
erweiterten Öffnungszeiten Die zusätzlich benötigten Personalressourcen für
diese besondere Angebote und Leistungen werden im Rahmen des Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, bemessen. 3. Der Magistrat wird mit einer schrittweisen
Umsetzung dieser Fortschreibung des Personalbemessungssystems in den
städtischen Kindertageseinrichtungen bis zum Jahr 2013 beauftragt. 4. Stellenmäßige und finanzielle Auswirkungen
Durch die Umsetzung dieses
Beschlusses ergibt sich ausgehend von der derzeitigen Platz- und
Belegungssituation ein zusätzlicher Stellenbedarf von insgesamt 29 Stellen
Erzieher/Erzieherin, EGr. S 8 TVÖD. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung sind
hiervon 20 Stellen in die Stellenübersicht des Eigenbetriebes 48 für das Jahr
2012 und 9 Stellen in die Stellenübersicht für das Jahr 2013 aufzunehmen.
Die hierfür erforderlichen Mittel werden in Höhe von
1.070 T € ab 2012 und in Höhe von 1.552 T € ab 2013 in den
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes 48 eingestellt. Es dient zur Kenntnis, dass die beabsichtigte
Einrichtung von Halb- und Teilzeitplätzen in den städtischen Kinderkrippen zu
einer Reduzierung der Erträge aus den Elternentgelten in Höhe von
durchschnittlich ca. 100 T € jährlich führen kann. 5. Es dient ferner zur Kenntnis, dass sich diese
Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen
Kindertageseinrichtungen nicht auf die städtischen Zuwendungen an kirchliche
und freigemeinnützige Träger auswirkt, da sie dem Rahmen der derzeitigen
Finanzierungsvereinbarungen entspricht. 6. Die Beteiligungsrechte nach dem HGlG und dem HPVG
wurden gewahrt.
7. Die Information des
Gesamtelternbeirates der städtischen Kindertageseinrichtungen und Krippen ist
gewährleistet. 8. Die Betriebskommission des
Eigenbetriebes 48 - Städtische Kitas Frankfurt am Main - hat am 01.03.2011
zugestimmt. Begründung: A. Zielsetzung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
16.11.2006, § 1017, wurde zum 01.01.2007 ein neues Personalbemessungssystem für
die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten
eingeführt, das die Voraussetzungen für ein qualifiziertes und an die
jeweiligen Lebenssituationen angepasstes differenziertes Bildungs-, Erziehungs-
und Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren wesentlich
verbesserte. Für den Bereich der städtischen
Kinderkrippen existierte bisher kein Personalbemessungssystem. Vielmehr
orientierte sich die Personalzuweisung pauschal ausschließlich an der
Gruppenanzahl der Einrichtung. Deshalb soll nunmehr in einem zweiten Schritt
das Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den
städtischen Kindergärten und Horten fortgeschrieben und um eine an den
bestehenden Anforderungen und Aufgaben angepasste, leistungsbezogene und
flexible Regelung für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter
drei Jahren (Personalbemessung U3) ergänzt werden. Durch die Fortschreibung des
Personalbemessungssystems für Kinder unter drei Jahren soll die Qualität der
Angebote für alle Kinder verbessert und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
durch zeitlich differenzierte und bedarfsgerechte Angebote sichergestellt
werden. Sie schafft die Voraussetzungen, individueller auf die Bedarfe von
Familien mit Kindern unter drei Jahren einzugehen. Die Bedarfssituation macht
deutlich, dass ein ausschließliches Angebot von Ganztagsplätzen an fünf Tagen
in der Woche dieses nicht erlaubt. Erweiterte Möglichkeiten für Eltern,
flexible Arbeitszeitmodelle zu nutzen, wie etwa Teilzeittätigkeit geblockt an
einzelnen Tagen, machen differenziertere Angebote der Betreuung erforderlich.
