Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich?
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Begründung
Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich? Der Ortsbeirat 6 fragt den Magistrat zum Bericht B 208 von 2016: Welche Institutionen haben an dem im Bericht erwähnten Runden Tisch teilgenommen? Mit welcher Begründung wurde ein Abschuss von Kormoranen an der Nidda genehmigt, obwohl der Kormoran zu den geschützten Arten gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie gehört? In welchen Bereichen der Nidda wurden solche Abschüsse genehmigt? Welches sind die Voraussetzungen für diese Abschüsse? Für welchen Zeitraum sind die Abschüsse befristet? Wie viele Kormorane wurden seit dieser am
- Juli 2014 getroffenen Entscheidung an der Nidda abgeschossen? Begründung: In seiner Antwort auf die Fragen 1 und 2 weist der Magistrat in seinem Bericht B 2028 noch darauf hin, dass der Kormoran zu den europäischen Vogelarten gehört, die durch die Vogelschutzrichtlinie der EU besonders geschützt sind. In der Antwort auf die Fragen 4 und 5 heißt es dann jedoch, dass aufgrund der Entscheidung eines "Runden Tisches" in "bestimmten Bereichen" entlang der Nidda ein Vergrämungsabschuss "unter bestimmten Voraussetzungen" und für einen "befristeten Zeitraum" zulässig sei. Daraus ergeben sich automatisch die obigen Fragen. An der Nidda wird keine gewerbsmäßige Fischerei betrieben. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, Kormorane zugunsten von Freizeitanglern zum Abschuss frei zu geben. Der Kormoran gehört genauso zur Natur wie jede andere Tierart auch. An der Nidda ist keineswegs ein übermäßiges Auftreten zu beobachten. Auch Kormorane haben ein Recht auf Überleben.
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 03.10.2016, OF 210/6
Betreff: Kormoranabschuss trotz
Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich? Der Ortsbeirat 6 fragt den
Magistrat zum Bericht B 208 von 2016: Welche Institutionen haben an dem im Bericht
erwähnten Runden Tisch teilgenommen? Mit welcher Begründung wurde ein Abschuss von
Kormoranen an der Nidda genehmigt, obwohl der Kormoran zu den geschützten
Arten gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie gehört? In welchen Bereichen der Nidda wurden solche
Abschüsse genehmigt? Welches
sind die Voraussetzungen für diese Abschüsse? Für welchen Zeitraum sind die Abschüsse
befristet? Wie viele
Kormorane wurden seit dieser am 1. Juli 2014 getroffenen Entscheidung an der
Nidda abgeschossen? Begründung: In seiner Antwort auf die Fragen 1 und 2 weist der
Magistrat in seinem Bericht B 2028 noch darauf hin, dass der Kormoran zu den
europäischen Vogelarten gehört, die durch die Vogelschutzrichtlinie der EU
besonders geschützt sind. In der Antwort auf die Fragen 4 und 5 heißt es dann
jedoch, dass aufgrund der Entscheidung eines "Runden Tisches" in "bestimmten
Bereichen" entlang der Nidda ein Vergrämungsabschuss "unter bestimmten
Voraussetzungen" und für einen "befristeten Zeitraum" zulässig sei. Daraus
ergeben sich automatisch die obigen Fragen. An der Nidda wird keine gewerbsmäßige Fischerei
betrieben. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, Kormorane zugunsten von
Freizeitanglern zum Abschuss frei zu geben. Der Kormoran gehört genauso zur
Natur wie jede andere Tierart auch. An der Nidda ist keineswegs ein übermäßiges
Auftreten zu beobachten. Auch Kormorane haben ein Recht auf Überleben. Antragsteller:
GRÜNE
Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage:
Bericht des
Magistrats vom 22.08.2016, B 208 Beratung
im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 6
am 04.10.2016, TO I, TOP 46 Beschluss: Auskunftsersuchen V 170 2016
1.
Die Vorlage B 208 dient zur Kenntnis.
2.
Die
Vorlage OF 210/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige
Annahme zu 2. SPD, GRÜNE und
LINKE. gegen CDU, BFF und FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung FREIE WÄHLER