Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kindertageseinrichtungen

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 19.08.2011, M 160 Betreff: Frühe Bildung braucht mehr Qualität - Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren hier: Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kindertageseinrichtungen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 16.11.2006, § 1017 (M 175) 1. Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, wurde zum 01.01.2007 ein neues Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten eingeführt, schrittweise bis zum Jahr 2010 umgesetzt und die finanzielle Förderung der kirchlichen und freien Träger entsprechend angepasst. Hierdurch wurden die Voraussetzungen für ein qualifiziertes und an die jeweiligen Lebenssituationen angepasstes differenziertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren wesentlich verbessert. 2. Zur dauerhaften Sicherung und Vereinheitlichung der Qualität in allen städtischen Kindertageseinrichtungen wird nunmehr in einem zweiten Schritt auch die bisherige, ausschließlich an der Gruppenanzahl orientierte Personalzuweisung für die städtischen Krippen durch eine leistungsbezogene und flexible Personalbemessung für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren ersetzt. Sie gilt einheitlich für alle städtischen Kindertageseinrichtungen und löst die im o. a. Beschluss vom 16.11.2006 enthaltenen Regelungen zur Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in altersübergreifenden Kindergartengruppen ab Hierdurch werden auch die Voraussetzungen für ein bedarfsgerechteres und flexibleres Angebot in den städtischen Kinderkrippen durch Einrichtung von Halbtags- und Teilzeitplätzen sowie der Möglichkeit einer tageweisen Buchung geschaffen. Die Regelung für Kinder unter 3 Jahren basiert auf den Grundsätzen des Personalbemessungssystems für die städtischen Kindergärten und Horte und setzt sich ebenfalls zusammen aus - dem Basiswert pro Kind für die benötigte Anzahl pädagogischen Personals unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten und dem nach der Größe der Einrichtung differenzierten Leitungswert und - den Zuschlägen für strukturelle und einrichtungsübergreifende inhaltliche Angebote und Leistungen. Der umfangreichere und differenziertere Aufwand für pflegerische Leistungen, Betreuung, Bildung, Beobachtung, Dokumentation und Kooperation mit Eltern erfordert folgende gegenüber Kindern ab 3 Jahren erhöhte Bemessungsparameter: 2.1 Basiswert: 2.1.1 Der Basiswert pro Kind errechnet sich aus der Gegenüberstellung von Betreuungsaufwand zu Jahresarbeitszeit und ergibt einen Stellenbedarf von 0,27 pro Kind bei Ganztagsbetreuung (9,5 Stunden). Bei reduzierten Betreuungszeiten verringert sich der Basiswert pro Zeitmodul (2,5 Stunden) um 0,055 pro Kind. 2.1.2 Die Berechnung des Personalbedarfes für Leitungsaufgaben (Leitungswert) orientiert sich grundsätzlich an der für die städtischen Kindergärten und Horte festgelegten Systematik. Sie sieht somit eine Koppelung an die Platzzahl der Einrichtung vor. Dem durchschnittlich doppelten Zeitaufwand für Leitungsaufgaben bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren infolge des erhöhten Personalschlüssels, intensiverer Elternkontakte sowie aufwändigerer organisatorischer Aufgaben wird Rechnung getragen, indem Plätze für Kinder unter drei Jahren bei der Berechnung des Leitungsanteils doppelt angerechnet werden. Durch die Einbeziehung der Kinderkrippen in die Systematik des Leitungswertes, aber auch durch das Platzausbauprogramm für bestehende Kindergärten und Horte ist es notwendig, die Staffelung des Leitungswertes um zwei Intervalle zu erweitern. Für alle städtischen Kindertageseinrichtungen richtet sich der Leitungswert künftig nach folgender Tabelle: Platzzahl der Einrichtung Leitungsanteil bis 60 Kinder 0,75 Stelle 61 bis 99 Kinder 1 Stelle 100 bis 129 Kinder 1,25 Stellen 130 bis 159 Kinder 1,5 Stellen ab 160 Kinder 1,75 Stellen Der über eine Stelle hinaus gehende Leitungsanteil entfällt auf die stellvertretende Leitung. 