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Keine Spielhallen im Ortsbezirk!

Vorlagentyp: OF CDU

Begründung

Vorgang: OM 4940/11 OBR 9 Bereits mit der OF 1353/9 vom 10.01.2011 (OM 4940/2011) hat der Ortsbeirat deutlich gemacht, dass Vergnügungsstätten, wie insbesondere Spielhallen und Wettbüros, im Ortsbezirk unerwünscht sind. Sie gehören nicht in die Stadtteile, insbesondere nicht in die Bereiche, die wohnlich genutzt werden. Diese Haltung bleibt weiterhin aufrechterhalten. Auch vor dem Hintergrund der unerwünschten städtebaulichen Folgewirkungen für die Nahversorgungsinfrastuktur (Trading-Down-Effekt) sollen Spielhallen, Wettbüros u.ä. ausdrücklich auch in gemischt genutzten Bereichen nicht eröffnet oder, falls noch nicht genehmigt, ihr Betrieb nicht geduldet werden. Eine derartige Nutzung wird seit einiger Zeit auf der Liegenschaft Eschersheimer Landstrasse 392 betrieben und hat bereits zu behördlichen Überprüfungen und Maßnahmen aufgrund massiver Nachbarbeschwerden geführt. Soweit erkennbar, liegt möglicherweise eine gewerberechtliche Genehmigung des Spielbetriebs vor, die aufgrund der Beschwerden durch Auflagen eingeschränkt wurde. Das entsprechende ordnungsrechtliche Einschreiten ist zwar zu begrüßen, stellt aber keine endgültige Bereinigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation dar. Außerdem beunruhigt die ungewisse Situation weiterhin die Nachbarn. Der Magistrat wird gebeten 1. mitzuteilen, ob überhaupt eine bauaufsichtliche Genehmigung der auf der Liegenschaft tatsächlich betriebenen Nutzung im Erdgeschoss vorliegt, ggf., was genehmigt ist; 2. mitzuteilen, was von der gewerberechtlichen Genehmigung des Betriebs umfasst ist und ob diese Genehmigung nachträglich erteilt wurde; 3. für den Fall der nachträglichen Erteilung nach Eröffnung darzulegen, wie es zu der Genehmigung gekommen ist und ob - entgegen bisher bekannter Äußerungen seitens des Ordnungsamts, grundsätzlich würden gewerberechtliche Genehmigungen für Spielhallen und die Aufstellung von Spielgeräten erst nach Vorliegen der Baugenehmigung (die immer auch die Nutzungsgenehmigung nach der Bauordnung beinhaltet) erteilt - vorliegend das Ordnungsamt die Genehmigung des Betriebs nach der Gewerbeordnung ohne das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung vorgenommen hat, ggf., aus welchem Grund.

Inhalt

S A C H S T A N D : Antrag vom 05.03.2012, OF 311/9 Betreff: Keine Spielhallen im Ortsbezirk! Vorgang: OM 4940/11 OBR 9 Bereits mit der OF 1353/9 vom 10.01.2011 (OM 4940/2011) hat der Ortsbeirat deutlich gemacht, dass Vergnügungsstätten, wie insbesondere Spielhallen und Wettbüros, im Ortsbezirk unerwünscht sind. Sie gehören nicht in die Stadtteile, insbesondere nicht in die Bereiche, die wohnlich genutzt werden. Diese Haltung bleibt weiterhin aufrechterhalten. Auch vor dem Hintergrund der unerwünschten städtebaulichen Folgewirkungen für die Nahversorgungsinfrastuktur (Trading-Down-Effekt) sollen Spielhallen, Wettbüros u.ä. ausdrücklich auch in gemischt genutzten Bereichen nicht eröffnet oder, falls noch nicht genehmigt, ihr Betrieb nicht geduldet werden. Eine derartige Nutzung wird seit einiger Zeit auf der Liegenschaft Eschersheimer Landstrasse 392 betrieben und hat bereits zu behördlichen Überprüfungen und Maßnahmen aufgrund massiver Nachbarbeschwerden geführt. Soweit erkennbar, liegt möglicherweise eine gewerberechtliche Genehmigung des Spielbetriebs vor, die aufgrund der Beschwerden durch Auflagen eingeschränkt wurde. Das entsprechende ordnungsrechtliche Einschreiten ist zwar zu begrüßen, stellt aber keine endgültige Bereinigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation dar. Außerdem beunruhigt die ungewisse Situation weiterhin die Nachbarn. Der Magistrat wird gebeten 1. mitzuteilen, ob überhaupt eine bauaufsichtliche Genehmigung der auf der Liegenschaft tatsächlich betriebenen Nutzung im Erdgeschoss vorliegt, ggf., was genehmigt ist; 2. mitzuteilen, was von der gewerberechtlichen Genehmigung des Betriebs umfasst ist und ob diese Genehmigung nachträglich erteilt wurde; 3. für den Fall der nachträglichen Erteilung nach Eröffnung darzulegen, wie es zu der Genehmigung gekommen ist und ob - entgegen bisher bekannter Äußerungen seitens des Ordnungsamts, grundsätzlich würden gewerberechtliche Genehmigungen für Spielhallen und die Aufstellung von Spielgeräten erst nach Vorliegen der Baugenehmigung (die immer auch die Nutzungsgenehmigung nach der Bauordnung beinhaltet) erteilt - vorliegend das Ordnungsamt die Genehmigung des Betriebs nach der Gewerbeordnung ohne das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung vorgenommen hat, ggf., aus welchem Grund. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 9. Sitzung des OBR 9 am 22.03.2012, TO II, TOP 1 Beschluss: Auskunftsersuchen V 328 2012 Die Vorlage OF 311/9 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: CDU, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER gegen GRÜNE (= Ablehnung)

Verknüpfte Vorlagen