Baulandumlegung im Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.11.2014, ST
1462
Betreff: Baulandumlegung im
Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße Zu 1.: Die Planung im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) für den 1.
Bauabschnitt von Frankfurt-West bis Bad Vilbel wurde berücksichtigt. Hiernach überschneidet sich diese
Planung nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans B 496 (s. Anlage)
Zu 2.: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans B 496 Alt
Eschersheim/Zaunstraße wird begrenzt durch die Zaunstraße im Osten, die
Dreihäusergasse im Norden, die Straße Alt-Eschersheim im Westen und die
Maybachstraße im Süden. Der Anordnungsbereich wird lediglich um das Flurstück
221 östlich der Zaunstraße erweitert, um ggf. den Ausbau der Zaunstraße
zwischen dem Planfeststellungsbereich und dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans zu optimieren. Somit werden ungenutzte "Restflächen" vermieden.
Zu 3.: Nach Herstellung der Zaunstraße entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 496 werden alle von dieser
Erschließungsanlage erschlossenen Baugrundstücke zu einem Erschließungsbeitrag
herangezogen.
Zu 4.: Ein Weiderecht ist dem Magistrat derzeit nicht
bekannt. Nach der
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses besteht die Möglichkeit, innerhalb
eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle
anzumelden. Zu 5.: Eine Änderung des Bebauungsplans ist weder vor noch
nach Abschluss der Umlegung geplant. Zu 6.: Zur Neugestaltung des rückwärtigen Bereichs der
Liegenschaften an der Dreihäusergasse und der Straße Alt-Eschersheim können
bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB in
der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche
oder sonstige Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans B 496 Alt
Eschersheim/Zaunstraße zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Das Umlegungsgebiet wird hierbei so
begrenzt, dass die Umlegung sich unter Einbeziehung aller im Verfahrensgebiet
liegenden Beteiligten zweckmäßig durchführen lässt. Es besteht die Möglichkeit
gegen die Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren Rechtsmittel einzulegen.
Zu 7.: Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle erst
nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Die
Neugestaltung der Grundstücke erfolgt gemäß den Ausführungen zu Frage 6.
Zu 8.: Der Bebauungsplan setzt die örtliche Verkehrsfläche
fest. Hiernach ist eine Wendemöglichkeit am Ende der Zaunstraße vorgesehen.
Eine Durchfahrt zur Dreihäusergasse für Kfz ist nicht beabsichtigt. Zu 9.: Die Flächen für das Parken werden nach Ziff. 3.3 der
Begründung zum Bebauungsplan im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt. Die
Ausbauplanung liegt noch nicht vor. Anlage 1 (ca. 880 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen vom 09.10.2014, V 1132