2.2 Zuschläge für besondere Angebote und Leistungen: Für die nachfolgend beschriebenen besonderen Angebote und Leistungen werden zusätzliche Personalressourcen zur Verfügung gestellt: 2.2.1 Zuschlag für wochentägliche Betreuung Werden im Rahmen einer bedarfsgerechten Differenzierung und Flexibilisierung von Betreuungszeiten einzelne Betreuungsplätze von mehreren Kindern jeweils an individuell vereinbarten Wochentagen belegt, ergibt sich ein zusätzlicher Stellenbedarf von 0,10 Stellen pro Gruppe, in denen Kinder unter drei Jahren betreut werden. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen wird die Möglichkeit der wochentäglichen Betreuung in Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren auf zwei Plätze beschränkt. 2.2.2 Zuschlag für den Wegfall der Schließungszeit in den Ferien Zur Deckung des erhöhten Personalbedarfes bei durchgehender Betreuung in den Ferien (Wegfall der Schließungszeiten) werden pro Gruppe, in der Kinder unter drei Jahren betreut werden, zusätzlich 0,225 Stellen zur Verfügung gestellt. 2.2.3 Zuschläge bei erweitertem Bildungs- und Erziehungsauftrag, zur Stärkung frühkindlicher Bildungsprozesse sowie bei erweiterten Öffnungszeiten Die zusätzlich benötigten Personalressourcen für diese besondere Angebote und Leistungen werden im Rahmen des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, bemessen. 3. Der Magistrat wird mit einer schrittweisen Umsetzung dieser Fortschreibung des Personalbemessungssystems in den städtischen Kindertageseinrichtungen bis zum Jahr 2013 beauftragt. 4. Stellenmäßige und finanzielle Auswirkungen Durch die Umsetzung dieses Beschlusses ergibt sich ausgehend von der derzeitigen Platz- und Belegungssituation ein zusätzlicher Stellenbedarf von insgesamt 29 Stellen Erzieher/Erzieherin, EGr. S 8 TVÖD. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung sind hiervon 20 Stellen in die Stellenübersicht des Eigenbetriebes 48 für das Jahr 2012 und 9 Stellen in die Stellenübersicht für das Jahr 2013 aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Mittel werden in Höhe von 1.070 T € ab 2012 und in Höhe von 1.552 T € ab 2013 in den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes 48 eingestellt. Es dient zur Kenntnis, dass die beabsichtigte Einrichtung von Halb- und Teilzeitplätzen in den städtischen Kinderkrippen zu einer Reduzierung der Erträge aus den Elternentgelten in Höhe von durchschnittlich ca. 100 T € jährlich führen kann. 5. Es dient ferner zur Kenntnis, dass sich diese Fortschreibung des Personalbemessungssystems in städtischen Kindertageseinrichtungen nicht auf die städtischen Zuwendungen an kirchliche und freigemeinnützige Träger auswirkt, da sie dem Rahmen der derzeitigen Finanzierungsvereinbarungen entspricht. 6. Die Beteiligungsrechte nach dem HGlG und dem HPVG wurden gewahrt. 7. Die Information des Gesamtelternbeirates der städtischen Kindertageseinrichtungen und Krippen ist gewährleistet. 8. Die Betriebskommission des Eigenbetriebes 48 - Städtische Kitas Frankfurt am Main - hat am 01.03.2011 zugestimmt. Begründung: A. Zielsetzung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, wurde zum 01.01.2007 ein neues Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten eingeführt, das die Voraussetzungen für ein qualifiziertes und an die jeweiligen Lebenssituationen angepasstes differenziertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren wesentlich verbesserte. Für den Bereich der städtischen Kinderkrippen existierte bisher kein Personalbemessungssystem. Vielmehr orientierte sich die Personalzuweisung pauschal ausschließlich an der Gruppenanzahl der Einrichtung. Deshalb soll nunmehr in einem zweiten