Kormoranabschuss trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST
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Betreff: Kormoranabschuss
trotz Vogelschutzrichtlinie genehmigt - wie ist das möglich? Zu Frage 1: An dem im Bericht erwähnten Runden Tisch nahmen
folgende Institutionen teil: Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Frankfurt am
Main Der Fischereiberater
der Stadt Frankfurt am Main für die Untere Fischereibehörde Ein Fischereiaufseher der Stadt
Frankfurt am Main Ein Fisch
und Gewässerökologe Die
Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Das Forschungsinstitut
Senckenberg Der
Naturschutzbeirat der Stadt Frankfurt am Main Zu Frage 2: Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Verbindung mit Ziffer 2.3.2.3 des Kormoranerlasses kann die
zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG
zulassen, wenn laufende Wiederansiedlungsprojekte durch Kormoraneinflüge
betroffen sind.
Die Ausnahmeerlaubnis vom
Tötungsverbot für den Kormoran für die Gemeinschaft der Frankfurter
Nidda-Fischereipächter stützt sich auf das Wiederansiedlungsprojekt der
Meerforelle in der Nidda, welches von dem Regierungspräsidium Darmstadt betreut
wird. Zu Frage 3: Die Vergrämungsabschüsse dürfen nur in den folgenden
Abschnitten der Nidda erfolgen: Eschbachmündung bei Harheim bis zum Ulmenrück
Mündungsbereich in den Main bis
zum Sossenheimer Wehr. Zu Frage 4: Abschüsse dürfen gemäß der erteilten Schießerlaubnis
nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden: Es dürfen maximal 30 Kormorane jährlich geschossen
werden. Die
Vergrämungsabschüsse dürfen erst 1/2 Stunde vor Sonnenaufgang beginnen und sind
1/2 Stunde nach Sonnenuntergang zu beenden. Die Vergrämung darf nur innerhalb des genannten
Gebietes und in der zeitlichen Befristung durchgeführt werden. Der Abschuss ruht in der
Brutzeit. Zum Abschuss sind
nur solche Waffen zu benutzen, die jagdrechtlich und waffenrechtlich erlaubt
sind. Es muss während des
Schießens sichergestellt sein, dass sich keine unbeteiligten Personen innerhalb
des Gefahrenbereichs befinden. Der Abschuss darf nur durch bestimmte in der
Verfügung genannte Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind,
durchgeführt werden. Zu Frage 5: Die Abschüsse wurden für den Zeitraum vom 15.11.2016
bis 31.03.2017 und ab 01.10.2017 bis 31.03.2018 befristet. Zu Frage 6: Seit der Ausnahmeerlaubnis vom Tötungsverbot für den
Kormoran vom 15.01.2015 wurden bis heute insgesamt 20 Kormorane erlegt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 04.10.2016, V 170