Bebauungsplan Nr. 854 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich.1 - hier: Aufstellungsbeschluss § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 20.01.2006, M 23
Betreff: Bebauungsplan Nr. 854 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 1 - hier: Aufstellungsbeschluss § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB I. Für den Bereich - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 1 - in Frankfurt am Main ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 854 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 1 - ergibt sich aus dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 21.12.2005. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Vorrangiges Planungsziel ist es, Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern und zu entwickeln. II. Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 19.04.2005 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 20.09.2005 bis 28.10.2005 durchgeführt worden ist. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird beauftragt, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes zu beantragen. V. Der räumliche Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 696 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße wird im Süden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 854 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 1 angepasst. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I.: Die Aufstellung des Bebauungsplans dient dazu, Flächen für das produzierende Gewerbe planungsrechtlich zu sichern und zu entwickeln. Abgeleitet ist dieses Ziel aus dem Gewerbeflächenentwicklungsprogramm (vormals "Industriekarte"), das als Rahmenplanung für die Stadt Frankfurt a.M. von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Das Gewerbeflächenentwicklungsprogramm legt in seiner Zielplanung Gebiete fest, die zukünftig für den produzierenden Sektor vorrangig geschützt und entwickelt werden sollen. Zu III.: Nach § 3 (2) BauGB ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung vorgeschrieben. Die gleichzeitige Beteiligung der Behörden soll durchgeführt werden, da Stellungnahmen zu erwarten sind, die nicht zu einer Änderung des Planentwurfs führen und somit eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden kann. Zielsetzung, Alternativen, Lösung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche als Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Der Flächennutzungsplan stellt die Plangebietsfläche als "Gewerbeflächen, Wohnbaufläche und Grünfläche" dar. Zur Angleichung der Planungsziele soll daher gemäß § 8 (3) BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen und beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main beantragt werden. Zu V: Die zukünftige Entwicklung des Gewerbegebiets Nördlich Heerstraße wird in unterschiedlichen Zeitzonen ablaufen. Daher wird das Strukturkonzept durch die Teilung des Plangebiets in zwei Planverfahren umgesetzt, was eine Anpassung der Geltungsbereiche erforderlich macht. Hinweis: Anlagen (Bebauungsplanentwurf vom 21.12.2005 und Bestandsplan zum Bebauungsplanentwurf Nr. 696) wurden vom Hauptamt - Büro des Magistrats - digital nicht zur Verfügung gestellt. Fehlende Informationen sind dort anzufordern. Anlage Begruendung (ca. 719 KB) Anlage Textteil (ca. 20 KB)Nebenvorlage: Anregung vom 07.02.2006, OA 2229 Antrag vom 07.02.2006, OF 749/7