Schritt das Personalbemessungssystem für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten fortgeschrieben und um eine an den bestehenden Anforderungen und Aufgaben angepasste, leistungsbezogene und flexible Regelung für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren (Personalbemessung U3) ergänzt werden. Durch die Fortschreibung des Personalbemessungssystems für Kinder unter drei Jahren soll die Qualität der Angebote für alle Kinder verbessert und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch zeitlich differenzierte und bedarfsgerechte Angebote sichergestellt werden. Sie schafft die Voraussetzungen, individueller auf die Bedarfe von Familien mit Kindern unter drei Jahren einzugehen. Die Bedarfssituation macht deutlich, dass ein ausschließliches Angebot von Ganztagsplätzen an fünf Tagen in der Woche dieses nicht erlaubt. Erweiterte Möglichkeiten für Eltern, flexible Arbeitszeitmodelle zu nutzen, wie etwa Teilzeittätigkeit geblockt an einzelnen Tagen, machen differenziertere Angebote der Betreuung erforderlich. Durch eine veränderte Angebotsstruktur, die auch Teilzeitplätze und wochentägliche Buchungsmöglichkeiten vorsieht, ist die Fortschreibung familienfreundlich und bedarfsgerecht. Die neue Personalbemessung U3 verbessert die Bedingungen für frühkindliche Bildung, soziale Integration und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich und trägt somit den erklärten Zielen der Stadt Frankfurt am Main Rechnung. Nur wenn Kinder frühzeitig, individuell und intensiv unter Einbezug der Eltern gefördert werden, sind optimale Entwicklungschancen und ein Mehr an Chancengerechtigkeit möglich. Weiteres Ziel der Fortschreibung ist daneben die Herstellung einer Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Personalbemessung innerhalb aller städtischen Kindertageseinrichtungen. Damit trägt die neue Personalbemessung U3 auch dem Auftrag aus dem Gründungsbeschluss des Betriebs "Städtische Kitas Frankfurt am Main" (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.06.2008, § 4107, M 85) Rechnung, wonach die Strukturen und Rahmenbedingungen von Krippen, Kindergärten und Horten zu vereinheitlichen sind: "Im Hinblick auf die zukünftigen vielfältigen Anforderungen an Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung und Erziehung werden einheitliche organisatorische, konzeptionelle und wirtschaftliche Grundlagen für städtische Einrichtungen geschaffen." Mit dem einheitlichen Personalbemessungssystem wird somit auch ein wichtiger Baustein zur Integration der unterschiedlichen Einrichtungsarten im Eigenbetrieb 48 geleistet. Ferner soll die Fortschreibung auch eine Vergleichbarkeit der Personalbemessung für Kinder unter drei Jahren zwischen dem städtischen und den kirchlichen und freigemeinnützigen Trägern herstellen und leistungsgerecht sein. Die neue Personalbemessung für Kinder unter 3 Jahren ist bereits Grundlage der bestehenden Finanzierungsvereinbarung mit den kirchlichen und freigemeinnützigen Trägern. B. Alternativen Adäquate Alternativen bestehen nicht, da andere Regelungen - ein uneinheitliches Personalbemessungssystem in Krippen, Kindergärten und Horten sowie in Bezug auf die kirchlichen und freigemeinnützigen Träger zur Folge hätte, - keine flexible Reaktion auf die Betreuungsbedarfe von Kindern und ihren Eltern ermöglichten, - nicht leistungsbezogen und somit gerecht wären. C. Lösung Die vorliegende, auf unveränderten Grundsätzen aufbauende Fortschreibung des bewährten Personalbemessungssystems für die sozialpädagogischen Fachkräfte in den städtischen Kindergärten und Horten stellt einen hohen und einheitlichen Qualitätsstandard in der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren sicher und wird der Zielsetzung uneingeschränkt gerecht. Die Personalbemessung U3 ist leistungsbezogen und bedarfsorientiert, da die tatsächlichen Betreuungszeiten der