Bebauungsplan Nr. 883 - Höchst/Südliche Innenstadt hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 09.12.2011, M
229 Betreff:
Bebauungsplan Nr. 883 -
Höchst/Südliche Innenstadt hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.09.2006, § 638 (M 107)
I.1 Für das Gebiet der
südlichen Höchster Innenstadt ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des neu
aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom
27.09.2011 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Aufstellung des
Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird.
I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der
ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Bebauungsplanänderung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der
Bebauungsplanänderung Die
Zielsetzungen des Bebauungsplanes sind die Sicherung und Fortentwicklung der
vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen sowie die Steuerung von
schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen) an dafür
geeignete Orte. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Anlass Mit Beschluss zum Rahmenplan Höchst vom 14.09.2006,
§ 638 hat die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat beauftragt, einen
Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, die gewachsene Nutzungsmischung mit
ihren jeweiligen Schwerpunkten Wohnen bzw. wohnverträgliches Gewerbe /
Dienstleistungen gegen störendes Gewerbe zu sichern und insbesondere die
Nutzungszonierung so zu regeln, dass Nutzungen wie etwa Spielhallen, Wettbüros
u. ä. ausgeschlossen werden bzw. nur an begrenzten Standorten zulässig sind, an
denen derartige Nutzungen nicht stören. Vorgehensweise Da im Stadtgebiet von Höchst sehr unterschiedliche
planungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, kann die Umsetzung dieser Ziele
und Zwecke nicht innerhalb eines einzelnen Bebauungsplans erfolgen. Daher wurde zunächst für den Bereich der nördlichen
Innenstadt von Höchst die Änderung des Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 - Bahnhof
Höchst - eingeleitet, mit dem die Mischgebiete (MI) im Änderungsbereich auf die
Baunutzungsverordnung von 1990 umgestellt und Vergnügungsstätten ausgeschlossen
werden sollen.
In Ergänzung zu diesem
Bebauungsplan soll nun für den Bereich der südlichen Innenstadt von Höchst der
Bebauungsplan Nr. 883 aufgestellt werden, der durch an der Bestandssituation
orientierte Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung die vorhandene
Bau- und Nutzungsstruktur sichert und den Ausschluss von Vergnügungsstätten
festsetzt. Bestandssituation Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 883 -
Höchst / Südliche Innenstadt - erstreckt sich im Westen von der Antoniterstraße
bis kurz vor die Königsteiner Straße bzw. Kranengasse im Osten. Die südliche
Grenze verläuft an der am Main gelegenen Uferstraße. Die nördliche Grenze
schließt an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SW 6 c Nr. 1 Ä an. Der Geltungsbereich lässt sich in drei Teilbereiche
gliedern (siehe Anlage 2 - Bestandssituation): - Teilbereiche A (südliche und nördliche
Altstadt) Die Bolongarostraße unterteilt die
Höchster Altstadt in einen südlichen und einen nördlichen Bereich. Die
Bolongarostraße ist gekennzeichnet durch eine hohe Bebauungsdichte mit einem
großen Anteil von Wohnen bei gleichzeitiger Durchmischung mit Einzelhandel,
diversen Dienstleistungen sowie Gastronomie. Der südwestliche Bereich der Bolongarostraße ist
durch das Schloss (nicht im Geltungsbereich), durch gastronomische Nutzungen am
Schlossplatz und durch Wohnnutzungen geprägt. Im nordwestlichen Bereich der
Bolongarostraße gibt es ebenfalls eine hohe Bebauungsdichte aus Wohnen,