Durch eine veränderte Angebotsstruktur, die auch Teilzeitplätze und
wochentägliche Buchungsmöglichkeiten vorsieht, ist die Fortschreibung
familienfreundlich und bedarfsgerecht. Die neue Personalbemessung U3 verbessert die
Bedingungen für frühkindliche Bildung, soziale Integration und die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich und trägt somit den erklärten
Zielen der Stadt Frankfurt am Main Rechnung. Nur wenn Kinder frühzeitig,
individuell und intensiv unter Einbezug der Eltern gefördert werden, sind
optimale Entwicklungschancen und ein Mehr an Chancengerechtigkeit möglich.
Weiteres Ziel der Fortschreibung ist daneben die
Herstellung einer Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Personalbemessung
innerhalb aller städtischen Kindertageseinrichtungen. Damit trägt die neue
Personalbemessung U3 auch dem Auftrag aus dem Gründungsbeschluss des Betriebs
"Städtische Kitas Frankfurt am Main" (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 19.06.2008, § 4107, M 85) Rechnung, wonach die Strukturen und
Rahmenbedingungen von Krippen, Kindergärten und Horten zu vereinheitlichen
sind: "Im Hinblick auf die zukünftigen vielfältigen Anforderungen an
Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung und Erziehung werden einheitliche
organisatorische, konzeptionelle und wirtschaftliche Grundlagen für städtische
Einrichtungen geschaffen." Mit dem einheitlichen Personalbemessungssystem wird
somit auch ein wichtiger Baustein zur Integration der unterschiedlichen
Einrichtungsarten im Eigenbetrieb 48 geleistet. Ferner soll die Fortschreibung auch eine
Vergleichbarkeit der Personalbemessung für Kinder unter drei Jahren zwischen
dem städtischen und den kirchlichen und freigemeinnützigen Trägern herstellen
und leistungsgerecht sein. Die neue Personalbemessung für Kinder unter 3 Jahren
ist bereits Grundlage der bestehenden Finanzierungsvereinbarung mit den
kirchlichen und freigemeinnützigen Trägern. B. Alternativen Adäquate Alternativen bestehen nicht, da andere
Regelungen - ein uneinheitliches
Personalbemessungssystem in Krippen, Kindergärten und Horten sowie in Bezug auf
die kirchlichen und freigemeinnützigen Träger zur Folge hätte, - keine flexible Reaktion auf die Betreuungsbedarfe
von Kindern und ihren Eltern ermöglichten, - nicht leistungsbezogen und somit gerecht wären.
C. Lösung Die vorliegende, auf unveränderten Grundsätzen
aufbauende Fortschreibung des bewährten Personalbemessungssystems für die
sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten
stellt einen hohen und einheitlichen Qualitätsstandard in der Bildung,
Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren sicher und wird der
Zielsetzung uneingeschränkt gerecht. Die Personalbemessung U3 ist leistungsbezogen und
bedarfsorientiert, da die tatsächlichen Betreuungszeiten der Kinder und die
Öffnungszeiten der Einrichtung berücksichtigt werden. Sie geht von einem
Stellenbedarf pro Kind differenziert nach Betreuungszeit aus. Sie legt auf der
Grundlage real belegter Plätze und einrichtungsbezogener bzw. regionaler
zusätzlicher Leistungen und Anforderungen (Öffnungszeiten und Erfordernis der
besonderen Förderung) die Anzahl der Stellen für jede Einrichtung
betreuungsstundengenau fest. Hierdurch werden auch die Voraussetzungen für die
Einführung von Teilzeitplätzen und der Möglichkeit der wochentäglichen
Buchung geschaffen. Dies erhöht die Flexibilität in den Betreuungsangeboten für
Kinder unter drei Jahren und berücksichtigt häufig genutzte Arbeitszeitmodelle
von Eltern. Das vorliegende
Personalbemessungssystem für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern
unter drei Jahren lehnt sich sehr eng an die Regelung für die städtischen
Kindergärten und Horte (Beschluss vom 16.11.2006, § 1017) an und schreibt diese
fort. Dementsprechend gelten in Bezug auf die Personalbedarfsberechnung für die
Betreuung von Kindern unter drei Jahren unabhängig von der Art der Einrichtung,
in der sie angemeldet sind, einheitlich die Regelungen dieses Beschlusses.