Kinder und die Öffnungszeiten der Einrichtung berücksichtigt werden. Sie geht von einem Stellenbedarf pro Kind differenziert nach Betreuungszeit aus. Sie legt auf der Grundlage real belegter Plätze und einrichtungsbezogener bzw. regionaler zusätzlicher Leistungen und Anforderungen (Öffnungszeiten und Erfordernis der besonderen Förderung) die Anzahl der Stellen für jede Einrichtung betreuungsstundengenau fest. Hierdurch werden auch die Voraussetzungen für die Einführung von Teilzeitplätzen und der Möglichkeit der wochentäglichen Buchung geschaffen. Dies erhöht die Flexibilität in den Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren und berücksichtigt häufig genutzte Arbeitszeitmodelle von Eltern. Das vorliegende Personalbemessungssystem für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren lehnt sich sehr eng an die Regelung für die städtischen Kindergärten und Horte (Beschluss vom 16.11.2006, § 1017) an und schreibt diese fort. Dementsprechend gelten in Bezug auf die Personalbedarfsberechnung für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren unabhängig von der Art der Einrichtung, in der sie angemeldet sind, einheitlich die Regelungen dieses Beschlusses. Analog der Regelung für die städtischen Kindergärten und Horte setzt sich auch die neue Personalbemessung U3 aus zwei Komponenten zusammen: 1. den Basiswerten pro Kind, 2. den Zuschlägen für zusätzliche Angebote und Leistungen einzelner Kindertageseinrichtungen pro Kind bzw. pro Gruppe. Die Bemessung der Basiswerte für Kinder unter drei Jahren berücksichtigt: - den erhöhten Betreuungsbedarf für Kinder unter drei Jahren, durch einen erhöhten Pflegeaufwand für Kinder dieser Altersgruppe, - die Erfordernis von genauer Beobachtung aller Kinder mit entsprechender Dokumentation, die aufgrund der noch wenig ausgeprägten sprachlichen Kommunikationsfähigkeit entsteht, - die Notwendigkeit einer täglichen intensiven Kommunikation mit Eltern, - einen hohen Abspracheaufwand zwischen den Betreuungspersonen durch die besonderen Anforderungen in der Arbeit mit Kindern dieser Altersgruppe, die besonderen Erfordernisse bei der Betreuung und Förderung der unter einjährigen Kinder. Ferner werden durch die Zuschläge berücksichtigt: - regional unterschiedliche Förderbedarfe, - erweiterte und flexiblere Öffnungszeiten sowie differenzierte Betreuungszeiten, - übergreifende Bildungsangebote. Im Einzelnen bemessen und begründen sich die einzelnen Komponenten wie folgt: 1. Basiswerte 1.1 Basiswert für die sozialpädagogischen Fachkräfte Die Berechnung des Basiswerts berücksichtigt die besonders intensive Betreuungsleistung für Kinder unter einem Jahr. Sie geht davon aus, dass der Bedarf für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr in allen Einrichtungen besteht. Eine Differenzierung der Werte für die täglichen Betreuungszeiten erfolgt analog den Regelungen im Kindergarten für den Ganztagsplatz, den Teilzeitplatz und den Halbtagsplatz. Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenstellungen bei ganztägiger Betreuung (bis 17.00 Uhr) ein Stellenbedarf von 0,27 pro Kind, bei Teilzeitbetreuung bis 14.30 Uhr ein Stellenbedarf von 0,215 pro Kind und bei halbtägiger Betreuung (bis 12.00 Uhr) ein Stellenbedarf von 0,16 pro Kind. Für jede Einrichtung wird auf der Grundlage der konkreten Belegung der Stellenbedarf berechnet. Somit können sich trotz gleicher Soll-Platzzahl der Einrichtungen unterschiedliche Stellenzuweisungen ergeben, da diese von der Zahl der belegten Plätze und den verschiedenen Betreuungszeiten der Kinder abhängig sind. So kann sich zum Beispiel für 10 Kinder (1 Krippengruppe) der Personalbedarf wie folgt errechnen: 100 % GT 70 % GT, 20 % TZ, 10 % HT 60 % GT, 30 % TZ, 10% HT Halbtagsplätze 0,16 0 0,16 0,16 Teilzeitplätze 0,215 0 0,43 0,645 Ganztagsplätze 0,27 2,7 1,89 1,62 Personalbedarf in Stellen 2,7 2,48 2,425 Legende: