Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich AltEschersheim/Zaunstraße
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 04.07.2014, M 116
Betreff: Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Alt-Eschersheim/Zaunstraße Für den in der Karte dargestellten Bereich (s. Anlage 2) wird eine Baulandumlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet. Begründung: A. Zielsetzung Der Bebauungsplan Nr. 496 "Alt-Eschersheim/Zaunstraße" ist aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht realisierbar. Aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Grundstücken ist eine Grundstücksneuordnung erforderlich. Die Grundstücksneuordnung soll durch ein öffentlich-rechtliches Umlegungsverfahren erfolgen. B. Alternativen Die Neuordnung der Grundstücke könnte auch im Rahmen privatrechtlicher Regelungen (Kauf- und Tauschverträge) erfolgen. Seit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans im Jahre 1988 hat es hierzu allerdings keinerlei Regelungen gegeben. C. Lösung Da zur Realisierung des Bebauungsplans eine flächendeckende privatrechtliche Regelung zur Neuordnung der Grundstücke nicht zustande gekommen ist, soll eine Baulandumlegung nach § 45 ff. BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen zur Durchführung sind gegeben. D. Kosten Nach § 78 BauGB trägt die Gemeinde die Verfahrenskosten und die nicht durch die Geldleistungen nach § 64 Abs. 3 BauGB gedeckten Sachkosten. Die durch die Abschöpfung der Umlegungsvorteile zu erwartenden Einnahmen werden im Baulandumlegungsverfahren die Verfahrens- und Sachkosten übertreffen. Anlage 1 (ca. 8,7 MB) Anlage 2 (ca. 5 MB)Nebenvorlage: Anregung vom 06.11.2014, OA 574 Antrag vom 24.09.2014, OF 820/9 Antrag vom 06.11.2014, OF 849/9 Antrag vom 04.11.2014, OF 850/9