Bebauungsplan Nr. 508 I-V - Ortskern Bornheim hier: Einstellung des Verfahrens
Begründung
Das ursprüngliche Ziel des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 508 I-V, die städtebauliche Identität und Charakteristik zu sichern, wird mit der Erhaltungssatzung Nr. 44 - Ortskern Alt-Bornheim erreicht. Die Erhaltungssatzung stellt Bauvorhaben unter einen Genehmigungsvorbehalt. Die Gebäudeplanung muss die städtebauliche Eigenart des Gebiets beachten. In der Begründung der Erhaltungssatzung ist die städtebauliche Eigenart der verschiedenen Teilgebiete ausführlich erläutert. Die vorhandenen Gebäude sind unter anderem hinsichtlich Geschossigkeit oder Traufhöhe, Dachgestaltung, Fassadengestaltung und Bauweise beschrieben. Neuplanungen müssen diese städtebaulichen Vorgaben beachten. Die Erhaltungssatzung ist als Maßstab für einzufügende Neubauten zu verstehen. Die behutsame bauliche Entwicklung kann mit Hilfe des aktuell gültigen Planungsrechts in Verbindung mit der Erhaltungssatzung gesteuert werden. Bei der Gebäudeplanung sind die Abstandsregeln der Hessischen Bauordnung zu beachten, was in den meist dicht bebauten Gebieten ohnehin nur eine kleinteilige und rücksichtsvolle bauliche Entwicklung ermöglicht.