Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) in Tempo-30-Zonen
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Bericht des Magistrats vom 05.03.2018, B 63
Betreff: Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) in Tempo-30-Zonen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2017, § 2041 - OA 189/17 OBR 4 - Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen ist der Magistrat an die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) gebunden. Gemäß R-FGÜ sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Nur im Umfeld von schützenswerten Einrichtungen (zum Beispiel Schulen) ist die Anlage eines Zebrastreifens ausnahmsweise möglich ist. Darüber hinaus sind an die Einrichtung von Fußgängerüberwegen hohe verkehrliche und technische Maßstäbe gesetzt. Es muss u.a. eine Mindestanzahl von zu Fuß Gehenden und Fahrzeugen erreicht werden, um einen Fußgängerüberweg zu rechtfertigen. Ferner muss eine entsprechende Beleuchtung installiert werden. Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges bedarf daher stets einer Einzelfallbetrachtung. Der Magistrat bittet um Verständnis, dass er sich bei der Entscheidung über die Einrichtung von Fußgängerüberwegen an die oben genannten Regularien halten muss. Es besteht demnach oftmals kein (politischer) Entscheidungsspielraum.Nebenvorlage: Anregung vom 13.04.2018, OA 244 Antrag vom 27.03.2018, OF 153/15