gewerblichen Betrieben, Einzelhandel sowie die Markthalle mit Marktplatz an der
westlichen Geltungsbereichsgrenze. In dem gesamten Gebiet liegen die Geschosshöhen
selten über zwei bis drei Geschossen. - Teilbereiche B In den Teilbereichen B, die sich östlich an die
Altstadt anschließen, ändert sich sowohl die Nutzungsstruktur als auch die
Bebauungsdichte. Hier entsteht ein Übergang von der kleinteiligen historischen
Bebauung zu einer städtischen Blockrandbebauung, die von zwei bis zu vier
Geschossen reicht. Die bisherigen Nutzungen der Altstadt werden ergänzt durch
öffentliche Nutzungen wie Kindertagesstätte und Schule sowie großflächigere
Nutzungen wie z. B. eine Hotelanlage südlich der Bolongarostraße oder ein
Handelsbetrieb für Landwaren im nördlichen Gebiet. - Teilbereiche C Diese Bereiche liegen nördlich der Altstadt. In den
Gebieten nördlich und östlich des "Höchster Marktes" wechselt die Bebauung von
ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern bis hin zu drei- bis
viergeschossiger Blockrandbebauung. Die Nutzungsstruktur variiert vom allgemeinen
Wohngebiet an der Antoniterstraße bis zum Mischgebiet am Marktplatz mit
vielfältigen Dienstleistungen wie z. B. Eisdiele, Sparkasse, Immobilienbüro und
anderweitigen kleineren Läden. Ziel der Planung Mit dem Bebauungsplan Nr. 883 sollen in Ergänzung
zum Bebauungsplan SW 6c Nr. 1 Ä die Planungen der Stadt Frankfurt am Main für
den Stadtteil Höchst unterstützt werden. Der städtebauliche Rahmenplan, das
Förderprogramm Höchst und die Teilnahme am EU-Projekt Interreg IV b zielen auf
eine Aufwertung der Wohn- und Geschäftslagen in Höchst hin. Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä.
tragen nicht zur Aufwertung der Geschäftslagen bei, sondern verursachen
gegenteilige Auswirkungen, wie u. a. eine Abwärtsentwicklung der
Standortattraktivität (sog. "Trading-Down-Effekt"), Verzerrungen im Boden- und
Mietpreisgefüge und damit einhergehende unerwünschte Verdrängungsprozesse. Da
durch Vergnügungsstätten zusätzlich Belastungen und Störungen der Wohnnutzung
hervorgerufen werden, sollen diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht
mehr zulässig sein. Planungsrechtliche Ausgangslage und
Planungsschritte
Die aktuelle planungsrechtliche
Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 883 ist sehr uneinheitlich
und umfasst: - 15 rechtsverbindliche
Fluchtlinienpläne, von denen sich sechs in Teilen und neun komplett innerhalb
des Geltungsbereichs befinden. - Zahlreiche Flurstücke, die durch die Grenze des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 zertrennt sind und somit keinem
einheitlichen Planungsrecht unterliegen. - Bereiche, die ausschließlich nach § 34 BauGB zu
beurteilen sind.
Aufgrund dieser heterogenen
planungsrechtlichen Ausgangslage wird die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich mit folgenden planerischen
Inhalten und Festsetzungen (siehe Anlage 3 - Städtebauliches
Rahmenkonzept):
- Die im Geltungsbereich
vorhandenen förmlich festgestellten Fluchtlinienpläne sollen inhaltlich in den
Bebauungsplan Nr. 883 überführt werden. - Die Flurstücke, die sich nur in Teilen innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 befinden, sollen komplett
durch den Bebauungsplan Nr. 883 überplant werden. Dadurch entfällt die
horizontale Schnittkante zwischen beiden Bebauungsplänen und jedes einzelne
Flurstück unterliegt einem eindeutigen Planungsrecht. - Der bisherige Zulässigkeitsmaßstab in den
ausschließlich (im unbeplanten Innenbereich) oder ergänzend (im Bereich der
Fluchtlinienpläne) nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereichen soll in
entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans überführt werden.
