Antikorruptionsbericht
Vorlagentyp: B
Bericht
Im Berichtszeitraum wurden durch das Antikorruptionsreferat (AKR) 12 Korruptionsverfahren bearbeitet. Das aufgrund pandemiebedingter Verhältnisse in 2021 eingeschränkte korruptionspräventive Angebot des AKR hat sich wieder auf das Niveau der Vorjahre eingepegelt.
- Verdacht auf korruptive Sachverhalte
- a)Grundsätzliche Arbeitsweise Im AKR gehen Hinweise von Bediensteten, Bürger:innen, Anonymen, anderen Verwaltungsbehörden und Ermittlungsbehörden ein. Es ist Aufgabe des AKR, jedem Hinweis nachzugehen. Zunächst wird jeder Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei gilt der Grundsatz, so wenig Bedienstete wie möglich und so viele wie notwendig in die Prüfung einzubeziehen. Erstens soll verhindert werden, dass Bedienstete der Stadtverwaltung unschuldig diskreditiert werden (Fürsorgeverpflichtung) und zweitens soll die Gefahr der Verdunklung möglicher strafrechtlich relevanter Sachverhalte minimiert werden. Als Partner des AKR ist aufgrund der Aufgabenstellung und der Befugnisse, das Revisionsamt zu nennen. Folgenden Fragen wird nachgegangen: - Ist der geschilderte Vorfall vorstellbar? - Stimmen genannte Namen und Funktionen mit den realen Verhältnissen überein? - Liegen relevante Entscheidungsbefugnisse bei den in Rede stehenden Bediensteten vor? Wenn die Beantwortung dieser Fragen den entsprechenden Hinweis glaubhaft erscheinen lassen, werden weitere Informationen bei den Hinweisgeber:innen (wenn möglich), den zuständigen Fachämtern, dem Revisionsamt, dem Personal- und Organisationsamtamt (POA), der Geschäftsstelle der Magistratsvergabekommission (GMVK), den zuständigen Aufsichtsbehörden und - sollte der Hinweis von dort gekommen sein - den Ermittlungsbehörden, eingeholt. Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht auf Straftaten besteht, so ergeht eine entsprechende Nachricht an die entsprechenden Hinweisgeber:innen (wenn möglich). Besteht der begründete Verdacht auf Straftaten, ist die Wahrscheinlichkeit der Beteiligung von städtischen Bediensteten zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, wird das POA unterrichtet, welches das Ergreifen etwaiger dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen prüft. Anschließend wird die Frage der Zuständigkeit zur weiteren Fallbearbeitung geklärt. Hat die Straftat keinen korruptiven Hintergrund (§§ 331, 332, 333, 334 StGB), verbleibt die Zuständigkeit für die weitere Sachbearbeitung im POA und ggf. im Revisionsamt. Da sich die beteiligten Ämter jeweils über den Sachstand austauschen, ist eine Rückdelegation an das AKR bei Hinzutreten neuer Verdachtsmomente auf Korruptionsstraftaten jederzeit gewährleistet. Kommt das AKR zu dem Ergebnis, dass die Straftat einen korruptiven Hintergrund hat, so wird als erstes geprüft, ob möglicherweise eine Straftat nach den §§ 332, 334 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit) in Betracht kommt. In den häufigsten Fällen liegt ausschließlich der Verdacht auf Bestechung vor; eine entsprechende Strafanzeige wird durch das AKR erstattet. Kommt darüber hinaus auch die aktive Beteiligung von Bediensteten (Verdacht auf Bestechlichkeit) in Betracht, wird hierüber das POA in Kenntnis gesetzt und es ergeht im Benehmen Strafanzeige. In die anschließende gemeinsam - vor allem mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Revisionsamt - betriebene Sachverhaltsaufklärung werden auch andere möglicherweise zuständige Organisationseinheiten eingebunden (POA, Fachämter, GMVK). Unabhängig vom Ausgang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wird nach dessen Abschluss der Vorfall einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Im Vordergrund stehen die gemeinsamen Bestrebungen von AKR und Revisionsamt, zusammen mit dem betroffenen Fachamt die - Straftaten begünstigenden - aufbau- und ablauforganisatorischen, strukturellen, verhaltensbedingten Mängel unter dem Eindruck der aufgedeckten Handlungsmuster aller beteiligten Straftäter:innen zu beheben. Über die erzielten Ergebnisse werden alle betroffenen Organisationseinheiten in Kenntnis gesetzt. Handelt es sich bei der vermuteten Straftat um den Verdacht der Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), kommt die Erstattung einer Strafanzeige dann in Betracht, wenn sie aus städtischer Sicht erforderlich erscheint. Entscheidendes Kriterium bei der hierzu notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Sozialadäquanz der Zuwendung; liegt diese nicht vor, wird Strafanzeige erstattet. Das anschließende Procedere entspricht der Vorgehensweise wie bei den Straftaten Bestechung und Bestechlichkeit. Wird Sozialadäquanz unterstellt, erfolgt die Rückgabe der Zuwendung durch das AKR oder das Fachamt mit einer entsprechenden Belehrung; alle Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt.
