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Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich?

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 170 entstanden aus Vorlage: OF 210/6 vom 03.10.2016 Betreff: Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich? Vorgang: B 208/16 Der Ortsbeirat 6 bittet den Magistrat bezüglich seines Berichts vom 22.08.2016, B 208, um nachfolgende Auskunft: 1. Welche Institutionen haben an dem im Bericht erwähnten Runden Tisch teilgenommen? 2. Mit welcher Begründung wurde ein Abschuss von Kormoranen an der Nidda genehmigt, obwohl der Kormoran zu den geschützten Arten gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie gehört? 3. In welchen Bereichen der Nidda wurden solche Abschüsse genehmigt? 4. Welches sind die Voraussetzungen für diese Abschüsse? 5. Für welchen Zeitraum sind die Abschüsse befristet? 6. Wie viele Kormorane wurden seit dieser am 1. Juli 2014 getroffenen Entscheidung an der Nidda abgeschossen? Begründung: In seiner Antwort auf die ersten beiden Fragen weist der Magistrat in seinem Bericht B 208 noch darauf hin, dass der Kormoran zu den europäischen Vogelarten gehört, die durch die Vogelschutzrichtlinie der EU besonders geschützt sind. In der Antwort auf die Fragen 4 und 5 heißt es dann jedoch, dass aufgrund der Entscheidung eines "Runden Tisches" in "bestimmten Bereichen" entlang der Nidda ein Vergrämungsabschuss "unter bestimmten Voraussetzungen" und für einen "befristeten Zeitraum" zulässig sei. Daraus ergeben sich automatisch die obigen Fragen. An der Nidda wird keine gewerbsmäßige Fischerei betrieben. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, Kormorane zugunsten von Freizeitanglern zum Abschuss freizugeben. Der Kormoran gehört genauso zur Natur wie jede andere Tierart auch. An der Nidda ist keineswegs ein übermäßiges Auftreten zu beobachten. Auch Kormorane haben ein Recht auf Überleben. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Bericht des Magistrats vom 22.08.2016, B 208 Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST 85 Aktenzeichen: 79 1