Keine Spielhallen im Ortsbezirk!
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 22.03.2012, V 328
entstanden aus Vorlage:
OF 311/9 vom
05.03.2012 Betreff: Keine Spielhallen im Ortsbezirk! Vorgang: OM 4940/11 OBR 9 Bereits mit der Anregung OM 4940/11 hat der
Ortsbeirat deutlich gemacht, dass Vergnügungsstätten, wie insbesondere
Spielhallen und Wettbüros, im Ortsbezirk unerwünscht sind. Sie gehören nicht in
die Stadtteile, insbesondere nicht in die Bereiche, die wohnlich genutzt
werden. Diese Haltung bleibt weiterhin aufrechterhalten. Auch vor dem
Hintergrund der unerwünschten städtebaulichen Folgewirkungen für die
Nahversorgungsinfrastuktur (Trading-Down-Effekt) sollen Spielhallen, Wettbüros
und ähnliches ausdrücklich auch in gemischt genutzten Bereichen nicht eröffnet
oder, falls noch nicht genehmigt, ihr Betrieb nicht geduldet werden. Eine derartige Nutzung wird seit einiger Zeit auf
der Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 392
betrieben und hat bereits zu behördlichen Überprüfungen und Maßnahmen aufgrund
massiver Nachbarbeschwerden geführt. Soweit erkennbar, liegt möglicherweise
eine gewerberechtliche Genehmigung des Spielbetriebs vor, die aufgrund der
Beschwerden durch Auflagen eingeschränkt wurde. Das entsprechende
ordnungsrechtliche Einschreiten ist zwar zu begrüßen, stellt aber keine
endgültige Bereinigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation dar.
Außerdem beunruhigt die ungewisse Situation weiterhin die Nachbarn. Der Magistrat wird deshalb gebeten 1. mitzuteilen, ob überhaupt eine bauaufsichtliche
Genehmigung der auf der Liegenschaft tatsächlich betriebenen Nutzung im
Erdgeschoss vorliegt, gegebenenfalls, was genehmigt ist; 2. mitzuteilen, was von der gewerberechtlichen
Genehmigung des Betriebs umfasst ist und ob diese Genehmigung nachträglich
erteilt wurde;
3. für den Fall der
nachträglichen Erteilung nach Eröffnung darzulegen, wie es zu der Genehmigung
gekommen ist und ob - entgegen bisher bekannter Äußerungen seitens des
Ordnungsamts, grundsätzlich würden gewerberechtliche Genehmigungen für
Spielhallen und die Aufstellung von Spielgeräten erst nach Vorliegen der
Baugenehmigung (die immer auch die Nutzungsgenehmigung nach der Bauordnung
beinhaltet) erteilt - vorliegend das Ordnungsamt die Genehmigung des Betriebs
nach der Gewerbeordnung ohne das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung
vorgenommen hat, gegebenenfalls, aus welchem Grund. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 23.07.2012, ST 1111
Aktenzeichen: 32 4