Keine Spielhallen im Ortsbezirk !
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.07.2012, ST
1111
Betreff: Keine Spielhallen
im Ortsbezirk ! Zu Frage 1: Mit Datum vom 20.05.2010 wurde für das Erdgeschoss
der gegenständlichen Liegenschaft eine Baugenehmigung auf Nutzungsänderung von
Ladengeschäft in Bistro erteilt. Der Betrieb eines Wettbüros oder einer
Spielhalle ist von einer solchen Genehmigung nicht umfasst. Aufgrund eines
Hinweises des Ordnungsamtes kam es im Dezember 2011 zu einer Ortsbesichtigung
durch die Bauaufsicht. Dabei wurde festgestellt, dass in den als Bistro
genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses ein
Wettbüro eingerichtet, war mit entsprechender szenetypischer Außengestaltung.
Der Magistrat hat daraufhin ein bauordnungsrechtliches Verwaltungsverfahren
eingeleitet, im Rahmen dessen mit Datum vom 10.02.2012 eine Verfügung an den
Betreiber erging, nach der er diese Nutzung aufzugeben hat. Zwar wurde ein
durch den Betreiber eingeleitetes Eilverfahren vom Verwaltungsgericht
zurückgewiesen. Dennoch ist eine Vollstreckung aus dieser Verfügung nicht
möglich, da zwischenzeitlich der Betreiber gewechselt hat. Der Magistrat prüft
derzeit, inwieweit hier der Eigentümer in die Pflicht genommen werden kann, da
der "schnelle" Betreiberwechsel in dieser Szene verstärkt als Mittel eingesetzt
wird, um sich der Vollstreckung von personalisierten Verfügungen zu entziehen.
Zu Frage 2: Zur Liegenschaft Eschersheimer Landstr. 392 ist
aktuell keinerlei gewerberechtliche Genehmigung erteilt. Es liegt daher weder
eine Spielhallenerlaubnis (§ 33i GewO) noch eine
Geeignetheitsbescheinigung zur Aufstellung von Spielautomaten (§ 33c Abs. 3
GewO) vor. Die illegale
Aufstellung von Geldspielgeräten war vielmehr in der Vergangenheit bereits
Gegenstand von Verwaltungszwangsmaßnahmen und gewerberechtlichen
Verwaltungsstreitverfahren, die jedoch weitestgehend abgeschlossen sind. Die
Benutzung von zwei dort festgestellten Geldspielgeräten wurde bereits im
vergangenen Jahr untersagt und durch Versiegelung unterbunden. Die Entfernung
aus dem Betrieb muss für eines der versiegelten Geräte noch durchgesetzt
werden. Für den Fall von
Hinweisen auf künftig illegal aufgestellte Geldspielgeräte oder gar
Wiederinbetriebnahme des versiegelten Gerätes im bestehenden Wettbüro in der
Eschersheimer Landstraße 392 wird das Ordnungsamt umgehend erneut tätig werden
und entsprechende Maßnahmen zur Unterbindung eines nicht genehmigten
Spielbetriebes ergreifen. Zu Frage 3: Trifft nicht zu (siehe Frage 2). Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 22.03.2012, V 328