Dementsprechend orientieren sich die Festsetzungen zur Art der Nutzung - wie im
Rahmenkonzept (siehe Anlage 3) dargestellt - am Bestand bzw. an der Beurteilung
der Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB. Ebenso soll das Maß der baulichen
Nutzung durch Festsetzung von Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß sehr eng am Bestand ausgerichtet werden. Durch Festsetzung der geschlossenen Bauweise und von
Baulinien an den Blockrändern soll speziell in der Altstadt die historische
Blockrandstruktur gesichert werden. Die bestehenden örtlichen Verkehrsflächen
werden unverändert in den Bebauungsplan übernommen. - Vergnügungsstätten sollen in den Mischgebieten
(MI) und in den Besonderen Wohngebieten (WB) ausgeschlossen werden; in den
Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind sie generell nicht zulässig. Folgen Vergnügungsstätten sind im gesamten Geltungsbereich
nicht mehr zulässig. Bereits
bestehende Gebäude und Nutzungen, auch vorhandene Vergnügungsstätten, werden
durch den Bebauungsplan Nr. 883 nicht berührt und genießen in ihrer jetzigen
Form Bestandsschutz. Die Baugestaltungssatzung für Frankfurt am Main -
Alt-Höchst vom 08.12.1977 (Inkrafttreten am 31.01.1978) bleibt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans unverändert in Kraft. Ein Großteil der Gebäude im Geltungsbereich ist nach
dem Denkmalschutzgesetz als Kulturdenkmal ausgewiesen. Die daraus erwachsenden
Rechte und Pflichten werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
berührt. Verfahren Da durch die Änderung der bestehenden Bebauungspläne
bzw. Fluchtlinienpläne die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und sich
im Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung
ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, erfolgt die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 883 im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird keine Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen vorbereitet oder begründet. Auch
werden keine Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und keine
Europäischen Vogelschutzgebiete berührt, so dass keine Ausschlussgründe für das
vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vorliegen. Anlage _Bestandssituation (ca. 824 KB) Anlage _Lageplan (ca. 4,2 MB) Anlage _Rahmenkonzept (ca. 830 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 02.06.2006, M 107
Vortrag des
Magistrats vom 23.08.2013, M 150
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Wirtschaft und Frauen
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Zuständige
sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 14.12.2011 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung
der KAV am 16.01.2012, TO I, TOP 7 Beschluss: Der Vorlage M 229
wird zugestimmt. 7. Sitzung des OBR 6
am 17.01.2012, TO I, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 229
wird zugestimmt.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 6. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 23.01.2012, TO I, TOP
25 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten
6. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 24.01.2012, TO I, TOP 8
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
7. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 31.01.2012, TO II, TOP 19 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
7. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 13.02.2012, TO I, TOP
13 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten
7. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 14.02.2012, TO I, TOP 5
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP
8. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 28.02.2012, TO II, TOP 9 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
8. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.03.2012, TO I, TOP
15 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten
8. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 20.03.2012, TO I, TOP 9
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
9. Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 27.03.2012, TO II, TOP 4 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der
Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Piraten
9. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 23.04.2012, TO I, TOP
11 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 229
wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1
gestrichen wird.
Abstimmung: CDU und GRÜNE
gegen SPD, LINKE., FDP und Piraten (= Annahme ohne Zusatz)
Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER und REP (= Annahme
ohne Zusatz) NPD (= Enthaltung) 9. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 24.04.2012, TO I, TOP 7
Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 229
wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1
gestrichen wird.
Abstimmung: CDU, GRÜNE und
FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme ohne Zusatz)
Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER und Piraten (=
Annahme) 10. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 26.04.2012, TO II, TOP 4 Bericht: TO II Die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 229
wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1
gestrichen wird.
Abstimmung: CDU und GRÜNE
gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme ohne Zusatz)
11. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2012, TO II, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 229
wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1
gestrichen wird.
Abstimmung: CDU und GRÜNE
gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und REP (= Annahme ohne
Zusatz); NPD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 1599, 11. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012 Aktenzeichen: 61 00