Bebauungsplan Nr. 696 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 2 hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 13.01.2012, M 22
Betreff: Bebauungsplan Nr. 696 - Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 2 hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 23.02.2006, § 10938 (M 23) I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 696 wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 14.11.2011 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Vorrangiges Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Gewerbegebiet des produzierenden Sektors zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt damit die Ziele des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms um. Weiterhin soll Planungsrecht für eine Verlängerung der Ludwig-Landmann-Straße als Teilstrecke der zukünftigen Ortsumfahrung Praunheim geschaffen werden, die eine Vorhaltefläche für die geplante Regionaltangente West (RTW) in Mittellage aufnimmt. II. Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Bürgerbeteiligung bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 19.04.2005 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 20.09.2005 bis 28.10.2005 durchgeführt worden sind. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information) Zu I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 696 "Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 2" wird im Westen bis zur Ludwig-Landmann-Straße, im Norden in Verlängerung der Ludwig-Landmann-Straße bis etwa zur Bundesautobahn BAB 5 und im Osten bis zur Wohnbebauung in der Steinbacher Hohl erweitert. Im Süden ist das Gebiet durch den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 854 "Gewerbegebiet Nördlich Heerstraße - Teilbereich 1" um eine Fläche reduziert worden. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 36,27 ha. Zu III. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV. Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan_Blatt1 (ca. 4,2 MB) Anlage 2_BPlan_Blatt2 (ca. 3,4 MB) Anlage 3_Textteil_BPlan (ca. 21 KB) Anlage 4_Begr_BPlan (ca. 2,7 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 15.03.2012, NR 268 Antrag vom 08.11.2012, NR 452 Anregung vom 26.09.2012, OA 261 Anregung vom 26.09.2012, OA 262 Antrag vom 02.08.2012, OF 175/7 Antrag vom 21.08.2012, OF 186/7 Antrag vom 26.09.2012, OF 205/7 Antrag vom 26.09.2012, OF 206/7