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Keine Spielhallen im Ortsbezirk !

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.07.2012, ST 1111 Betreff: Keine Spielhallen im Ortsbezirk ! Zu Frage 1: Mit Datum vom 20.05.2010 wurde für das Erdgeschoss der gegenständlichen Liegenschaft eine Baugenehmigung auf Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Bistro erteilt. Der Betrieb eines Wettbüros oder einer Spielhalle ist von einer solchen Genehmigung nicht umfasst. Aufgrund eines Hinweises des Ordnungsamtes kam es im Dezember 2011 zu einer Ortsbesichtigung durch die Bauaufsicht. Dabei wurde festgestellt, dass in den als Bistro genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses ein Wettbüro eingerichtet, war mit entsprechender szenetypischer Außengestaltung. Der Magistrat hat daraufhin ein bauordnungsrechtliches Verwaltungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen mit Datum vom 10.02.2012 eine Verfügung an den Betreiber erging, nach der er diese Nutzung aufzugeben hat. Zwar wurde ein durch den Betreiber eingeleitetes Eilverfahren vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dennoch ist eine Vollstreckung aus dieser Verfügung nicht möglich, da zwischenzeitlich der Betreiber gewechselt hat. Der Magistrat prüft derzeit, inwieweit hier der Eigentümer in die Pflicht genommen werden kann, da der "schnelle" Betreiberwechsel in dieser Szene verstärkt als Mittel eingesetzt wird, um sich der Vollstreckung von personalisierten Verfügungen zu entziehen. Zu Frage 2: Zur Liegenschaft Eschersheimer Landstr. 392 ist aktuell keinerlei gewerberechtliche Genehmigung erteilt. Es liegt daher weder eine Spielhallenerlaubnis (§ 33i GewO) noch eine Geeignetheitsbescheinigung zur Aufstellung von Spielautomaten (§ 33c Abs. 3 GewO) vor. Die illegale Aufstellung von Geldspielgeräten war vielmehr in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Verwaltungszwangsmaßnahmen und gewerberechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die jedoch weitestgehend abgeschlossen sind. Die Benutzung von zwei dort festgestellten Geldspielgeräten wurde bereits im vergangenen Jahr untersagt und durch Versiegelung unterbunden. Die Entfernung aus dem Betrieb muss für eines der versiegelten Geräte noch durchgesetzt werden. Für den Fall von Hinweisen auf künftig illegal aufgestellte Geldspielgeräte oder gar Wiederinbetriebnahme des versiegelten Gerätes im bestehenden Wettbüro in der Eschersheimer Landstraße 392 wird das Ordnungsamt umgehend erneut tätig werden und entsprechende Maßnahmen zur Unterbindung eines nicht genehmigten Spielbetriebes ergreifen. Zu Frage 3: Trifft nicht zu (siehe Frage 2). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 22.03.2012, V 328

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