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Bebauungsplan Nr. 883 - Höchst/Südliche Innenstadt hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 09.12.2011, M 229 Betreff: Bebauungsplan Nr. 883 - Höchst/Südliche Innenstadt hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.09.2006, § 638 (M 107) I.1 Für das Gebiet der südlichen Höchster Innenstadt ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 27.09.2011 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Aufstellung des Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird. I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes sind die Sicherung und Fortentwicklung der vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen sowie die Steuerung von schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen) an dafür geeignete Orte. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Anlass Mit Beschluss zum Rahmenplan Höchst vom 14.09.2006, § 638 hat die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat beauftragt, einen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, die gewachsene Nutzungsmischung mit ihren jeweiligen Schwerpunkten Wohnen bzw. wohnverträgliches Gewerbe / Dienstleistungen gegen störendes Gewerbe zu sichern und insbesondere die Nutzungszonierung so zu regeln, dass Nutzungen wie etwa Spielhallen, Wettbüros u. ä. ausgeschlossen werden bzw. nur an begrenzten Standorten zulässig sind, an denen derartige Nutzungen nicht stören. Vorgehensweise Da im Stadtgebiet von Höchst sehr unterschiedliche planungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, kann die Umsetzung dieser Ziele und Zwecke nicht innerhalb eines einzelnen Bebauungsplans erfolgen. Daher wurde zunächst für den Bereich der nördlichen Innenstadt von Höchst die Änderung des Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 - Bahnhof Höchst - eingeleitet, mit dem die Mischgebiete (MI) im Änderungsbereich auf die Baunutzungsverordnung von 1990 umgestellt und Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollen. In Ergänzung zu diesem Bebauungsplan soll nun für den Bereich der südlichen Innenstadt von Höchst der Bebauungsplan Nr. 883 aufgestellt werden, der durch an der Bestandssituation orientierte Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung die vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur sichert und den Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Bestandssituation Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 883 - Höchst / Südliche Innenstadt - erstreckt sich im Westen von der Antoniterstraße bis kurz vor die Königsteiner Straße bzw. Kranengasse im Osten. Die südliche Grenze verläuft an der am Main gelegenen Uferstraße. Die nördliche Grenze schließt an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes SW 6 c Nr. 1 Ä an. Der Geltungsbereich lässt sich in drei Teilbereiche gliedern (siehe Anlage 2 - Bestandssituation): - Teilbereiche A (südliche und nördliche Altstadt) Die Bolongarostraße unterteilt die Höchster Altstadt in einen südlichen und einen nördlichen Bereich. Die Bolongarostraße ist gekennzeichnet durch eine hohe Bebauungsdichte mit einem großen Anteil von Wohnen bei gleichzeitiger Durchmischung mit Einzelhandel, diversen Dienstleistungen sowie Gastronomie. Der südwestliche Bereich der Bolongarostraße ist durch das Schloss (nicht im Geltungsbereich), durch gastronomische Nutzungen am Schlossplatz und durch Wohnnutzungen geprägt. Im nordwestlichen Bereich der Bolongarostraße gibt es ebenfalls eine hohe Bebauungsdichte aus Wohnen, gewerblichen Betrieben, Einzelhandel sowie die Markthalle mit Marktplatz an der westlichen Geltungsbereichsgrenze. In dem gesamten Gebiet liegen die Geschosshöhen selten über zwei bis drei Geschossen. - Teilbereiche B In den Teilbereichen B, die sich östlich an die Altstadt anschließen, ändert sich sowohl die Nutzungsstruktur als auch die Bebauungsdichte. Hier entsteht ein Übergang von der kleinteiligen historischen Bebauung zu einer städtischen Blockrandbebauung, die von zwei bis zu vier Geschossen reicht. Die bisherigen Nutzungen der Altstadt werden ergänzt durch öffentliche Nutzungen wie Kindertagesstätte und Schule sowie großflächigere Nutzungen wie z. B. eine Hotelanlage südlich der Bolongarostraße oder ein Handelsbetrieb für Landwaren im nördlichen Gebiet. - Teilbereiche C Diese Bereiche liegen nördlich der Altstadt. In den Gebieten nördlich und östlich des "Höchster Marktes" wechselt die Bebauung von ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern bis hin zu drei- bis viergeschossiger Blockrandbebauung. Die Nutzungsstruktur variiert vom allgemeinen Wohngebiet an der Antoniterstraße bis zum Mischgebiet am Marktplatz mit vielfältigen Dienstleistungen wie z. B. Eisdiele, Sparkasse, Immobilienbüro und anderweitigen kleineren Läden. Ziel der Planung Mit dem Bebauungsplan Nr. 883 sollen in Ergänzung zum Bebauungsplan SW 6c Nr. 1 Ä die Planungen der Stadt Frankfurt am Main für den Stadtteil Höchst unterstützt werden. Der städtebauliche Rahmenplan, das Förderprogramm Höchst und die Teilnahme am EU-Projekt Interreg IV b zielen auf eine Aufwertung der Wohn- und Geschäftslagen in Höchst hin. Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros u. ä. tragen nicht zur Aufwertung der Geschäftslagen bei, sondern verursachen gegenteilige Auswirkungen, wie u. a. eine Abwärtsentwicklung der Standortattraktivität (sog. "Trading-Down-Effekt"), Verzerrungen im Boden- und Mietpreisgefüge und damit einhergehende unerwünschte Verdrängungsprozesse. Da durch Vergnügungsstätten zusätzlich Belastungen und Störungen der Wohnnutzung hervorgerufen werden, sollen diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr zulässig sein. Planungsrechtliche Ausgangslage und Planungsschritte Die aktuelle planungsrechtliche Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 883 ist sehr uneinheitlich und umfasst: - 15 rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne, von denen sich sechs in Teilen und neun komplett innerhalb des Geltungsbereichs befinden. - Zahlreiche Flurstücke, die durch die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 zertrennt sind und somit keinem einheitlichen Planungsrecht