Analog der Regelung für die städtischen Kindergärten
und Horte setzt sich auch die neue Personalbemessung U3 aus zwei Komponenten
zusammen: 1. den Basiswerten pro Kind, 2. den Zuschlägen für zusätzliche
Angebote und Leistungen einzelner Kindertageseinrichtungen pro Kind bzw. pro
Gruppe. Die Bemessung der Basiswerte für
Kinder unter drei Jahren berücksichtigt: - den erhöhten Betreuungsbedarf für Kinder unter drei
Jahren, durch einen erhöhten Pflegeaufwand für Kinder dieser Altersgruppe,
- die Erfordernis von genauer
Beobachtung aller Kinder mit entsprechender Dokumentation, die aufgrund der
noch wenig ausgeprägten sprachlichen Kommunikationsfähigkeit entsteht, - die Notwendigkeit einer täglichen
intensiven Kommunikation mit Eltern, - einen hohen Abspracheaufwand zwischen den
Betreuungspersonen durch die besonderen Anforderungen in der Arbeit mit Kindern
dieser Altersgruppe, die
besonderen Erfordernisse bei der Betreuung und Förderung der unter einjährigen
Kinder. Ferner werden durch die Zuschläge
berücksichtigt:
- regional unterschiedliche
Förderbedarfe, - erweiterte
und flexiblere Öffnungszeiten sowie differenzierte Betreuungszeiten, - übergreifende Bildungsangebote.
Im Einzelnen bemessen und begründen sich die
einzelnen Komponenten wie folgt: 1. Basiswerte 1.1 Basiswert für die sozialpädagogischen
Fachkräfte Die Berechnung des
Basiswerts berücksichtigt die besonders intensive Betreuungsleistung für Kinder
unter einem Jahr. Sie geht davon aus, dass der Bedarf für die Betreuung von
Kindern unter einem Jahr in allen Einrichtungen besteht. Eine Differenzierung der Werte für die täglichen
Betreuungszeiten erfolgt analog den Regelungen im Kindergarten für den
Ganztagsplatz, den Teilzeitplatz und den Halbtagsplatz. Für die Betreuung von
Kindern unter drei Jahren ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten
Aufgabenstellungen bei ganztägiger Betreuung (bis 17.00 Uhr) ein Stellenbedarf
von 0,27 pro Kind, bei Teilzeitbetreuung bis 14.30 Uhr ein Stellenbedarf von
0,215 pro Kind und bei halbtägiger Betreuung (bis 12.00 Uhr) ein Stellenbedarf
von 0,16 pro Kind.
Für jede Einrichtung wird auf der
Grundlage der konkreten Belegung der Stellenbedarf berechnet. Somit können sich
trotz gleicher Soll-Platzzahl der Einrichtungen unterschiedliche
Stellenzuweisungen ergeben, da diese von der Zahl der belegten Plätze und den
verschiedenen Betreuungszeiten der Kinder abhängig sind. So kann sich zum
Beispiel für 10 Kinder (1 Krippengruppe) der Personalbedarf wie folgt
errechnen:
100 % GT 70 % GT, 20 % TZ, 10 % HT 60 % GT, 30 % TZ, 10% HT Halbtagsplätze
0,16 0
0,16
0,16
Teilzeitplätze
0,215 0 0,43 0,645
Ganztagsplätze
0,27 2,7 1,89 1,62
Personalbedarf in Stellen 2,7 2,48 2,425 Legende: GT
= Ganztagsbetreuung bis 17.00 Uhr
TZ =
Teilzeitbetreuung bis 14.30 Uhr
HT =
Halbtagsbetreuung bis 12.00 Uhr 1.2. Basiswert Leitung Für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben wird die
Größe der Einrichtung in Anrechnung gebracht. Hiermit wird berücksichtigt, dass
der Leitungsaufwand sich dementsprechend unterscheidet. In jeder Einrichtung
ist wie bisher eine Stelle der stellvertretenden Leitung auszuweisen. Diese
wird bei einem Leitungswert über 1,00 im definierten Umfang von ihrer
vorrangigen Aufgabe der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern
freigestellt, um die Leitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen
und zu vertreten.