GT = Ganztagsbetreuung bis 17.00 Uhr TZ = Teilzeitbetreuung bis 14.30 Uhr HT = Halbtagsbetreuung bis 12.00 Uhr 1.2. Basiswert Leitung Für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben wird die Größe der Einrichtung in Anrechnung gebracht. Hiermit wird berücksichtigt, dass der Leitungsaufwand sich dementsprechend unterscheidet. In jeder Einrichtung ist wie bisher eine Stelle der stellvertretenden Leitung auszuweisen. Diese wird bei einem Leitungswert über 1,00 im definierten Umfang von ihrer vorrangigen Aufgabe der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern freigestellt, um die Leitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu vertreten. Auch die Berechnung des Leitungswertes orientiert sich an der Systematik, die für alle Kindertageseinrichtungen in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017 festgelegt wurde. Dieser sieht eine Kopplung des Leitungswertes an die Kinderzahlen der Einrichtung vor. In Anlehnung an diese Berechnung wird die Zahl der Kinder unter drei Jahren doppelt gerechnet und fließt auf diese Weise in die Gesamtberechnung des Leitungswertes der Einrichtung ein. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren - mehr Personal erfordert und dementsprechend der Aufwand der Leitung für Personalgewinnung, Personalführung und Personalentwicklung deutlich steigt, - auch den Aufwand in der Disposition des Personals erhöht, - in der Regel intensivere Elternkontakte mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand erfordert. Bei der Staffelung des Leitungswertes dient die aktuelle Regelung bei den städtischen Kindertageseinrichtungen als Grundlage, wobei sie an dieser Stelle um zwei Intervalle erweitert wird. Dies ist zum Einen durch die oben erläuterte Berechnungssystematik für die Krippen bedingt und darüber hinaus auch nötig geworden, da aufgrund des Platzausbauprogramms bestehende Einrichtungen erweitert und damit Einrichtungsgrößen von über 140 Kindern erreicht werden. Unter Berücksichtigung des mit zunehmender Größe einer Einrichtung überproportional steigenden Leitungsaufwand richtet sich der Leitungswert in allen städtischen Kindertageseinrichtungen nach folgender Tabelle: bis 60 Kinder 3/4 Stelle Leitungsanteil 61 - 99 Kinder 1 Stelle 100 - 129 Kinder 1,25 Stellen 130 - 159 Kinder 1,5 Stellen ab 160 Kinder 1,75 Stellen 2. Zuschläge 2.1 Zuschlag für wochentägliche Betreuung Die spezifische Lebenslage sowie die zunehmende Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle durch Eltern erfordert die Möglichkeit der wochentäglichen Betreuung für Kinder unter drei Jahren. Darüber hinaus eröffnet diese Möglichkeit eine Erweiterung des Gesamtplatzangebots. Allerdings muss sie z. B. aufgrund zur Verfügung stehender Räumlichkeiten und der fachlich qualifizierten Planbarkeit und Umsetzung von pädagogischen Angeboten in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren auf zwei Plätze begrenzt werden. Der mit der wochentäglichen Betreuung verbundene Mehraufwand erfordert einen Zuschlag von 0,1 Stellen pro Gruppe. Dies begründet sich in der Notwendigkeit mehr einzelne Kinder zu betreuen, auch wenn diese nicht an allen Wochentagen anwesend sind, sowie aus vermehrten Elternkontakten. 2.2 Zuschlag für den Wegfall der Schließungszeit in den Ferien Um den zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der durch den Wegfall der in der Regel dreiwöchigen Schließungszeit pro Jahr während der Schulferien entsteht, ist pro Gruppe, in der Kinder unter drei Jahren betreut werden, ein Zuschlag in Höhe von 0,225 Stellen notwendig. Die gegenüber der vorhandenen Regelung für Gruppen mit Kindern über drei Jahren (0,20 Stellen) geringfügige Erhöhung des Zuschlages ist durch den erhöhten Arbeitsaufwand und somit Personalschlüssel begründet. 