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Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST 85 Betreff: Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich? Zu Frage 1: An dem im Bericht erwähnten Runden Tisch nahmen folgende Institutionen teil: Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Frankfurt am Main Der Fischereiberater der Stadt Frankfurt am Main für die Untere Fischereibehörde Ein Fischereiaufseher der Stadt Frankfurt am Main Ein Fisch und Gewässerökologe Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Das Forschungsinstitut Senckenberg Der Naturschutzbeirat der Stadt Frankfurt am Main Zu Frage 2: Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Ziffer 2.3.2.3 des Kormoranerlasses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen, wenn laufende Wiederansiedlungsprojekte durch Kormoraneinflüge betroffen sind. Die Ausnahmeerlaubnis vom Tötungsverbot für den Kormoran für die Gemeinschaft der Frankfurter Nidda-Fischereipächter stützt sich auf das Wiederansiedlungsprojekt der Meerforelle in der Nidda, welches von dem Regierungspräsidium Darmstadt betreut wird. Zu Frage 3: Die Vergrämungsabschüsse dürfen nur in den folgenden Abschnitten der Nidda erfolgen: Eschbachmündung bei Harheim bis zum Ulmenrück Mündungsbereich in den Main bis zum Sossenheimer Wehr. Zu Frage 4: Abschüsse dürfen gemäß der erteilten Schießerlaubnis nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden: Es dürfen maximal 30 Kormorane jährlich geschossen werden. Die Vergrämungsabschüsse dürfen erst 1/2 Stunde vor Sonnenaufgang beginnen und sind 1/2 Stunde nach Sonnenuntergang zu beenden. Die Vergrämung darf nur innerhalb des genannten Gebietes und in der zeitlichen Befristung durchgeführt werden. Der Abschuss ruht in der Brutzeit. Zum Abschuss sind nur solche Waffen zu benutzen, die jagdrechtlich und waffenrechtlich erlaubt sind. Es muss während des Schießens sichergestellt sein, dass sich keine unbeteiligten Personen innerhalb des Gefahrenbereichs befinden. Der Abschuss darf nur durch bestimmte in der Verfügung genannte Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, durchgeführt werden. Zu Frage 5: Die Abschüsse wurden für den Zeitraum vom 15.11.2016 bis 31.03.2017 und ab 01.10.2017 bis 31.03.2018 befristet. Zu Frage 6: Seit der Ausnahmeerlaubnis vom Tötungsverbot für den Kormoran vom 15.01.2015 wurden bis heute insgesamt 20 Kormorane erlegt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 170