Auch die Berechnung des
Leitungswertes orientiert sich an der Systematik, die für alle
Kindertageseinrichtungen in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
16.11.2006, § 1017 festgelegt wurde. Dieser sieht eine Kopplung des
Leitungswertes an die Kinderzahlen der Einrichtung vor. In Anlehnung an diese
Berechnung wird die Zahl der Kinder unter drei Jahren doppelt gerechnet und
fließt auf diese Weise in die Gesamtberechnung des Leitungswertes der
Einrichtung ein. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Betreuung von
Kindern unter 3 Jahren - mehr Personal erfordert und dementsprechend der
Aufwand der Leitung für Personalgewinnung, Personalführung und
Personalentwicklung deutlich steigt, - auch den Aufwand in der Disposition des Personals
erhöht, - in der Regel
intensivere Elternkontakte mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand erfordert.
Bei der Staffelung des Leitungswertes dient die
aktuelle Regelung bei den städtischen Kindertageseinrichtungen als Grundlage,
wobei sie an dieser Stelle um zwei Intervalle erweitert wird. Dies ist zum
Einen durch die oben erläuterte Berechnungssystematik für die Krippen bedingt
und darüber hinaus auch nötig geworden, da aufgrund des Platzausbauprogramms
bestehende Einrichtungen erweitert und damit Einrichtungsgrößen von über 140
Kindern erreicht werden. Unter Berücksichtigung des mit zunehmender Größe einer
Einrichtung überproportional steigenden Leitungsaufwand richtet sich der
Leitungswert in allen städtischen Kindertageseinrichtungen nach folgender
Tabelle: bis 60 Kinder 3/4 Stelle Leitungsanteil
61 - 99 Kinder 1 Stelle
100 - 129 Kinder 1,25 Stellen 130 - 159 Kinder 1,5 Stellen ab 160 Kinder 1,75 Stellen
2. Zuschläge 2.1 Zuschlag für wochentägliche Betreuung Die spezifische Lebenslage sowie die
zunehmende Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle durch Eltern erfordert die
Möglichkeit der wochentäglichen Betreuung für Kinder unter drei Jahren. Darüber
hinaus eröffnet diese Möglichkeit eine Erweiterung des Gesamtplatzangebots.
Allerdings muss sie z. B. aufgrund zur Verfügung stehender Räumlichkeiten und
der fachlich qualifizierten Planbarkeit und Umsetzung von pädagogischen
Angeboten in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren auf zwei Plätze begrenzt
werden. Der mit der wochentäglichen Betreuung
verbundene Mehraufwand erfordert einen Zuschlag von 0,1 Stellen pro Gruppe.
Dies begründet sich in der Notwendigkeit mehr einzelne Kinder zu betreuen, auch
wenn diese nicht an allen Wochentagen anwesend sind, sowie aus vermehrten
Elternkontakten.
2.2 Zuschlag für den Wegfall der
Schließungszeit in den Ferien Um den zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der
durch den Wegfall der in der Regel dreiwöchigen Schließungszeit pro Jahr
während der Schulferien entsteht, ist pro Gruppe, in der Kinder unter drei
Jahren betreut werden, ein Zuschlag in Höhe von 0,225 Stellen notwendig. Die
gegenüber der vorhandenen Regelung für Gruppen mit Kindern über drei Jahren
(0,20 Stellen) geringfügige Erhöhung des Zuschlages ist durch den erhöhten
Arbeitsaufwand und somit Personalschlüssel begründet. 2.3 Zuschlag bei erweitertem Bildungs- und
Erziehungsauftrag (besondere Förderung) Alle Einrichtungen, die Kinder aus Wohngebieten mit
verdichteter sozialer Problemlage betreuen, erhalten bereits nach dem Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, einen Zuschlag zur
besonderen Förderung von 0,01 Stellen für alle in dieser Einrichtung betreuten
Kinder, unabhängig von ihrem Alter. Er ermöglicht, insbesondere diese Kinder
verstärkt zu fördern und die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe intensiver zu
