Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich?
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 170
entstanden aus Vorlage:
OF 210/6 vom
03.10.2016 Betreff: Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie
genehmigt - wie ist das möglich? Vorgang: B 208/16 Der Ortsbeirat 6 bittet den Magistrat bezüglich
seines Berichts vom 22.08.2016, B 208, um nachfolgende Auskunft: 1. Welche Institutionen
haben an dem im Bericht erwähnten Runden Tisch teilgenommen? 2. Mit
welcher Begründung wurde ein Abschuss von Kormoranen an der Nidda genehmigt,
obwohl der Kormoran zu den geschützten Arten gemäß
Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie gehört? 3. In welchen Bereichen
der Nidda wurden solche Abschüsse genehmigt? 4. Welches sind die
Voraussetzungen für diese Abschüsse? 5. Für welchen Zeitraum
sind die Abschüsse befristet? 6. Wie viele Kormorane wurden seit dieser am 1.
Juli 2014 getroffenen Entscheidung an der Nidda abgeschossen? Begründung: In seiner Antwort auf die ersten beiden Fragen weist
der Magistrat in seinem Bericht B 208 noch darauf hin, dass der Kormoran zu den
europäischen Vogelarten gehört, die durch die Vogelschutzrichtlinie der EU
besonders geschützt sind. In der Antwort auf die Fragen 4 und 5 heißt es dann
jedoch, dass aufgrund der Entscheidung eines "Runden Tisches" in "bestimmten
Bereichen" entlang der Nidda ein Vergrämungsabschuss "unter bestimmten
Voraussetzungen" und für einen "befristeten Zeitraum" zulässig sei. Daraus
ergeben sich automatisch die obigen Fragen. An der Nidda wird keine gewerbsmäßige Fischerei
betrieben. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, Kormorane zugunsten von
Freizeitanglern zum Abschuss freizugeben. Der Kormoran gehört genauso zur Natur
wie jede andere Tierart auch. An der Nidda ist keineswegs ein übermäßiges
Auftreten zu beobachten. Auch Kormorane haben ein Recht auf Überleben. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Bericht des
Magistrats vom 22.08.2016, B 208
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.01.2017, ST 85
Aktenzeichen: 79 1