unterliegen. - Bereiche, die ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Aufgrund dieser heterogenen planungsrechtlichen Ausgangslage wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich mit folgenden planerischen Inhalten und Festsetzungen (siehe Anlage 3 - Städtebauliches Rahmenkonzept): - Die im Geltungsbereich vorhandenen förmlich festgestellten Fluchtlinienpläne sollen inhaltlich in den Bebauungsplan Nr. 883 überführt werden. - Die Flurstücke, die sich nur in Teilen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 befinden, sollen komplett durch den Bebauungsplan Nr. 883 überplant werden. Dadurch entfällt die horizontale Schnittkante zwischen beiden Bebauungsplänen und jedes einzelne Flurstück unterliegt einem eindeutigen Planungsrecht. - Der bisherige Zulässigkeitsmaßstab in den ausschließlich (im unbeplanten Innenbereich) oder ergänzend (im Bereich der Fluchtlinienpläne) nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereichen soll in entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans überführt werden. Dementsprechend orientieren sich die Festsetzungen zur Art der Nutzung - wie im Rahmenkonzept (siehe Anlage 3) dargestellt - am Bestand bzw. an der Beurteilung der Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB. Ebenso soll das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung von Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß sehr eng am Bestand ausgerichtet werden. Durch Festsetzung der geschlossenen Bauweise und von Baulinien an den Blockrändern soll speziell in der Altstadt die historische Blockrandstruktur gesichert werden. Die bestehenden örtlichen Verkehrsflächen werden unverändert in den Bebauungsplan übernommen. - Vergnügungsstätten sollen in den Mischgebieten (MI) und in den Besonderen Wohngebieten (WB) ausgeschlossen werden; in den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind sie generell nicht zulässig. Folgen Vergnügungsstätten sind im gesamten Geltungsbereich nicht mehr zulässig. Bereits bestehende Gebäude und Nutzungen, auch vorhandene Vergnügungsstätten, werden durch den Bebauungsplan Nr. 883 nicht berührt und genießen in ihrer jetzigen Form Bestandsschutz. Die Baugestaltungssatzung für Frankfurt am Main - Alt-Höchst vom 08.12.1977 (Inkrafttreten am 31.01.1978) bleibt im Geltungsbereich des Bebauungsplans unverändert in Kraft. Ein Großteil der Gebäude im Geltungsbereich ist nach dem Denkmalschutzgesetz als Kulturdenkmal ausgewiesen. Die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt. Verfahren Da durch die Änderung der bestehenden Bebauungspläne bzw. Fluchtlinienpläne die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und sich im Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 883 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen vorbereitet oder begründet. Auch werden keine Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und keine Europäischen Vogelschutzgebiete berührt, so dass keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vorliegen. Anlage _Bestandssituation (ca. 824 KB) Anlage _Lageplan (ca. 4,2 MB) Anlage _Rahmenkonzept (ca. 830 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 02.06.2006, M 107 Vortrag des Magistrats vom 23.08.2013, M 150 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 14.12.2011 Beratungsergebnisse: 11. Sitzung der KAV am 16.01.2012, TO I, TOP 7 Beschluss: Der Vorlage M 229 wird zugestimmt. 7. Sitzung des OBR 6 am 17.01.2012, TO I, TOP 36 Beschluss: Der Vorlage M 229 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 23.01.2012, TO I, TOP 25 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten 6. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 24.01.2012, TO I, TOP 8 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER 7. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31.01.2012, TO II, TOP 19 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER 7. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 13.02.2012, TO I, TOP 13 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten 7. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 14.02.2012, TO I, TOP 5 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP 8. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 28.02.2012, TO II, TOP 9 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER 8. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 19.03.2012, TO I, TOP 15 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten 8. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 20.03.2012, TO I, TOP 9 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.03.2012, TO II, TOP 4 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 229 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und Piraten 9. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 23.04.2012, TO I, TOP 11 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 229 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1 gestrichen wird. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP und Piraten (= Annahme ohne Zusatz) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER und REP (= Annahme ohne Zusatz) NPD (= Enthaltung) 9. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 24.04.2012, TO I, TOP 7 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 229 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1 gestrichen wird. Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme ohne Zusatz) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme) 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.04.2012, TO II, TOP 4 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 229 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1 gestrichen wird. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten (= Annahme ohne Zusatz) 11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2012, TO II, TOP 11 Beschluss: Der Vorlage M 229 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der letzte Satz unter Ziffer I.1 gestrichen wird. Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und REP (= Annahme ohne Zusatz); NPD (= Enthaltung) Beschlussausfertigung(en): § 1599, 11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012 Aktenzeichen: 61 00