unterstützen. Die Kriterien für diese Festlegung sind am Frankfurter
Sozialbericht orientiert und vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. 2.4 Zuschlag zur Stärkung frühkindlicher
Bildungsprozesse Der Zuschlag
zur Stärkung frühkindlicher Bildungsprozesse dient der Deckung zusätzlichen
Personalbedarfs für die Entwicklung und Durchführung einrichtungsübergreifender
Bildungs- und Förderangebote. Er beträgt im Bereich der städtischen
Kindergärten und Horte gemäß dem Beschluss vom 16.11.2006, § 1017 pro Projekt
zwischen 0,11 und 0,15 Stellen. Eine spezielle Modifizierung für den Bereich
der Betreuung von Kindern unter drei Jahren ist nicht erforderlich. Aufgrund
des Entwicklungsstandes dieser Altersgruppe und des damit verbundenen erhöhtem
Aufwands bei der Vorbereitung und Durchführung von Bildungs- und
Förderprojekten ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Bedarf in diesem
Bereich regelmäßig an der oberen Grenze des Zuschlages (0,15 Stellen) liegen
wird. 2.5 Zuschlag erweiterte tägliche
Öffnungszeiten Das vorhandene
Personalbemessungssystem für die städtischen Kindergärten und Horte sieht für
eine erweiterte Öffnungszeit von 1 Stunde täglich einen personellen Zuschlag
von 0,30 Stellen pro Gruppe vor, auch wenn in dieser Kinder unter drei Jahren
betreut werden. Es besteht somit kein Bedarf einer Änderung oder Neuregelung
dieses Zuschlages.
D. Kosten Auf der Basis des derzeitigen Platzangebotes in den
städtischen Kindertageseinrichtungen führt die Umsetzung des vorliegenden
Beschlusses zu einem zusätzlichen Stellenbedarf in Höhe von insgesamt 29
Stellen, Erzieherin/Erzieher, EGr. S 8 TVÖD und somit zu einer jährlichen
Erhöhung der Personalausgaben um 1.552 T €. Der Stellenmehrbedarf errechnet sich im Einzelnen wie
folgt:
Komponente mit Erläuterung Stellenbedarf Basiswert pro Kind Für die zurzeit in den städtischen
Kindertageseinrichtungen betreuten insgesamt 751 Kinder unter 3 Jahren ergibt
sich auf der Grundlage der neuen Basiswerte ein Personalbedarf von 186,27
Stellen. Unter Berücksichtigung vorhandener Erfahrungen mit Kindern unter
drei Jahren in alterserweiterten Gruppen der städtischen Kindergärten und
einer daraus abgeleiteten Bedarfseinschätzung wurde dabei unterstellt, dass
sich der Bedarf bei den Plätzen in den städtischen Krippen wie folgt
entwickeln wird: 70 % Ganztagsplätze, 20 % Teilzeitplätze und 10 %
Halbtagsplätze. Derzeit sind 179,54 Stellen für den Basiswert vorhanden, so
dass zusätzliche 6,73 Stellen benötigt werden. 6,73 Stellen Leitungswert Durch die veränderte Staffelung des Leitungswertes
und dessen erstmalige Anwendung auf die städtischen Krippen erhöht sich der
Leitungswert in insgesamt 10 städtischen Kindertageseinrichtungen um jeweils
0,25 Stellen. In zwei kleineren Krippen führt er zu einer Reduzierung des
Leitungswertes um insgesamt 0,75 Stellen. Insgesamt ergibt sich somit ein
Stellenmehrbedarf von 1,75 Stellen. Die Veränderungen werden durch eine
Erhöhung bzw. Reduzierung der Freistellungen von stellvertretenden
KT-Leitungen realisiert, was durch Anpassungen der Ressourcen im Bereich der
Erzieherinnen und Erzieher ausgeglichen werden muss. 1,75 Stellen Zuschlag erweiterter Bildungs- und
Erziehungsauftrag (bes. Förderung) Aktuell liegen fünf städtische Kinderkrippen im
Einzugsbereich von Wohngebieten mit verdichteter sozialer Problemlage. Dort
werden zurzeit insgesamt 335 Kinder betreut, so dass sich ein Mehrbedarf in
Höhe von 3,35 Stellen ergibt. 3,35 Stellen
Zuschlag Stärkung frühkindlicher
Bildungsprozesse (Projekte) Es ist beabsichtigt, jährlich ca. 15
KT-übergreifende Projekte für Kinder unter drei Jahren durchzuführen.