2.3 Zuschlag bei erweitertem Bildungs- und Erziehungsauftrag (besondere Förderung) Alle Einrichtungen, die Kinder aus Wohngebieten mit verdichteter sozialer Problemlage betreuen, erhalten bereits nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2006, § 1017, einen Zuschlag zur besonderen Förderung von 0,01 Stellen für alle in dieser Einrichtung betreuten Kinder, unabhängig von ihrem Alter. Er ermöglicht, insbesondere diese Kinder verstärkt zu fördern und die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe intensiver zu unterstützen. Die Kriterien für diese Festlegung sind am Frankfurter Sozialbericht orientiert und vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. 2.4 Zuschlag zur Stärkung frühkindlicher Bildungsprozesse Der Zuschlag zur Stärkung frühkindlicher Bildungsprozesse dient der Deckung zusätzlichen Personalbedarfs für die Entwicklung und Durchführung einrichtungsübergreifender Bildungs- und Förderangebote. Er beträgt im Bereich der städtischen Kindergärten und Horte gemäß dem Beschluss vom 16.11.2006, § 1017 pro Projekt zwischen 0,11 und 0,15 Stellen. Eine spezielle Modifizierung für den Bereich der Betreuung von Kindern unter drei Jahren ist nicht erforderlich. Aufgrund des Entwicklungsstandes dieser Altersgruppe und des damit verbundenen erhöhtem Aufwands bei der Vorbereitung und Durchführung von Bildungs- und Förderprojekten ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Bedarf in diesem Bereich regelmäßig an der oberen Grenze des Zuschlages (0,15 Stellen) liegen wird. 2.5 Zuschlag erweiterte tägliche Öffnungszeiten Das vorhandene Personalbemessungssystem für die städtischen Kindergärten und Horte sieht für eine erweiterte Öffnungszeit von 1 Stunde täglich einen personellen Zuschlag von 0,30 Stellen pro Gruppe vor, auch wenn in dieser Kinder unter drei Jahren betreut werden. Es besteht somit kein Bedarf einer Änderung oder Neuregelung dieses Zuschlages. D. Kosten Auf der Basis des derzeitigen Platzangebotes in den städtischen Kindertageseinrichtungen führt die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu einem zusätzlichen Stellenbedarf in Höhe von insgesamt 29 Stellen, Erzieherin/Erzieher, EGr. S 8 TVÖD und somit zu einer jährlichen Erhöhung der Personalausgaben um 1.552 T €. Der Stellenmehrbedarf errechnet sich im Einzelnen wie folgt: Komponente mit Erläuterung Stellenbedarf Basiswert pro Kind Für die zurzeit in den städtischen Kindertageseinrichtungen betreuten insgesamt 751 Kinder unter 3 Jahren ergibt sich auf der Grundlage der neuen Basiswerte ein Personalbedarf von 186,27 Stellen. Unter Berücksichtigung vorhandener Erfahrungen mit Kindern unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen der städtischen Kindergärten und einer daraus abgeleiteten Bedarfseinschätzung wurde dabei unterstellt, dass sich der Bedarf bei den Plätzen in den städtischen Krippen wie folgt entwickeln wird: 70 % Ganztagsplätze, 20 % Teilzeitplätze und 10 % Halbtagsplätze. Derzeit sind 179,54 Stellen für den Basiswert vorhanden, so dass zusätzliche 6,73 Stellen benötigt werden. 6,73 Stellen Leitungswert Durch die veränderte Staffelung des Leitungswertes und dessen erstmalige Anwendung auf die städtischen Krippen erhöht sich der Leitungswert in insgesamt 10 städtischen Kindertageseinrichtungen um jeweils 0,25 Stellen. In zwei kleineren Krippen führt er zu einer Reduzierung des Leitungswertes um insgesamt 0,75 Stellen. Insgesamt ergibt sich somit ein Stellenmehrbedarf von 1,75 Stellen. Die Veränderungen werden durch eine Erhöhung bzw. Reduzierung der Freistellungen von stellvertretenden KT-Leitungen realisiert, was durch Anpassungen der Ressourcen im Bereich der Erzieherinnen und Erzieher ausgeglichen werden muss. 1,75 Stellen Zuschlag erweiterter Bildungs- und Erziehungsauftrag (bes. Förderung) Aktuell liegen fünf städtische Kinderkrippen im Einzugsbereich von Wohngebieten mit verdichteter sozialer Problemlage. Dort werden zurzeit insgesamt 335 Kinder betreut, so dass sich ein Mehrbedarf in Höhe von 3,35 Stellen ergibt. 