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Frankfurter Programm zur Förderung von neuem Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum hier: Änderung der Richtlinien

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 20.08.2010, M 162

Betreff: Frankfurter Programm zur Förderung von neuem Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum hier: Änderung der Richtlinien Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 11.12.2008, § 5066 (M 148) Den Änderungen der Richtlinien zur Vergabe von Baudarlehen zum Frankfurter Programm zur Förderung von neuem Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum, die am 11.12.2008 mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, § 5066, beschlossen wurde, wird entsprechend der anliegenden Synopse zugestimmt. Begründung: A. Zielsetzung Das Frankfurter Programm zur Förderung von neuem Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum bedarf nach einjähriger Anwendung einer Nachbesserung in verschiedenen Bereichen. Nach wie vor soll für Familien eine individuelle Förderung angeboten werden, welche es ihnen ermöglicht, trotz des in Frankfurt am Main sehr hohen Preisniveaus, für Grundstücks-, Erschließungs- und Baukosten, Wohneigentum zu erwerben. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat in seinen Richtlinien für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Einkommensgrenzen erhöht und die zuvor geltenden Kostenobergrenzen für den Neubau von Wohneigentum abgeschafft. Da das Frankfurter Förderprogramm gegenüber der Landesförderung nachrangig ist (Punkt 7 der Richtlinien), ergibt sich für das Frankfurter Förderprogramm in der geltenden Fassung, dass aufgrund der nun vergleichbaren Einkommensgrenzen die Voraussetzungen zur Förderung nach den städtischen Richtlinien nicht mehr gegeben sind. Ein wichtiger Aspekt der Richtlinienänderung ist die Entkopplung von der Nachrangigkeit. Die künftig eigenständige Anwendung des Frankfurter Programms bietet Frankfurter Familien mit ihren individuellen Bedürfnissen mehr Möglichkeiten bei der Finanzierung zur Wohneigentumsbildung. Im Unterschied zur Landesförderung "Hessen-Baudarlehen" bietet das Frankfurter Programm zur Förderung von neuem Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum" als einen besonderen Anreiz zehn zinsfreie, sowie fünf tilgungsfreie Jahre. Gerade diese Haushalte, die in besonderem Maße auf eine Unterstützung angewiesen sind, um in Frankfurt Wohneigentum bilden zu können, werden durch o.a. Darlehenskonditionen besonders unterstützt. B. Alternativen keine C. Lösung Änderung der Richtlinien (Anlage 2) entsprechend der anliegenden Synopse (Anlage 1). Die als Anlage 1 beigefügte Synopse verdeutlicht in Form einer Gegenüberstellung die Änderungen in den einzelnen Punkten der neu zu beschließenden Richtlinien gegenüber der am 11.12.2008 beschlossenen alten Fassung. Als Anlage 2 sind die neu zu beschließenden Richtlinien im Gesamtwortlaut beigefügt. Ziffer 1, letzter Satz Begründung: Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Ziffer 2 Begründung: Die redaktionellen Änderungen dienen der Klarstellung. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat in seinen Richtlinien für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Einkommensgrenzen erhöht und die zuvor geltenden Kostenobergrenzen für den Neubau von Wohneigentum abgeschafft. Die Einkommensgrenze bei einer Haushaltsgröße von 2 Personen beträgt 37.000,- Euro. Mit der Erhöhung der Einkommensgrenze für einen Zweipersonenhaushalt passt sich die Richtlinien der des Landes Hessen an.


Die Regelungen aus Ziffer 2.2 finden sich inhaltlich nun unter Ziffer 7 wieder. Ziffer 3 Begründung: Die redaktionellen Änderungen und die Einführung von Überschriften dienen der besseren Übersichtlichkeit. Ziffer 5.2 Begründung: Bei der Beratung von Antragstellern kam es zu unterschiedlichen Auslegungen über die Höhe der Förderung gem. Ziffer 5.2., z.B. ob es den Zuschlag ab der dritten Person einmalig oder für jede weitere Person gibt. Um diese Unsicherheit auszuräumen, wurde die Formulierung eindeutiger gestaltet. Der letzte Satz ist auf Grund der Einführung Der Ziffer 7.2, zweiter Aufzählungspunkt entbehrlich. Ziffer 5.3 Begründung: Um Fehlförderungen zu vermeiden, erfolgt die Verzinsung, analog der Landesförderung, zum marktüblichen Zinssatz. Besonderen Härtefällen kann auf Antrag durch Einzelfallentscheidungen Rechnung getragen werden. Ziffer 7 Begründung: Seit dem Start des Förderprogramms im Januar 2009 sind bisher 7 Anträge auf Wohnraumförderung gestellt und bewilligt worden. Die geringe Fallzahl erklärt sich durch die Nachrangigkeit zum Landesprogramm "Hessen-Bau-Darlehen". Insbesondere durch die Anhebung der Einkommensgrenzen, sowie die Abschaffung der Kostenobergrenzen beim Erwerb von Neubauimmobilien für das Hessen-Baudarlehen, ergeben sich für das Frankfurter Programm keine Fälle mehr. Durch die Aufgabe der Nachrangigkeit gegenüber dem Land, bietet das Frankfurter Programm der Zielgruppe durch eigene Förderbeträge und Darlehenskonditionen zum einen eine größere Flexibilität bei der Finanzierung zur Wohneigentumsbildung und zum anderen eine auf Frankfurter Verhältnisse abgestimmte Förderung. Durch die Möglichkeit Landes- und Stadtmittel gemeinsam in Anspruch zunehmen, ist für einkommensschwächere, kinderreiche Familien der Anreiz geschaffen, in Frankfurt Wohnraum zu erwerben. Kinderreiche Familien bedürfen aufgrund ihrer hohen laufenden Lebenshaltungskosten einer zusätzlichen Förderung, die mit dieser Kumulierungsmöglichkeit angeboten wird. Ziffer 8.3 Begründung: Der bisherige Inhalt findet sich bereits in Ziffer 11 "Schlussbestimmungen" und ist an dieser Stelle als Abschluss besser platziert. Ziffer 10 Begründung: Das weitere Aufführen von Widerrufsgründen war erforderlich, weil durch die aufgezählten Punkte, wie z.B. Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Objekts, die Grundlage für die Förderung entfällt. D. Kosten

  1. Investitionsbedarf Die Mittel stehen in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinition Nr. 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus -Darlehen - zur Verfügung.

  2. Finanzbedarfszeitraum 2010 ff

  3. Folgeinvestitionen keine

  4. kalkulatorische Verzinsung Bei einem Fördermitteleinsatz von ( z.B. 150 WE X 75.000 € max. Förderung =) 11.250.000 € und einem Zinssatz von derzeit 5 % ergeben sich kalkulatorische Zinsen in Höhe von 281.250 € / Jahr.

  5. Jahreserträge 2,5 % Zinsen nach Ablauf von 5 bzw. 10 Jahren 3 % Tilgung nach Ablauf von 5 Jahren

  6. Leistungen Dritter keine

  7. stellenplanmäßige Auswirkungen keine

  8. Sonstiges entfällt Anlage 1 (ca. 53 KB) Anlage 2 (ca. 33 KB)