2,25 Stellen
Zuschlag erweiterte
Öffnungszeiten Alle 10
städtischen Krippen haben ab 07:00 Uhr geöffnet, das bedeutet eine
wöchentliche Öffnungsdauer von 50 Stunden. Da die für alle Träger
verbindliche wöchentliche Regelöffnungsdauer bei ganztägig geöffneten
Einrichtungen 47,5 Stunden beträgt, überschreiten die städtischen
Einrichtungen die Öffnungsdauer um 2,5 Stunden wöchentlich, 0,5 Stunden
täglich. Für eine erweiterte Öffnungsdauer von einer halben Stunde täglich
ist ein Zuschlag von 0,15 Stellen pro Gruppe vorzusehen. Es ist geplant, die
frühe Öffnung ab 7:00 Uhr in 18 Gruppen, verteilt auf alle Kinderkrippen
beizubehalten. 2,70 Stellen Zuschlag für wochentägliche Betreuung Es ist geplant, die Möglichkeit der
wochentäglichen Betreuung grundsätzlich in allen Krippengruppen sowie
alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren in Kindergärten
anzubieten. Das sind derzeit insgesamt 84 Gruppen, so dass hierfür unter
Berücksichtigung des Zuschlages von 0,1 Stellen pro Gruppe insgesamt 8,4
zusätzliche Stellen erforderlich werden. 8,40 Stellen
Zuschlag für den Wegfall der Schließungszeit in den
Ferien Der Berechnung liegt
aus Ausgangslage zugrunde, dass die Schließungszeit in den Ferien in zwei
achtgruppigen Kinderkrippen entfällt. 3,60
Stellen insgesamt: 28,78 Stellen " 29 Stellen.
Aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen
Gründen ist vorgesehen, diesen Beschluss schrittweise bis zum Jahr 2013
umzusetzen. Dies ermöglicht, auch die erforderlichen Stellenneuschaffungen auf
die Jahre 2012 (20 Stellen) und 2013 (9 Stellen) zu verteilen. Dementsprechend sollen die erforderlichen Mittel ab
2012 in Höhe von 1.070 T € und ab 2013 in Höhe von 1.552 T € in den
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes 48 eingestellt werden. Außerdem könnte die beabsichtigte Einrichtung von
Halb- und Teilzeitplätzen in den städtischen Kinderkrippen zu einer Reduzierung
der Erträge aus den Elternentgelten in Höhe von durchschnittlich ca. 100 T
€ jährlich führen. Diese Berechnung erfolgte auf der Grundlage der
gegenwärtigen Anteile ermäßigter Entgelte und Geschwisterermäßigungen sowie
unter der bereits beim Stellenbedarf erläuterten Prognose zur bedarfsgerechten
Entwicklung des Platzangebotes in den Krippen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 01.09.2006, M 175
Vortrag des
Magistrats vom 14.06.2019, M 88
Vortrag des
Magistrats vom 01.02.2021, M 21 Zuständige
Ausschüsse:
Ausschuss für Bildung und Integration
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 24.08.2011 Beratungsergebnisse: 3. Sitzung des
Ausschusses für Bildung und Integration am 19.09.2011, TO I, TOP 14
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 160 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FREIE WÄHLER (= Enthaltung) ÖkoLinX-ARL und NPD (= Ablehnung)
REP (= Annahme) 3. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.09.2011, TO I, TOP
10 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 160 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten; FREIE
WÄHLER (= Enthaltung) 4. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 27.09.2011, TO II, TOP 18
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 160 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten; FREIE
WÄHLER (= Enthaltung) 5. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2011, TO II, TOP 34
Beschluss: Der Vorlage M 160 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und REP gegen
ÖkoLinX-ARL und NPD (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 682, 5. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2011 Aktenzeichen: 40 2