Förderung von selbst genutztem Wohneigentum Frankfurter Programm zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum Richtlinien zur Vergabe von Baudarlehen
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 08.08.2008, M 148
Betreff: Förderung von selbst genutztem Wohneigentum Frankfurter Programm zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum Richtlinien zur Vergabe von Baudarlehen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2007, § 1470 (E 12)
- Den beigefügten Richtlinien "Frankfurter Programm zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum" wird zugestimmt.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Fördermittel zum Bau oder Erwerb von selbstgenutzten Familienheimen und Eigentumswohnungen aus Mitteln des Produktbereichs 13.01 Stadtplanung, 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen - erfolgt.
- Der Magistrat (Dezernent für Planen, Bauen, Wohnen und Grundbesitz) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages, Darlehen zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum nach diesen Richtlinien zu bewilligen. Begründung: A. Zielsetzung Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 1470 vom 01.03.2007 zur E 12 sind zur Förderung des familien- und seniorengerechten Wohnens Fördermittel in Höhe von 10.000.000 € reserviert. Wie mit Bericht B 591 vom 20.08.2007 angekündigt, legt der Magistrat mit der vorliegenden Richtlinie hierzu ein Programm vor. Darüber hinaus wird gewährt in teilweiser Umsetzung der E 12 v. 20.12.2006 im Rahmen dieser Richtlinie eine zusätzliche Anreizförderung von Maßnahmen des familien- und seniorengerechten Wohnens und der energetischen Sanierung von Gebäuden. Die Mehrkosten für besondere Energiesparmaßnahmen (Passivhausbauweise) an Gebäuden werden durch eine Zusatzförderung reduziert. Mit dem Programm wird ein Angebot zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum und der Errichtung von Gebäuden in Passivbauweise geschaffen. Es wird dazu beitragen, die Attraktivität Frankfurts auch als Wohnstandort zu erhöhen und bezahlbaren Wohnraum insbesondere für Haushalte mit Kindern zu fördern. Ziel ist es, mit diesem Programm den Bau oder Erwerb selbst genutzter familienfreundlicher, größengerechter Eigenheime und Eigentumswohnungen so zu fördern, dass sie zu einer tragbaren Belastung vorrangig von Familien oder Paaren ab drei Personen und Alleinerziehenden mit einem und mehr Kindern erworben werden können, die noch nicht im Besitz von Wohneigentum sind. Das Programm soll dazu führen, dass die durchschnittliche Belastung von 25 % des anrechenbaren Einkommens nicht unterschritten wird. Mit dem Beschluss der "Wohnungspolitischen Leitlinien 2005" (§ 10638 vom 26.01.2006) hat die Stadtverordnetenversammlung das wohnungspolitische Rahmenkonzept für die kommenden Jahre festgelegt. Wesentliches Ziel der Leitlinie ist die Steigerung der Attraktivität des Wohnens in Frankfurt am Main für alle Bevölkerungsschichten. Hierzu bedarf es neben der erforderlichen Flächenverfügbarkeit auch eines Förderangebotes für diejenigen Haushalte, die durch die Besonderheiten des Frankfurter Immobilienmarktes mit seinem außerordentlich hohen Bodenpreis- und Baukostenniveau verdrängt werden, einschließen. Diese Richtlinien bauen auf die bereits in den 1980er Jahren in Frankfurt am Main praktizierte Eigentumsförderung auf und bieten trotz des in Frankfurt am Main sehr hohen Preisniveaus für Grundstücks- Erschließungs- und Baukosten, insbesondere in Verbindung mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Mittel aus dem Förderprogramm des Landes Hessen (Hessen-Baudarlehen), Anreize zum Erwerb oder Bau von Wohnraum, der von der Ausstattung, Größe und Belastung her auch für größere Familien geeignet ist. Das Fördervolumen ist so bemessen, dass Kostenunterschiede zwischen dem Bauort Frankfurt am Main und stadtentfernteren Standorten weitgehend ausgeglichen werden und sich Familien mit mehreren Kindern zum Wohnen im Eigentum innerhalb der Entwicklungsgebiete des Stadtbereichs entschließen können. Das Land Hessen stellt auch Frankfurter Haushalten umfangreiche Mittel aus ihrem Eigentumsprogramm zur Verfügung. Oberstes Ziel sollte es sein, die Landesmittel zu nutzen. Die Förderung nach diesem städtischen Programm ist daher gegenüber dem aktuell geltenden Programm des Landes Hessen zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nachrangig. Eine gemeinsame Inanspruchnahme von Landes- und städtischen Mitteln ist möglich, sofern eine tragbare Belastung nur mit dem städtischen Darlehen zu erzielen ist. Die Höhe des einzelnen Darlehens ( Ziffer 5.2 der Richtlinie) ist folglich so zu bemessen, dass die tragbare Belastung erreicht wird. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieses Förderprogramms in Verbindung des Programms zur Wohneigentumsbildung durch städtisches Erbbaurecht (Startprogramm für junge Familien) ist zugelassen. Die Förderung mit zinsgünstigen Darlehen wurde gewählt, um im sonst nur schwer mit Fremdmitteln finanzierbaren Beleihungsraum Finanzierungsmittel mit dauernd günstigen Konditionen bereitzustellen. Um die verbindlichen Ziele des Klimaschutzes in das Förderprogramm zu integrieren, wurde darüber hinaus die verpflichtende Anforderung, die Höchstwerte der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 % zu unterschreiten, aufgenommen. Damit wird auch durch die Grundförderung ein spürbarer Beitrag zur weiteren Reduzierung des CO2-Ausstoßes geleistet. Außerdem enthält das Programm für Bauherren, die ihr Vorhaben im Passivhausstandard realisieren wollen, wahlweise eine zusätzliche Anreizförderung. Der Magistrat hält diese Maßnahme für geeignet zur verstärkten Einführung des Passivhausstandards durch Fördermittel beizutragen. B. Alternativen keine C. Lösung Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der Richtlinie erläutert: Förderungsfähige Maßnahmen Förderfähig ist der erstmalige Bau oder Erwerb von neu geschaffenen Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung. Antragsberechtigung und Einkommensgrenzen Familien, Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden Kind im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommensteuergesetz (EStG), die noch nicht im Besitz von Eigentum sind. Die Einkommensgrenzen liegen um 10% über der Einkommensgrenze nach § 88 d der Vereinbarten Förderung und liegen damit um 70 % über der Sozialen Wohnraumförderung des Landes. Damit sollen diejenigen Haushalte erreicht werden, die an der Schwelle zur Eigentumsbildung stehen. Die Berechnung des Jahreseinkommens erfolgt gem. §§ 20-24 WoFG Förderungsvoraussetzungen Das Objekt muss sich im Stadtgebiet Frankfurt am Main befinden. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Förderung ist eine Eigenleistung von mindestens 15% der Gesamtkosten, wobei dies als Bargeld oder Guthaben nachzuweisen ist und hierbei keine Selbsthilfeleistungen anerkannt werden können. Immobilienbesitz ist, soweit er nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des zu fördernden Objekts veräußert wird, ein Ausschlussgrund für die Förderung. Die Anforderung, die Höchstwerte der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 % zu unterschreiten ist ebenfalls Voraussetzung. Planungsgrundlagen Das Förderprogramm will die Wohnansprüche insbesondere von Haushalten mit Kindern berücksichtigen und eine angemessene Versorgung mit Wohnfläche gewährleisten. Deshalb orientieren sich die förderfähigen Wohnflächen an den Wohnflächengrenzen des Hessen-Baudarlehens. Insbesondere für junge Familien, die noch wachsen wollen, soll ein entsprechendes Wohnungsangebot geschaffen werden. Eine geringfügige Abweichung ist zu begründen und wird, soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse der künftigen Wohnungsinhaber erforderlich ist (z.B. bei Freiberuflern), von der Förderstelle abschließend abgewogen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung besteht aus einem Darlehen von bis zu 40.000,-- Euro und wahlweise aus einer zusätzlichen Förderung von 5.000,-- Euro für die Errichtung des geförderten Objekts im Passivhausstandard. Passivhäuser stellen erhöhte Anforderungen an Konzeption, Planung und Ausführung. Den Mehrkosten wird durch eine Erhöhung der Grundförderung um diesen Betrag Rechnung getragen. Die Wohnungen sind grundsätzlich mit den erhöhten energetischen Anforderungen zu errichten (Energieeinsparverordnung, EnEV minus 30 %). Dieser Höchstbetrag ist soweit zu kürzen, als durch die Bewilligung der Mittel eine Belastungs-grenze von 25% des Familieneinkommens unterschritten würde. Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt und wird auf die Dauer von 10 Jahren zinslos bereitgestellt. Die ersten 5 Jahre sind tilgungsfrei, ab dem
- Jahr nach Bezugsfertigkeit ist das Darlehen mit 3% zu tilgen. Ab dem
- Jahr ab Bezugsfertigkeit sind 2,5% Zinsen zu zahlen. Zur Vermeidung von Fehlförderungen ist nach Ablauf von 5 Jahren nach Bezug auf Grund einer Selbstauskunft das Einkommen der Darlehensnehmer zu überprüfen. Überschreitet das anrechenbare Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 2.1 der Richtlinie um mehr als 20%, sind nach Ablauf von 5 Jahren nach Bezug 2,5% Zinsen zu zahlen. Belastungsgrenzen Die Belastungsgrenzen orientieren sich an denen des Landes Hessen (Hessen-Baudarlehen). Fördermittel dürfen nur bewilligt werden, wenn nach Abzug aller Verpflichtungen noch genügend verfügbares Haushaltseinkommen verbleibt. D. Kosten
- Investitionsbedarf Die Mittel stehen im Produktbereich 13 (Stadtplanung), Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus -Darlehen - zur Verfügung.
- Finanzbedarfszeitraum 2008 ff
- Folgeinvestitionen keine
- kalkulatorische Verzinsung keine
- Jahreserträge 2,5 % Zinsen nach Ablauf von 5 bzw. 10 Jahren 3 % Tilgung nach Ablauf von 5 Jahren.
- Leistungen Dritter keine stellenplanmäßige Auswirkungen keine Anlage 1_Richtlinie (ca. 20 KB)Nebenvorlage: Antrag vom 04.09.2008, NR 1048 Antrag vom 09.09.2008, NR 1057 Antrag vom 14.11.2008, NR 1176 Antrag vom 01.12.2008, NR 1192 Antrag vom 10.12.2008, NR 1205 Antrag vom 10.12.2008, NR 1207