Fußgängerüberwege und Fußgängerampeln in Tempo-30-Zonen
Begründung
Fußgängerampeln in Tempo-30-Zonen Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert über entsprechenden Kontakte (zB beim dt. Städtetag) bei der Bundesregierung für eine Änderung/Ergänzung der Straßenverkehrsordnung und der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) hinzuwirken, um in Tempo-30-Zonen Fußgängerüberwege und Fußgängerampeln nicht nur im Umfeld von schützenwerten Einrichtungen zuzulassen, sondern auch an besonders stark frequentierten Straßen (u.a. mit Durchgangscharacter) Begründung: Die jahrzehntelange Erfahrung zeigt, das Straßen mit Durchgangscharacter in Tempo-30-Zonen durchaus ein hohes Verkehrsaufkommen mit grenzwertigen Geschwindigkeiten zeigen (,die auch nicht durch Kontrollen in den Griff zu bekommen sind). Auch an diesen Straßen müssen an bestimmten (neuralgischen) Stellen Fußgängerquerungen und Fußgängerampeln zur Sicherung von Fußgängern möglich sein beziehungsweise vorhandene Anlagen dauerhaft rechtlich möglich sein.