Fußgängerüberweg zwischen Riedbergplatz und Otto-Schott-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.07.2016, ST
915
Betreff: Fußgängerüberweg
zwischen Riedbergplatz und Otto-Schott-Straße Bei der Otto-Schott-Straße handelt es sich um eine
Einbahnstraße innerhalb einer Tempo-30-Zone. Fußgängerüberwege dienen dem Zweck, den Fußgängern
das sichere Überqueren der Straße zu ermöglichen. Laut Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) können Fußgänger gegenüber dem
fließenden Verkehr nur dann bevorrechtigt werden, wenn das Fahrzeug- und
Fußgängeraufkommen entscheidend hoch ist. Fußgängerüberwege können gemäß den
Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)
nur in Ausnahmefällen in Tempo-30-Zonen angelegt werden. Wenige Ausnahmen
bilden Straßen mit erhöhtem Durchgangs- und Erschließungsverkehr, Straßen ohne
Rechts-vor-Links-Regelungen wegen ÖPNV-Verkehrs sowie weitere einzelne
Situationen. Weitere Regelungen über die R-FGÜ 2001 hinaus bringt der Erlass
vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung bezüglich Schulwege mit sich. Für den vom Ortsbeirat
angeregten Bereich sind aber keine der möglichen Ausnahmen gegeben. Auch eine Fußgängerampel als Querungshilfe über die
Otto-Schott-Straße zwischen Riedbergplatz und TEMMA-Markt ist nicht
erforderlich, da rechtsabbiegende Fahrzeuge aus der Riedbergallee in die
Otto-Schott-Straße gemäß § 9 Absatz 3
Straßenverkehrs-Ordnung gegenüber parallel laufenden Fußgängern wartepflichtig
sind. Die bestehende Fußgängerampel in der Riedbergallee sichert den
Fußgängerverkehr von und zur U-Bahn-Haltestelle. Es besteht hier kein
Zusammenhang mit der Otto-Schott-Straße. Aus den oben genannten Gründen kann der Anregung
nicht entsprochen werden. Aufgrund der zahlreichen Anregungen des Ortsbeirats
und den komplexen Fragestellungen zur verkehrlichen Situation auf dem Riedberg
ist der Magistrat gern bereit, einen Ortstermin mit Vertretern des Ortsbeirats
zu organisieren. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2016, OM 4984
Anregung an den
Magistrat vom 26.10.2018, OM 3836