- b)Verfahren im Berichtszeitraum Im Berichtszeitraum ging das AKR in insgesamt 15 Fällen dem Verdacht auf eine korruptive Straftat nach. Gegen drei Bedienstete leitete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main (StA) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf Vorteilsannahme / Bestechlichkeit ein. Die Verfahren gegen zwei der Bediensteten wurden mittlerweile gem. § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt, in einem dieser beiden Fälle wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Gegen den dritten Verdächtigen hat die StA Anklage wegen des Verdachtes auf Bestechlichkeit (§ 332 StGB) erhoben; eine gerichtliche Entscheidung liegt bis dato nicht vor. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde beendet. Die restlichen zwölf Vorgänge wurden stadtintern durch das AKR bearbeitet. In drei Fällen ließ sich der Anfangsverdacht auf eine Korruptionsstraftat durch die interne Prüfung nicht erhärten. Neun Vorgänge wurden nach dem unter 1.a, letzter Absatz, geschilderten Verfahren abgehandelt (Zuwendungen mit Sozialadäquanz).
- Veranstaltungen von Firmen, Verbänden, Vereinigungen Für eine optimale Erledigung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben ist es unerlässlich, dass sich die Fachkenntnisse der städtischen Mitarbeitenden auf dem jeweils neuesten Stand befinden. Zu einer entsprechenden Weiterbildung können - insbesondere auch im Bereich der technischen Verwaltung - unter Umständen auch Informationsveranstaltungen von Firmen, Verbänden und Vereinigungen beitragen. Aus naheliegenden Gründen (bedenkliche Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, kritisch zu bewertende "Klimapflege", Gefahr von Interessenkollisionen u. u. a.) ist zur Frage der Teilnahme insbesondere an Informationsveranstaltungen, die von Firmen durchgeführt werden oder an denen Firmen beteiligt sind, allerdings grundsätzlich eine eher zurückhaltende Position einzunehmen. In den "Informationen über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen ..." (AGA III, 541) ist deshalb ein besonderes Verfahren festgeschrieben. Es sieht u. a. vor, dass die Ämter und Betriebe dem AKR entsprechende Anträge, die konkrete Formvorschriften erfüllen müssen, zur Entscheidung zuleiten. Das AKR bearbeitete 97 Anträge auf Teilnahme an Firmenveranstaltungen, die alle genehmigt wurden. Die nachträglich von den Teilnehmenden zu erstattenden Berichte über den Verlauf der jeweiligen Veranstaltung ergaben keinen weiteren Handlungsbedarf.
- Schulungsmaßnahmen Die Wirksamkeit korruptionspräventiver Maßnahmen ist u. a. auch von einer entsprechenden Bereitschaft der Entscheidungsträger:innen, Vorgesetzten und der Mitarbeitenden der Verwaltung abhängig. Hierzu ist die dauerhafte Sensibilisierung aller Bediensteten unabdingbar. Dies wird einerseits durch die in das zentrale städtische Fortbildungsangebot übernommenen zwei Schulungen zur Sensibilisierung unterschiedlicher Adressaten (Mitarbeitende - Führungskräfte) und andererseits durch die im Folgenden beschriebene Beratungsleistung des AKR gewährleistet. Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 23 Veranstaltungen statt; es wurden insgesamt 535 Teilnehmer:innen geschult, hiervon waren 63 Führungskräfte.
- Beratung von Dezernatsbüros, Ämtern und Betrieben Sieben Organisationseinheiten haben im Berichtszeitraum eine korruptionspräventive Beratung in Anspruch genommen. Die Beratungsleistung erstreckte sich über Vorschläge im Umgang mit Sponsoren, Spendenaktionen, Rabattaktionen, Messe- und Firmenbesuchen bis hin zu Vorschlägen zu Veränderungen der internen Strukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) aus korruptionspräventiver Sicht. Außerdem werden bestehende Geschäftsprozesse auf ihre Optimierungsmöglichkeiten geprüft und entsprechende Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum 104 Anfragen sowohl von Bediensteten als auch von Organisationseinheiten zu konkreten Problemstellungen bearbeitet.
- Erfahrungsaustausch mit Dritten Neben dem Erfahrungsaustausch mit den aus der täglichen Arbeit resultierenden üblichen Verhandlungspartnern wie der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und der Polizeidirektion Frankfurt am Main finden in unregelmäßigen Abständen Kontakte mit städtischen Beteiligungsunternehmen und verschiedenen Behörden des Landes Hessen statt. Darüber hinaus pflegt das Antikorruptionsreferat bundesweite ständige Kontakte mit Städten, Gemeinden und Landkreisen zum Austausch über die jeweils bestehenden korruptionspräventiven Regeln und Instrumente, die jeweiligen Vorgehens- und Arbeitsweisen sowie besonderer Fallgestaltungen. Vertraulichkeit: Nein
Beratungsverlauf 2 Sitzungen
Sitzung
14
Sonderausschusses für Controlling und Revision
TO I, TOP
12
nicht auf TO Die Vorlage B 448 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP AFD VOLT FRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF BFF-BIG
Sitzung
14
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
TO
I, TOP 17
nicht auf TO Die Vorlage B 448 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP AFD VOLT ÖkoLinX-ELF BFF-BIG FRAKTION