3,35 Stellen Zuschlag Stärkung frühkindlicher Bildungsprozesse (Projekte) Es ist beabsichtigt, jährlich ca. 15 KT-übergreifende Projekte für Kinder unter drei Jahren durchzuführen. 2,25 Stellen Zuschlag erweiterte Öffnungszeiten Alle 10 städtischen Krippen haben ab 07:00 Uhr geöffnet, das bedeutet eine wöchentliche Öffnungsdauer von 50 Stunden. Da die für alle Träger verbindliche wöchentliche Regelöffnungsdauer bei ganztägig geöffneten Einrichtungen 47,5 Stunden beträgt, überschreiten die städtischen Einrichtungen die Öffnungsdauer um 2,5 Stunden wöchentlich, 0,5 Stunden täglich. Für eine erweiterte Öffnungsdauer von einer halben Stunde täglich ist ein Zuschlag von 0,15 Stellen pro Gruppe vorzusehen. Es ist geplant, die frühe Öffnung ab 7:00 Uhr in 18 Gruppen, verteilt auf alle Kinderkrippen beizubehalten. 2,70 Stellen Zuschlag für wochentägliche Betreuung Es ist geplant, die Möglichkeit der wochentäglichen Betreuung grundsätzlich in allen Krippengruppen sowie alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren in Kindergärten anzubieten. Das sind derzeit insgesamt 84 Gruppen, so dass hierfür unter Berücksichtigung des Zuschlages von 0,1 Stellen pro Gruppe insgesamt 8,4 zusätzliche Stellen erforderlich werden. 8,40 Stellen Zuschlag für den Wegfall der Schließungszeit in den Ferien Der Berechnung liegt aus Ausgangslage zugrunde, dass die Schließungszeit in den Ferien in zwei achtgruppigen Kinderkrippen entfällt. 3,60 Stellen insgesamt: 28,78 Stellen " 29 Stellen. Aus personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ist vorgesehen, diesen Beschluss schrittweise bis zum Jahr 2013 umzusetzen. Dies ermöglicht, auch die erforderlichen Stellenneuschaffungen auf die Jahre 2012 (20 Stellen) und 2013 (9 Stellen) zu verteilen. Dementsprechend sollen die erforderlichen Mittel ab 2012 in Höhe von 1.070 T € und ab 2013 in Höhe von 1.552 T € in den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes 48 eingestellt werden. Außerdem könnte die beabsichtigte Einrichtung von Halb- und Teilzeitplätzen in den städtischen Kinderkrippen zu einer Reduzierung der Erträge aus den Elternentgelten in Höhe von durchschnittlich ca. 100 T € jährlich führen. Diese Berechnung erfolgte auf der Grundlage der gegenwärtigen Anteile ermäßigter Entgelte und Geschwisterermäßigungen sowie unter der bereits beim Stellenbedarf erläuterten Prognose zur bedarfsgerechten Entwicklung des Platzangebotes in den Krippen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 01.09.2006, M 175 Vortrag des Magistrats vom 14.06.2019, M 88 Vortrag des Magistrats vom 01.02.2021, M 21 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Bildung und Integration Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 24.08.2011 Beratungsergebnisse: 3. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Integration am 19.09.2011, TO I, TOP 14 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 160 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER (= Enthaltung) ÖkoLinX-ARL und NPD (= Ablehnung) REP (= Annahme) 3. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 26.09.2011, TO I, TOP 10 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 160 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten; FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.09.2011, TO II, TOP 18 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 160 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten; FREIE WÄHLER (= Enthaltung) 5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2011, TO II, TOP 34 Beschluss: Der Vorlage M 160 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und REP gegen ÖkoLinX-ARL und NPD (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 682, 5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2011 Aktenzeichen: 40 2

Verknüpfte Vorlagen